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Fortschreibung des Landesaktionsplans „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“

Am 25. Mai 2021 hat die Landesregierung den Landesaktionsplan Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention "einfach-machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft" 2.0 beschlossen. 

Damit hat Sachsen-Anhalt die erste Fortschreibung des Landesaktionsplans Sachsen-Anhalt „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ vorgelegt, mit der das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umgesetzt werden soll. Der Landesaktionsplan 2.0 ist in zwölf Lebensbereiche gegliedert, umfasst fast 100 Maßnahmen und steckt die Ziele für die kommenden zehn Jahre ab. 

Mit dem Landesaktionsplan hatte sich Sachsen-Anhalt 2013 ein umfassendes behindertenpolitisches Programm gegeben, das jetzt weiterentwickelt wird. Begleitet wird es von zahlreichen Anregungen, die Expert*innen in eigener Sache geben. In den Fokus genommen werden Themenbereiche wie Barrierefreiheit, Kommunikation und Information, Bildung, Arbeit, Gesundheit, Teilhabe, Sport, Kultur und Freizeit, aber auch die besondere Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen. Drei Handlungsfelder werden neu aufgenommen, darunter das Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum.

Darüber hinaus sind verschiedene Handlungsfelder erweitert worden. Das Handlungsfeld Arbeit und Beschäftigung wurde mit Maßnahmen zur beruflichen Bildung angereichert, um die Inklusion im Übergang von der Schule in den Beruf zu befördern. Und das Handlungsfeld Frauen und Mädchen mit Behinderungen wird mit der Fortschreibung ergänzt um Personen, die wegen mehrerer Gründe von Benachteiligungen betroffen sind. Der Landesaktionsplan erfährt damit eine zeitgemäße Ausweitung.

Anregungen, Wünsche und Vorschläge von Expert*innen in eigener Sache sind umfassend in den Landesaktionsplan 2.0 eingeflossen. Die Wünsche wurden über verschiedene Beteiligungsinstrumente ermittelte und zum Teil in die Maßnahmen selbst, zum Teil als Anregungen in die Handlungsfelder integriert.

Mit dem LAP 2.0 setzt die Landesregierung ihre Bemühungen beim Ausbau inklusiver Teilhabestrukturen fort.

Unter dem nachfolgenden Link kann der Landesaktionsplan 2.0 auch heruntergeladen werdenLandesaktionsplan 2.0.

Grußwort Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff

Liebe Bürgerinnen und Bürger
Seit im Jahr 2009 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland in Kraft getreten ist, setzen sich Bund und Länder intensiv für deren Umsetzung ein. Auch Sachsen-Anhalt hat sich im Jahr 2013 mit dem Landesaktionsplan „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ auf diesen Weg gemacht. Mit diesem Aktionsplan wurde die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen zu unserer behindertenpolitischen Richtschnur. Mit diesem Aktionsplan haben wir uns das Ziel gesetzt, die Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes zu schaffen.
Heute halten Sie die erste Fortschreibung unseres Landesaktionsplans in den Händen. Dieser Landesaktionsplan 2.0 führt uns auf dem Weg weiter, den wir 2013 betreten haben.
Seitdem konnten wir die Rahmenbedingungen für Teilhabe deutlich weiterentwickeln. Als herausragende Punkte sind die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes, die Einrichtung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit Sachsen-Anhalt, ermutigende Schritte zur Herstellung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auch auf kommunaler Ebene und mit Unterstützung des Örtlichen Teilhabemanagements zu nennen. Aber besonders hervorzuheben ist das erfreuliche Maß an Bewusstseinsbildung, das auf allen Ebenen stattgefunden hat. Als Beleg für diese Feststellung möchte ich auf die neuen Kommunikationsformen, z.B. auf die Gebärdensprache, hinweisen, deren Einsatz von uns heute alsselbstverständlich wahrgenommen werden, während dies im Jahr 2013 keineswegs der Fall war.
Wir sind oft geneigt, Fortschritte, die sich über eine längere Zeit einstellen, zu übersehen, bzw. nicht angemessen zu würdigen. Aber trotz aller Fortschritte dürfen wir in unseren Anstrengungen nicht nachlassen, da unser Anspruch an Teilhabe und Inklusion keineswegs erfüllt ist.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der Alterung unserer Gesellschaft müssen wir unsere Anstrengungen zur Herstellung von Barrierefreiheit und von inklusiven Teilhabestrukturen vertiefen und fortsetzen. Dazu dient der vorliegende Landesaktionsplan 2.0. Mit ihm verpflichtet sich die Landesregierung dazu, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Umsetzung der UN-BRK zu befördern. Aber er betont auch die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Kräfte bei dieser Aufgabe. Ich freue mich sehr, dass die Landesregierung gleich zum Beginn der neuen Legislaturperiode mit der Umsetzung dieses Aktionsplans starten kann.
Dr. Reiner Haseloff
Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt

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Vorwort Petra Grimm-Benne Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung hat die Fortschreibung des Landesaktionsplans Sachsen-Anhalt „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen im Land am 25. Mai 2021 beschlossen.
Der Landesaktionsplan 2.0 ist in zwölf Lebensbereiche gegliedert, umfasst nahezu 100 Maßnahmen, steckt unsere Ziele für die kommenden zehn Jahre ab und benennt konkrete Maßnahmen zum Ausbau inklusiver Teilhabestrukturen.
Mit dem Landesaktionsplan hatte sich Sachsen-Anhalt 2013 ein umfassendes behindertenpolitisches Programm gegeben und den Weg beschritten in Richtung eines uneingeschränkten und umfassenden Rechts auf Teilhabe. Mit der hier vorliegenden Fortschreibung gehen wir diesen Weg weiter.
Viele engagierte Menschen mit und ohne Behinderungen, ihre Interessenvertretungen und Vereine haben in verschiedenen Teilhabeformaten an dieser Fortschreibung mitgewirkt und ihre Ideen zur Gewährleistung der vollen und wirksamen Teilhabe in allen Lebensbereichen eingebracht. Dieses hohe Maß an Partizipation ist mir wichtig, denn Inklusion kann nur gemeinsam gelingen.
Die Gewährleistung der wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe für alle Menschen war das Ziel des 1. Landesaktionsplans. Die Fortschreibung zeigt, dass seitdem viel erreicht worden ist. Ein Großteil der Maßnahmen konnte umgesetzt werden, ein ebenso großer Teil wird dauerhaft implementiert. In allen Handlungsfeldern resultieren die ergriffenen Maßnahmen in bemerkenswert positiven Veränderungen. Sowohl Zugänglichkeit bzw. Barrierefreiheit als auch angemessene Vorkehrungen sind rechtlich im Behindertengleichstellungsgesetz des Landes verankert worden. In allen Lebensbereichen wurden Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen und erfolgreich umgesetzt. Beispiele hierfür sind der Bereich des öffentlichen Personenverkehrs, das Landesportal, der Sportsportstättenbau und die Sportförderung, die Initiativen zum Tourismus für Alle und die Maßnahmen zur Inklusion in die Arbeitswelt. Mit der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes finden auch Menschen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können, in ihren spezifischen Belangen Berücksichtigung. Außerdem wurde die Verpflichtung der Verwaltung verankert, mehr Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Damit wurde das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes noch stärker an den menschenrechtlichen Prinzipien der UN-BRK ausgerichtet. Auch die neuen Regelungen zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen wurden im Behindertengleichstellungsgesetz verankert und erlauben zukünftig allen Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen.
Die von der Landesregierung beschlossene Normenprüfung verpflichtet alle Ministerien, das staatliche Handeln am Maßstab der Konvention stetig zu prüfen und gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern.
Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes sind das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen gestärkt worden.
Zahlreiche Maßnahme im Bereich der Bewusstseinsbildung haben zu einer Sensibilisierung bspw. von Beschäftigten der Verwaltung beigetragen. Einen wesentlichen Anteil daran hat, auf kommunaler Ebene, auch das sehr erfolgreiche und bundesweit einzigartige ESF-Programm zur Förderung des Örtlichen Teilhabemanagements, mit dem die Kommunen bei der Schaffung eines inklusiven Sozialraums unterstützt werden.
Der Fortschritt auf dem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe ist mehr als deutlich, aber es bleibt dennoch weiterhin viel zu tun. Unsere Bilanz zeigt neben allen Erfolgen auch die Notwendigkeit für weiteres Handeln, Nachsteuern und Anpassen. Dies wurde nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie besonders deutlich.
Dazu dient unser Landesaktionsplan 2.0.
Ich danke allen Beteiligten sehr herzlich für Ihr Engagement bei der Fortschreibung. Auch zukünftig werden wir unsere gute Zusammenarbeit fortsetzen für ein inklusives Sachsen-Anhalt. Darauf freue ich mich sehr.
Petra Grimm-Benne
Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

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Grußwort Dr. Christian Walbrach Beauftragter der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange der Menschen mit Behinderungen

Unser Bundesland befindet sich aus unterschiedlichen Gründen in herausfordernden Zeiten. Besonders jetzt muss die UN-Behindertenrechtskonvention eine reißfeste Richtschnur staatlichen Handelns bleiben. In der Bundesrepublik ist sie nach der Ratifizierung im Range eines Bundesgesetzes rechtsverbindlich. Sie konkretisiert die international anerkannten Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen und enthält einen komplexen Gestaltungsauftrag, welcher sich im Landesaktionsplan und seiner Fortschreibung abbildet.
Der Landesaktionsplan ist in seiner Ursprungsform und Fortschreibung eine zwischen den Landesressorts abgestimmte politische Willenserklärung. Als zentrales sozialpolitisches Instrument soll er auch künftig ein Klima der gegenseitigen Akzeptanz, Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Teilhabe maßnahmenkonkret befördern. Dass die Zivilgesellschaft über den Landesbehindertenbeirat sowie den Runden Tisch der Menschen mit Behinderungen in den Prozess der Erarbeitung der Fortschreibung und darüber hinaus aktiv eingebunden wird, entspricht der Einhaltung festgelegter Partizipationsstandards und dem Selbstverständnis zur Sicherung breiter Beteiligungsrechte. Die Fortschreibung macht deutlich, eine erfolgreiche Umsetzung der Inhalte des Landesaktionsplans ist ein Marathon, der Irr- und Umwege durchaus erlaubt, der als lernendes System Zeit benötigt, der jedoch seinen Kurs auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft nicht verlassen darf.
Wir müssen uns im Denken und Handeln auch künftig von einem Behinderungsbegriff im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention leiten lassen. Gemäß dieser völkerrechtlichen Übereinkunft sind es stets die Wechselwirkungen zwischen den umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren und dem Menschen mit seiner Beeinträchtigung, aus denen eine Behinderung entsteht. Konsequent zu Ende gedacht bedeutet das: Menschen werden häufig behindert, sie sind es nicht. Diese Art des Herangehens eröffnet vielfältige Möglichkeiten der Veränderung und Gestaltung. Sie hilft, die Perspektive zu wechseln, vermittelt Hoffnung und führt weg von einem Denken, das Menschen auf ihre Defizite oder Leistungsgrenzen reduziert. Ein solches Menschenbild muss auch für den vorliegenden Plan handlungsleitend bleiben. Denn jeder kann etwas, niemand kann nichts und keiner kann alles.
Die Fortschreibung des Landesaktionsplans gestaltet sich, nicht ausschließlich aber auch, vor dem Hintergrund einer globalen Gesundheits- und Gesellschaftskrise. Wann auch immer die Corona-Pandemie als zeitgeschichtlich exponierte wirtschafts- und sozialpolitische Herausforderung ihre vollumfängliche Eindämmung findet, die Begleiterscheinungen und Nachwirkungen definieren umfassende Aufgaben. Diese müssen in die Handlungsfelder des Aktionsplanes integriert werden. Bereits jetzt ist erkennbar, dass sich spezifische gesellschaftliche Aufgaben zur beruflichen Teilhabe, barrierefreien Informations- und Medienkultur und zur Sicherung der Bildungsgerechtigkeit stellen. Darüber hinaus sind zum Beispiel die digitale Barrierefreiheit, Gewaltschutzstrategien und ein inklusives Gesundheitswesen unverkennbare Zukunftsaufgaben. Mit wachem Blick gilt es zu beobachten, in welchem Ausmaß die Corona-Pandemie besonders an Trennlinien wirtschaftlichen Vermögens entlang Ungleichheiten verschärft, Diskriminierungen verhärtet, oder Teilhabechancen einschränkt.
Anhand der Bedarfe der Betroffenen ist es unverzichtbar, dass der Landesaktionsplan seinem Namen und seiner ursprünglichen Absicht, angefangen von Maßnahmen, über deren Evaluation, hin zur Fortschreibung und Präsentation, weiterhin gerecht wird. Politik für Menschen mit Behinderungen ist und bleibt eine Querschnittaufgabe aller Landesressorts. Gerade jetzt bedarf es Aktionen, die planvoll und auf das gesamte Land bezogen ihre Wirkung mit dem Ziel entfalten, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als spürbare Normalität auszugestalten. Das mediale Interesse für den Landesaktionsplan und seine ressortübergreifende Außenwirkung, seine Existenz als Steuerungsinstrument und Orientierungshilfe, müssen sich verstärken. Dadurch und durch die Aufwertung vieler guter abrechenbarer Beispiele ließe sich die Zuversicht begründen, dass sich die gesellschaftliche Aufmerksamkeit für vielgestaltige inklusive Aktionen und somit für den Kerngehalt der UN-Behindertenkonvention weiter erhöht. Wenn die Öffentlichkeitsarbeit und die Beteiligungsrechte und-pflichten bei der Umsetzung und Fortschreibung des Landesaktionsplans auch künftig gesichert werden, kann der Plan starke integrative Kräfte entfalten. Lassen Sie uns auch künftig besonnen und solidarisch zusammenhalten. Lassen Sie uns die Erfolge wiederholen und nicht nur Lücken schließen. Mit konsequentem Gestaltungswillen und Improvisationsgeist sollte es uns gelingen, den Inklusionsgedanken zu leben und den Inhalten des Landesaktionsplans zum Wohle der Menschen mit Behinderungen zur Umsetzung zu verhelfen.
Dr. Christian Walbrach
Beauftragter der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange der Menschen mit Behinderungen

