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Wirtschaftsbranchen - M

Maler- und Lackiererhandwerk

im Kontext von § 11 TVergG LSA - Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Maler- und Lackiererhandwerk Stand: 23.05.2024
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

  • Lohntarifvertrag 2022 bis 2024 für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin-Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen - vom 16. Dezember 2022 bis 30.09.2024

=> Der im Lohn-TV benannte, aktuell geltende Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer bzw. der Lohn der Lohngruppen 6 und 7 wird ersetzt durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA  

  • Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) - vom 16. Dezember 2022
  • Gehaltstarifvertrag 2003 für die Angestellten des Maler- und Lackiererhandwerks – vom 07. Juli 2003

=>  Sofern im Entgelt-TV für einzelne Entgeltgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt zu ersetzen.

  • Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk - vom 30. März 1992 i. d. F. vom 21. Oktober 2011
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk – vom 01. Oktober 1992
  • Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk – vom 15. Juni 1994 i. d. F. vom 19. Oktober 2018

Im Übrigen wird auf die im Maler- und Lackiererhandwerk bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge hingewiesen.

Hinweis:

Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Gehaltstarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.

Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13

Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner)

Metall- und Elektroindustrie

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Metall- und Elektroindustrie Stand: 27.05.2024
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

  • Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Sachsen-Anhalt - vom 30. November 2022 gültig ab 01. Oktober 2022 – 30. September 2024

=> Sofern im Entgelt-TV lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.

  • Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 21. März 2005
  • Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 - gültig ab 01. Januar 2019
  • Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-Zug) für die Beschäftigten Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt – 16. Februar 2018, gültig ab 01. Januar 2019

Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales