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Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ziel der Eingliederungshilfe ist, Menschen mit Behinderungen einen möglichst weitreichenden Gestaltungsspielraum zur individuellen Bewältigung ihrer besonderen Lebenslage zu ermöglichen. Eingliederungsleistungen können stationär in Einrichtungen, teilstationär oder im häuslichen Umfeld als ambulante Eingliederungshilfe gewährt werden.
Die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eingeführte Regelung über das trägerübergreifende persönliche Budget ist für betroffene Menschen entwickelt, die Eingliederungshilfe erhalten. So bietet das persönliche Budget freie Gestaltungsmöglichkeiten zum Beispiel für die Hilfen zur Mobilität, die Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Hilfen für die häusliche Pflege sowie die regelmäßig benötigten anderen Hilfen innerhalb der Eingliederungshilfe.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen mit Behinderungen gegenüber ihren Eltern gehen kraft Gesetzes nur in Höhe von 26 Euro auf den Sozialhilfeträger über.

Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate der Pflege bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Wegen dem Grundsatz der Nachrangigkeit gilt, dass Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung vorrangig einzusetzen sind. Darüber hinaus gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Alle Personen, die einer gesetzlichen Krankenversicherung, egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, angehören, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Privat Krankenversicherte haben sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Pflegerisiko zu versichern.
Für Menschen, die keiner Krankenversicherung angehören und die auch nicht zum sonstigen Personenkreis gehören, der innerhalb der Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist, haben keine Möglichkeit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten.
Die Hilfe zur Pflege hat deshalb vor allem für diejenigen Pflegebedürftigen eine Bedeutung, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind. Zum anderen ist diese Hilfeart für Pflegeversicherte immer dann wichtig, wenn die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung des Pflegebedarfs ausreichen.
Darüber hinaus bezieht die Hilfe zur Pflege auch Personen ein, die einen Pflegebedarf haben, der in einem Zeitraum von weniger als sechs Monate anfällt, weil zum Beispiel die Möglichkeit besteht, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Genesung entsprechend voranschreitet oder dass infolge einer schweren Erkrankung oder Behinderung mit dem Tod innerhalb dieses Zeitraumes zu rechnen ist.
Die möglichen Hilfen der häuslichen Pflege umfassen neben der Betreuung durch nahe Angehörige oder durch nachbarschaftliche Pflegepersonen und der Leistung von Pflegegeld auch den Ersatz der angemessenen Aufwendungen, Beihilfen oder Alterssicherungsbeiträge der Pflegeperson. In erforderlichen Fällen auch die Übernahme der angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft. Die Leistungen kommen nebeneinander in Betracht, dann allerdings mit der Möglichkeit der Kürzung des Pflegegeldes.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen, die pflegebedürftig sind, gegenüber ihren Eltern gehen kraft Gesetzes nur in Höhe von 26 Euro auf den Sozialhilfeträger über.
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