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Abkürzungsverzeichnis

AFI Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt
AG Arbeitsgruppe
BauO LSA Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
BBiG Berufsbildungsgesetz
BGG LSA Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt
BGGVO LSA Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt
BRAFO Landesberufsorientierungsprogramm Berufswahl Richtig Angehen Frühzeitig Orientieren
DGS Deutsche Gebärdensprache
FEM Freiheitsentziehende Maßnahmen
Focal Point Staatliche Anlaufstelle nach Art. 33 UN-BRK
GdB Grad der Behinderung
GDM Gender Disability Mainstreaming
HwO Handwerksordnung
ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
IMAG Barrierefreiheit Interministerielle Arbeitsgruppe "Aktionsprogramm Barrierefreies Sachsen-Anhalt"
IMG Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt
LAP Landesaktionsplan
LFB ST Landesfachstelle für Barrierefreiheit Sachsen-Anhalt
lfd. laufend
LSB Landessportbund Sachsen-Anhalt
MB Ministerium für Bildung
MF Ministerium der Finanzen
MI Ministerium für Inneres und Sport
MJ Ministerium für Justiz und Gleichstellung
MLV Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
MN Maßnahme
Monitoring-Stelle Monitoring-Stelle zur Überwachung der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland beim Deutschen Institut für Menschenrechte
MS Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
MULE Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
MW Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ÖPNVG LSA Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
ÖTHM Örtliches Teilhabemanagement
Richtlinie (EU) 2016/2102 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 für den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
RÜMSA Regionales Übergangsmanagement Sachsen-Anhalt
SGB Sozialgesetzbuch
Stk Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
UKST Unfallkasse Sachsen-Anhalt
UN-BRK Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
UN-Fachausschuss Fachausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Verf ST Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
WCAG Richtlinien für barrierefreie Webinhalte
WfbM Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
WHO Weltgesundheitsorganisation
WTG-PersVO Personalverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz

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Einführung


Mit der Ratifikation der UN-BRK hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2009 verpflichtet, den Zugang aller Menschen mit Behinderungen zum vollen und gleichberechtigten Genuss aller universalen Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie Benachteiligungen zu verhindern und zu beseitigen.
Die UN-BRK konkretisiert die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte mit Blick auf die Situation von Menschen mit Behinderungen. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: An die Stelle eines medizinischen, defizitorientierten Verständnisses von Behinderung ist ein menschenrechtlicher Ansatz getreten: Menschen mit Behinderungen sind Träger*innen von Menschenrechten, Behinderung ist Ausdruck der menschlichen Vielfalt.
Grundlage des Landesaktionsplans und seiner Fortschreibung sind die Prinzipien der UN-BRK, insbesondere der Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, Selbstbestimmung und Inklusion sowie die Verpflichtungen zur Partizipation, Bewusstseinsbildung und Sicherstellung der Zugänglichkeit und die Gewährleistung der bürgerlichen, politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
Die Weiterentwicklung des Rechts und der Praxis der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen hat mit dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland deutlich an Dynamik gewonnen. Bund, Länder, Kommunen und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verfolgen aktiv die Umsetzung der Ziele der Konvention.
Sachsen-Anhalt hat insbesondere mit der Neufassung des Behindertengleichstellungs-gesetzes im Jahr 20101 (BGG LSA), der Behindertengleichstellungsverordnung im Jahr 20122 (BGGVO LSA) und mit dem LAP aus dem Jahr 2013 die Umsetzung der UN-BRK im Land auf den Weg gebracht. Sowohl dem BGG LSA, der BGGVO LSA als auch dem LAP liegen der menschenrechtliche Ansatz und das Konzept der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe zugrunde.

Anmerkung:
1 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA, vom 16. Dezember 2010, GVBl. LSA 2010, 584 ff.).
2 Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BGGVO LSA, vom 23. Februar 2012, GVBl. LSA 2012, 71).

Das BGG LSA wurde vom Land erlassen, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts zu regeln und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) umzusetzen sowie der Verpflichtung nach § 38 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST) zu entsprechen, demzufolge das Land die gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft fördert. Das BGG LSA zielt darauf ab,
• die Benachteiligung von Menschen zu beseitigen und zu verhindern,
• ausgrenzende Bedingungen zu vermeiden und zu beheben,
• gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten,
• eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und
• die Träger der öffentlichen Verwaltung zu verpflichten, im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern und insbesondere Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen.
Das BGG LSA verpflichtet alle Träger der öffentlichen Verwaltung, d. h. Dienststellen und sonstige Einrichtungen, Gemeinden und Gemeindeverbände in Sachsen-Anhalt sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unterstehen.
Mit dem Erlass der BGGVO LSA wurde ein weiterer wichtiger Beitrag zur Umsetzung der UN-BRK und zur Verwirklichung der universellen Menschenrechte auf Teilhabe an Information und Kommunikation geleistet. Die BGGVO LSA konkretisiert die Verpflichtungen des BGG LSA und hat dabei mit Blick auf die Barrierefreiheit der Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung die aktuellen internationalen Standards – d. h. die sog. Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines; WCAG) – in das Landesrecht übernommen.
Zum 6. Mai 2019 hat das BGG LSA eine wesentliche Novellierung erfahren. Anlass für die Novellierung waren Vorschläge des Landesbehindertenbeirats, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 für den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen (Richtlinie (EU) 2016/2102) und das Ergebnis der ersten Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der UN-BRK.
Mit der Novelle unternimmt das Land einen großen Schritt auf dem Weg zu mehr Barrierefreiheit, Teilhabe und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Lebensbereichen. Wesentliche Gesetzesänderungen beinhalten die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102, die Umsetzung wichtiger Anregungen des LBB und die Schaffung einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt (UKST), die alle öffentlichen Stellen im Land in allen Fragen der Barrierefreiheit beraten und unterstützen wird.
Der UN-BRK-Fachausschuss prüfte am 26. und 27. März 2015 die Umsetzung der UN-BRK in der Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal. Das Ergebnis dieser Staatenprüfung wurde am 17.04.2015 als Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations) veröffentlicht. In den Abschließenden Bemerkungen haben die Expert*innen des Fachausschusses zur UN-BRK die Probleme Deutschlands bei der Umsetzung der UN-BRK identifiziert, Kritikpunkte benannt und Handlungsempfehlungen formuliert.
Der UN-BRK-Fachausschuss ersucht die Bundesrepublik und die Bundesländer in diesen Abschließenden Bemerkungen, die Kritikpunkte und Anregungen in ihre behindertenpolitischen Maßnahmen einfließen zu lassen und die enthaltenen Empfehlungen umzusetzen.
Obwohl die Abschließenden Bemerkungen unverbindlich sind, setzen sie im verbindlichen Rahmen der Konvention inhaltliche Akzente für die weitere Umsetzung der UN-BRK in Deutschland. Verschiedene Empfehlungen der Abschließenden Bemerkungen betreffen die Zuständigkeit der Bundesländer und sind bei der Fortschreibung der jeweiligen Landesaktionspläne zu berücksichtigen.
Dem Landesaktionsplan Sachsen-Anhalt „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ und dem LAP 2.0 liegen der menschenrechtliche Ansatz und das Konzept der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe zugrunde.
Die Umsetzung des LAP erfolgt durch die jeweils fachlich zuständigen Ressorts der Landesregierung und mitbetroffenen Ressorts, Behörden und Partner. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration übernimmt als staatliche Anlaufstelle die Koordination der ressort-übergreifenden Maßnahmen, die Evaluation, die Fortschreibung und die Präsentation des LAP als sog. staatliche Anlaufstelle gem. Art. 33 UN-BRK (Focal Point). Es unterrichtet die Ressorts und gegebenenfalls die Landesregierung zu Hindernissen, die der Umsetzung des LAP entgegenstehen und unterbreitet Lösungsvorschläge.

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Begriffe

Behinderungen und Beeinträchtigungen
Gem. Art. 1 UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen alle Menschen, die lang-fristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Das BGG LSA greift das Verständnis von Behinderung aus Art. 1 Abs. 2 UN-BRK in Verbindung mit Buchstabe e) der Präambel der UN-BRK auf. Gemäß BGG LSA werden Menschen mit nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen durch verschiedene Barrieren an einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten (§ 2 BGG LSA). Sowohl in der UN-BRK als auch im BGG LSA werden die Beeinträchtigungen einer Person in einen Zusammenhang mit ihrer physischen und sozialen Umwelt gestellt.
Dieses Verständnis von Behinderung als Wechselwirkung zwischen einer Person, ihren Ein-schränkungen und der Umwelt ist von der Weltgesundheitsorganisation (World Health Orga-nisation; WHO) im Jahr 2001 mit der Veröffentlichung der Internationalen Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health; ICF) angeregt worden. Die Funktionsfähigkeit und die Behinderung eines Menschen werden in der ICF als Folge einer komplexen Beziehung zwischen dem Menschen mit einem Gesundheitsproblem und seinen umwelt- und personenbezogenen Faktoren (Kontextfaktoren) beschrieben. Dieses Modell von Behinderung, das als bio-psycho-soziales Modell bezeichnet wird, haben die wissenschaftliche Forschung, die öffentliche und die politische Debatte beeinflusst. Seitdem finden die Begriffe Behinderung und Beeinträchtigung Anwendung, wenn auch nicht synonym: der Begriff der Behinderung hebt auf das Zusammenwirken von Einschränkungen und Umwelt hervor, der Begriff der Beeinträchtigung bezieht sich auf die individuellen Gründe für konkrete Einschränkungen bei Aktivitäten in verschiedenen Lebensbereichen.
Diese Unterscheidung wird bereits im 1. Teilhabebericht der Bundesregierung empfohlen. Der Begriff der Beeinträchtigung soll auf die Normalität menschlicher Vielfalt verweisen. Menschen mit Beeinträchtigungen sind und leben ebenso unterschiedlich wie Menschen ohne Beeinträchtigungen3, wenngleich sich deutliche Unterschiede in den 19
Teilhabemöglichkeiten und deren Realisierung zeigen. Diese Einschränkungen in der Teilhabe und in Aktivitäten werden als Behinderungen gefasst. Diesem Verständnis zufolge ist eine Person beeinträchtigt, aber sie wird behindert.
Beantragen Menschen mit Beeinträchtigungen die amtliche Anerkennung einer Behinderung, kann ihnen, je nach Schwere der Beeinträchtigung, ein Grad der Behinderung (GdB) zugemessen werden, der in Zehnerschritten von 20 bis 100 reicht. Ab einem GdB von mindestens 50 wird von Schwerbehinderung gesprochen (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Menschen mit einem GdB ab 30 können die Gleichstellung mit Menschen mit Schwerbehinderung beantragen.
Gemäß den vorangegangenen Darstellungen ziehen nur diejenigen Beeinträchtigungen eine Behinderung nach sich, die auf Barrieren stoßen, und nur bei einem Teil der anerkannten Behinderungen kann aufgrund ihres Schweregrades von einer anerkannten Schwerbehinderung gesprochen werden. Der Zusammenhang zwischen Beeinträchtigung und Behinderung ist in der folgenden Abbildung 1 dargestellt.

Anmerkung: 3 Bundesregierung (Hg.) 2013: Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Teilhabe – Beeinträchtigung – Behinderung. Bonn: 10.

Im LAP 2.0 wird in der Regel der Begriff Behinderungen verwendet, um die Bedeutung der Umwelt für die Einschränkungen der Teilhabe in den Fokus zu rücken. Darüber hinaus spricht der LAP 2.0 von Behinderungen, wenn dies aufgrund sozialrechtlicher bzw. statistischer Zusammenhänge gegeben ist, wenn direkt auf die UN-BRK Bezug genommen wird oder wenn es sich um Eigennamen von Organisationen und Einrichtungen sowie Verweise auf offizielle Dokumente handelt.

Angemessene Vorkehrungen

Menschen mit Behinderungen sollen ihre Menschenrechte gleichberechtigt mit allen anderen Menschen wahrnehmen können. Da sie jedoch häufig auf Barrieren treffen, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte erschweren oder verhindern, sind in der UN-BRK als zwei zentrale Bestandteile das Konzept der angemessenen Vorkehrungen und das Prinzip der Zugänglichkeit verankert.

In Art. 2 UAbs. 4 UN-BRK ist das Konzept der angemessenen Vorkehrungen näher erläutert. Bei den angemessenen Vorkehrungen handelt es sich um notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen im Einzelfall, die vorgenommen werden, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben können. Maßnahmen oder Schritte, mit denen Zugänglichkeit im konkreten Einzelfall hergestellt wird, können z. B. die Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetscher*innen, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder die Bereitstellung von Formularen in Leichter Sprache sein. Die Versagung angemessener Vorkehrungen sind nach Art. 2 UAbs. 3 als Benachteiligung zu werten.

Angemessene Vorkehrungen beseitigen Barrieren situativ und auf den Einzelfall bezogen. Explizit erwähnt wird das Konzept der angemessene Vorkehrungen in den Bereichen Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 5 Abs. 3), Zugang zur Justiz (Art. 13 Abs. 1), Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 14 Abs. 2), Bildung (Art. 24 Abs. 2 c) und Abs. 5) und Arbeit (Art. 27 Abs. 1 i). Dennoch ist es in allen von der UN-BRK umfassten Lebensbereichen ein zentraler Bestandteil zur Gewährleistung von Teilhabe. Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ist als eine Ergänzung der in Art. 9 UN-BRK niedergelegten Verpflichtung zu Barrierefreiheit zu verstehen.

Barrierefreiheit ist ein Gestaltungsprinzip mit generalisierten Anforderungen, das Barrieren in einer Vielzahl von Fällen vermeiden soll. Die Anforderungen an Barrierefreiheit beziehen sich auf konkrete Gruppen bzw. Bedarfe. Sie sind unabdingbar für die Verwirklichung der Teilhabe an Infrastruktur, Dienstleistungen und Programmen, und damit an allen Angeboten von allgemeinem Interesse.

Im BGG LSA sind sowohl das Konzept der angemessenen Vorkehrungen als auch das Prinzip der Barrierefreiheit verankert. Nach § 4 BGG LSA ist die Versagung angemessener Vorkehrungen eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. § 5 BGG LSA verpflichtet die Träger der öffentlichen Verwaltung zur Herstellung von Barrierefreiheit. Auch in die Fortschreibung des LAP ist das Konzept der angemessenen Vorkehrungen stärker als bisher eingeflossen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

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3. Dies ist der Landesaktionsplan „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ 2.0

Der Landesaktionsplan 2.0 (LAP) ist die Fortschreibung und Weiterentwicklung des Landesaktionsplans „einfach machen. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ aus dem Jahr 2013. Der Landesaktionsplan 2.0 enthält 98 Maßnahmen in zwölf Handlungsfeldern. Diese bilden alle Lebensbereiche ab, die in der UN-Behindertenrechtskonvention angesprochen werden. Die Handlungsfelder sind für das Recht auf Gleichstellung und Teilhabe in der Gesellschaft von zentraler Bedeutung:

  • Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und unabhängige Lebensführung (Artikel 9, 19, 20 und 21 UN-BRK);
  • Bildung und lebenslanges Lernen (Buchstabe v der Präambel, Artikel 24 UN-BRK);
  • Berufliche Bildung, Arbeit und Beschäftigung (Artikel 24 und 27 UN-BRK);
  • Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege (Artikel 25 und 26 UN-BRK);
  • Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29 UN-BRK);
  • Sport, Freizeit, Kultur und Tourismus (Buchstabe v der Präambel, Artikel 30 UN- BRK);
  • Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe (Buchstaben p, q und s der Präambel, Artikel 6, 9 und 16 UN-BRK);
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Buchstabe r der Präambel, Artikel 7 UN- BRK);
  • Bewusstseinsbildung (Artikel 8 UN-BRK);
  • Inklusiver Sozialraum (v. a. Artikel 9 und 19 UN-BRK);
  • Normenprüfung (Artikel 4 UN-BRK);
  • Evaluation und Fortschreibung (Abschließende Bemerkungen).

Als Ergebnis der Bestandsaufnahme zur Umsetzung des LAP „einfach machen“ werden der Inklusive Sozialraum, die Normenprüfung und die Evaluation und Fortschreibung als eigenständige Handlungsfelder in den LAP 2.0 integriert und mit eigenen Maßnahmen unterlegt. So sollen die besondere Bedeutung, die diese Handlungsfelder für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung haben, weiter hervorgehoben und ihre systematische Umsetzung befördert werden.

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4. Die Fortschreibung des LAP

4.1. Der Weg zum LAP 2.0

Der Auftrag zur Fortschreibung des Landesaktionsplans ist im LAP selbst verankert. Unter Punkt 7 – Umsetzung und Fortschreibung des LAP – wird das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration beauftragt, als staatliche Anlaufstelle die Koordination der ressort - übergreifenden Maßnahmen, die Evaluation, die Fortschreibung und die Präsentation des LAP zu übernehmen und in jeder Legislaturperiode zum Stand seiner Umsetzung zu unterrichten.

Zur langfristigen und strategischen Begleitung der Umsetzung und der Fortschreibung des LAP wurde der Inklusionsausschuss eingerichtet. Der Inklusionsausschuss ist paritätisch mit Vertreter*innen der Ressorts und von Verbänden, Selbstvertretungsorganisationen, dem Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen, dem Landesbehindertenbeirat und weiteren, für die Zielgruppe relevanten, Akteur*innen besetzt. Er unterstützt die Landesregierung fortlaufend bei der Umsetzung und Fortschreibung des LAP, begleitet die vereinbarten Maßnahmen und formuliert Vorschläge zur Umsetzung und Weiterentwicklung des LAP. Das MS unterrichtet den Inklusionsausschuss jährlich über den Stand der Umsetzung des LAP.

Eine aktuelle Berichterstattung erfolgte vor dem Hintergrund des Landtagsbeschlusses Zwischenbilanz zur Umsetzung der Inklusion in Sachsen-Anhalt4. In diesem Beschluss bittet der Landtag die Landesregierung, eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Inklusion in Sachsen-Anhalt vorzulegen, die insbesondere auf die ergriffenen Maßnahmen, Umsetzungsstände und zukünftigen Handlungsempfehlungen abstellt. Der Bericht zum Stand der Umsetzung des LAP, der auf Zuarbeiten der jeweils zuständigen Ressorts ba siert, ist dem Landtag im Juni 2020 übergeben worden.

Anmerkung: 4 LT-Drs. 7/1361

Zusätzlich sind in die Fortschreibung des LAP die Ergebnisse der Staatenprüfung Deutschlands durch den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Fachausschuss) und die Vorgaben aus dem 

Koalitionsvertrag 2016-2021 „Zukunftschancen für Sachsen-Anhalt – verlässlich, gerecht und nachhaltig“ eingeflossen.

 

 

 

Die Empfehlungen des UN-Fachausschusses, die politischen Richtungsweisungen des Koalitionsvertrages und o. g. Bericht zum Stand der Umsetzung bilden den Hintergrund für die Fortschreibung des LAP. Darüber hinaus sind Forderungen und Vorschläge von Expert*innen in eigener Sache, die über verschiedene Beteiligungsformate ermittelt wurden, in den LAP 2.0 eingeflossen.

4.2. Beteiligungsinstrumente im Rahmen der Fortschreibung

In den vergangenen Jahren hat die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK des Deutschen Instituts für Menschenrechte verschiedene Aktionspläne evaluiert. Vor dem Hintergrund dieser Evaluationen empfiehlt die Monitoring-Stelle insbesondere, dass Aktionspläne an die UN-BRK rückzubinden und die Beteiligung von Expert*innen in eigener Sache zu gewährleisten sind. Der Erstellung eines neuen Plans sollte eine Bestandsaufnahme vorausgehen. (5)

Diese Empfehlungen der Monitoring-Stelle werden in der Fortschreibung des LAP berücksichtigt:

  • Die Umsetzung des Landesaktionsplans „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ des Jahres 2013 ist mehrfach und zuletzt umfassend im Jahr 2019 evaluiert worden. Im Rahmen der Evaluation wurden der Landesaktionsplan und der Stand seiner Umsetzung mit den Abschließenden Bemerkungen des UN- Fachausschusses abgeglichen.
  • Die Ergebnisse der letzten Bestandsaufnahme sind im Bericht zur Umsetzung des Landesaktionsplans niedergelegt. Dieser Bericht wurde im Juni 2020 von der Landesregierung zur Kenntnis genommen und dem Landtag zugeleitet. Die Mitglieder des Landesbehindertenbeirats und des Runden Tischs für Menschen mit Behinderungen erhielten den Entwurf zum Bericht zur Anhörung. Die Expert*innen in eigener Sache erhielten so die Möglichkeit, sich zu den Inhalten und dem Stand der Umsetzung zu äußern und vor diesem Hintergrund für die Fortschreibung des Landesaktionsplans Hinweise zu geben bzw. Anregungen für weitere Maßnahmen zu formulieren.
  • Der Inklusionsausschuss befasste sich intensiv mit den Stellungnahmen der Expert*innen in eigener Sache, entwickelte die Vorschläge weiter und ergänzte eigene Anregungen für die Fortschreibung des Landesaktionsplans.
  • Des Weiteren hatten das MS und der BBM einen Fachtag zur Fortschreibung für Menschen mit Behinderungen geplant. Für eine Beteiligung am Fachtag waren vor allem Expert*innen in eigener Sache angefragt worden, um gemeinsam mit ihnen Möglichkeiten und Spielräume selbstbestimmter und wirksamer Teilhabe in allen Lebensbereichen zu besprechen. Infolge der Corona-Pandemie fanden statt des geplanten Fachtags vier Video-Konferenzen statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, schriftlich und telefonisch Ideen und Anregungen für die Fortschreibung der Maßnahmen zu übermitteln. Diese Beteiligungsmöglichkeiten nutzten Mitglieder des Landesbehindertenbeirats und des Runden Tischs für Menschen mit Behinderungen sowie Frauenbeauftrage und Werkstatträte aus Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM). Darüber hinaus nahmen kommunale Behindertenbeauftragte und örtliche Teilhabemanager*innen teil.
  • Die im Inklusionsausschuss und im Landesbehindertenbeirat vertretenen Expert*innen in eigener Sache haben die Landesregierung aufgefordert, das Handlungsfeld Arbeit und Beschäftigung um Maßnahmen zur beruflichen Bildung zu ergänzen. Gemeinsam mit den Mitgliedern des Inklusionsausschusses hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration einen Entwurf für die Fortschreibung des Handlungsfeldes Arbeit und Beschäftigung erarbeitet und dem Landesbehindertenbeirat übergeben. Dieser Entwurf wurde durch den Landesbehindertenbeirat bestätigt und ist als neues Instrumentalziel, unter setzt mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Inklusion im Bereich der beruflichen Bildung, in den Landesaktionsplan 2.0 integriert.
  • Durch den Landesbehindertenbeirat wurde eine Unterarbeitsgruppe zum Handlungsfeld Frauen und Mädchen ins Leben gerufen. In dieser Unterarbeitsgruppe wirkten das MS, das Ministerium für Justiz und Gleichstellung und das Ministerium für Bildung sowie Expert*innen des Landesfrauenrats, des Runden Tischs für Menschen mit Behinderungen, aus Einrichtungen der Behindertenhilfe und aus der Wissenschaft mit. Die temporär eingerichtete Unterarbeitsgruppe Frauen und Mädchen hat Vorschläge für eine Fortschreibung des Handlungsfeldes entwickelt , die in die Weiterentwicklung der Maßnahmen des Handlungsfeldes 7 des LAP 2.0 eingeflossen sind.
  • Im Rahmen des Inklusionstages Sachsen-Anhalt diskutierten in 9 verschiedenen Foren vor allem Menschen mit Behinderungen als Expert*innen in eigener Sache den Landesaktionsplan und Ideen zu dessen Weiterentwicklung. Die Erfahrungen der Teilnehmer*innen wurden in den Maßnahmen des Landesaktionsplans 2.0 ebenfalls berücksichtigt.
  • Die Handlungsfelder Barrierefreiheit, Bewusstseinsbildung, Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Kinder und Jugendliche mit Behinderungen wurden zwar beibehalten, aber zugleich als Querschnittsaufgaben in allen anderen Handlungsfeldern aufgegriffen.
  • Das Handlungsfeld Frauen und Mädchen mit Behinderungen wurde erweitert um Menschen, die wegen mehrerer Gründe von Benachteiligungen bedroht sind.
  • Bei jeder Maßnahme wurde auf die einschlägigen Bestimmungen in der UN-BRK Bezug genommen.

Menschen mit Behinderungen spielen als Träger*innen von Rechten eine besondere Rolle und bringen als Expert*innen in eigener Sache ihre spezifischen Kompetenzen in den Prozess der Fortschreibung des Landesaktionsplans ein. In Anerkennung dessen und in Umsetzung des Partizipationsgebots der UN-BRK haben der Beauftragte des Landes für die Belange von Menschen mit Behinderungen, der Landesbehindertenbeirat und der Inklusionsausschuss den Entwurf der Fortschreibung des Landesaktionsplans zur Anhörung erhalten. Verschiedene Stellungnahmen, die beim BBM und dem Focal Point eingegangen sind, fanden ebenfalls in der Fortschreibung Berücksichtigung. Aus den zahlreichen Hinweisen, Empfehlungen und Wünsche der Expert*innen in eigener Sache, die der Landesregierung zugänglich gemacht wurden, wurden neue Maßnahmen abgeleitet. Mit ihnen wird der Landesaktionsplan auf die Zukunft ausgerichtet.

Auf interministerieller Ebene wurde der Entwurf des LAP 2.0 zunächst auf Arbeitsebene mit der Interministerielle Arbeitsgruppe „Aktionsprogramm Barrierefreies Sachsen -Anhalt“ (IMAG Barrierefreiheit) intensiv diskutiert und den Ressorts zur Prüfung übergeben. Nicht in jedem Falle wurden die eingegangenen Hinweise und Korrekturen berücksichtigt.

Zur Verbesserung der Zugänglichkeit aller Interessierten zum LAP 2.0 wird er in unterschiedlichen barrierefreien Formaten veröffentlicht. Für zukünftige Prozesse ist mit der Maßnahme Nr. 98 (Entwicklung und Nutzung institutionalisierter Teilhabeformate zur Beteiligung der Zivilgesellschaft) die Anwendung von wirksamen und institutionalisierten Beteiligungsformen vorgesehen.

Anmerkung: 5 Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (Hg.) 2019: Menschenrechtliche Aktions- und Maßnahmenpläne. Handreichung für Anwender_innen aus Verwaltung und Zivilgesellschaft. Berlin.

4.3. Steuerung der Umsetzung des LAP 2.0 und Monitoring

Die Umsetzung des LAP erfolgt durch die jeweils fachlich zuständigen Ressorts der Landesregierung und mitbetroffenen Ressorts, Behörden und Partner. Das MS übernimmt die Koordination der ressort-übergreifenden Maßnahmen.

Im Rahmen regelmäßiger Abfragen trägt das MS die maßnahmenbezogenen Daten und Erkenntnisse zusammen. Bezogen auf den Landesaktionsplan „einfach machen.“ erfolgte das Monitoring der Umsetzung des Maßnahmenpakets bisher über eine regelmäßige Statusabfrage für jede einzelne Maßnahme. Die Ressorts füllten hierzu ein Maßnahmenberichtsblatt zur Einzelmaßnahme aus, mit dem die Ressorts – neben dem Stand der Umsetzung und wichtigen Meilensteinen – Einschätzungen zum Beitrag der Maßnahme für die Umsetzung der UN-BRK vornehmen und aus ihrer fachlichen Sicht Vorschläge für weiterführende Maßnahmen formulieren.

Diese Statusabfrage wird auch für den LAP 2.0 regelmäßig stattfinden. Die Ergebnisse fließen in einen Bericht ein, der einmal in jeder Legislatur unter Federführung des Focal Points durch die Landesregierung erstellt und an den Landtag übergeben wird (siehe Maßnahme 97).

Die Evaluation, die Fortschreibung und die Präsentation des LAP erfolgen ebenfalls unter der Federführung des MS in seiner Funktion als Focal Point. Es unterrichtet die Ressorts und gegebenenfalls die Landesregierung zu Hindernissen, die der Umsetzung des LAP entgegenstehen und unterbreitet Lösungsvorschläge. Ressort-übergreifend erfolgt die Steuerung der Umsetzung durch die IMAG Barrierefreiheit. Die Mitglieder der IMAG Barrierefreiheit wirken als Schnittstellen zu den Ressorts und stellen die Kommunikation mit diesen sicher.

Darüber hinaus berichtet das MS regelmäßig gegenüber den verschiedenen Gremien im Land, wie dem Landesbehindertenbeirat, dem Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen und dem Inklusionsausschuss zum Stand der Umsetzung.

Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist sowohl in der IMAG Barrierefreiheit als auch im Inklusionsausschuss Mitglied und begleitet die Arbeits- und Umsetzungsprozesse. Er wird zudem regelmäßig zu Zielen und Maßnahmen konsultiert, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen und um Stellungnahme bzw. Einschätzung gebeten.

Themen- und anlassbezogen werden weitere Gruppen und Gremien in die Umsetzung einbezogen.

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5. Der Landesaktionsplan 2.0 – Ziele und Maßnahmen

Der Aufbau des LAP 2.0

Der Aufbau des LAP 2.0 folgt dem des LAP „einfach machen“. Für jedes Handlungsfeld wird aus den Forderungen der UN-BRK ein Fundamentalziel gebildet, aus dem Instrumentalziele abgeleitet werden. Die Instrumentalziele geben die konkreten Forderungen der UN-BRK wieder. In der Fortschreibung werden die Instrumentalziele als Indikator für die Zielerreichung herangezogen. Sie werden um Voraussetzungen ergänzt, die für die Umsetzung der Ziele erfüllt sein müssen.

Der LAP 2.0 differenziert zwischen konkreten Maßnahmen, die konkrete Zuständigkeiten und Terminierungen benennen, und Vorschlägen für Maßnahmen, die zunächst einer Prüfung unterzogen werden.

Die Maßnahmen (MN) des jeweiligen Handlungsfeldes werden im Anschluss an die Voraussetzungen in Tabellenform mit folgenden Kategorien aufgeführt. In die Darstellung der einzelnen Maßnahmen sind die Empfehlungen der Monitoring-Stelle eingeflossen:

  • Nummer (Nr.): Jede Maßnahme ist fortlaufend nummeriert, um die Kommunikation zum LAP und seine Evaluation zu erleichtern.
  • Titel der Maßnahme, Einschlägige Bestimmungen der UN-BRK und Umsetzungsschritte: Neben dem Namen der Maßnahme wird auf die einschlägigen Bestimmungen in der UN-BRK verwiesen, auf deren Umsetzung die Maßnahme abzielt. Darüber wird verdeutlicht, welche Rechte mit dieser Maßnahme angesprochen werden. Des Weiteren sind die Maßnahmen um Teilziele bzw. Umsetzungsschritte ergänzt.
  • Zuständige Stellen: Wie bereits im LAP „einfach machen“ werden im LAP 2.0 die Akteure benannt, die an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt sind. Sollten mehrere Akteure beteiligt sein, ist die Federführung sichtbar. Darüber hinaus werden in vielen Fällen die Akteure für die einzelnen Teilschritte konkretisiert. Hierfür werden mit hochgestellten Ziffern die Umsetzungsschritte konkreten Akteuren zugeordnet.
  • Umsetzung: Für sämtliche Maßnahmen wird bestimmt, in welchem Zeitraum sie umgesetzt werden sollen. Dies soll die Überprüfung und Evaluation erleichtern. Zum Teil sind die Teilziele/Umsetzungsschritte mit eigenen Laufzeiten versehen, um der Komplexität der Maßnahme gerecht werden zu können, ohne den großen Rahmen der Ziele aus den Augen zu verlieren. Wie bei den Zuständigkeiten erfolgt auch hier in einigen Fällen eine differenzierte Kennzeichnung mittels hochgestellter Ziffern.
  • Querschnitt mit Handlungsfeld: In vielen Handlungsfeldern wirken die Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen. Für jede Maßnahme wird der Querschnitt mit Verweis auf die mitbetroffenen Handlungsfelder konkretisiert.

    Der LAP 2.0 benennt vier Querschnittsthemen, die sich in eigenen Handlungsfeldern wiederfinden, aber auch in die anderen Handlungsfelder mit einfließen. Dies entspricht dem zweigleisigen Ansatz der UN-BRK. Die Querschnittsthemen werden in allen Handlungsfeldern berücksichtigt und mit Maßnahmen hinterlegt. Gleichzeitig stellen sie ein eigenständiges Handlungsfeld dar, in das wesentliche handlungsfeldübergreifende Maßnahmen aufgenommen und, wie die Maßnahmen aller Handlungsfelder, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für die Umsetzung der Ziele der UN-BRK evaluiert werden.

    Den Abschluss jedes Handlungsfeld-Kapitels bilden die Anregungen, die von Expert*innen in eigener Sache, Selbstvertreter*innen und anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen u. a. im Rahmen von Teilhabekonferenzen zur Fortschreibung und unter Beteiligung des Inklusionsausschusses formuliert worden sind (siehe Kapitel Beteiligungsinstrumente im Rahmen der Fortschreibung).

    Diese Anregungen sind jeweils in einer nicht-nummerierten Liste unterhalb der Maßnahmenlisten dargestellt und weder mit Terminen noch mit Zuständigkeiten versehen. Die Anregungen bilden die Wünsche der Expert*innen und Selbstvertreter*innen ab, fließen aber noch nicht als Maßnahmen in den Maßnahmenkatalog ein.

    Vielmehr sind die Anregungen Maßnahmenkandidaten, die zunächst durch die zuständigen Ministerien, unter Einbeziehung beteiligter Akteure und bei Bedarf unterstützt durch den Focal Point, im Hinblick auf folgende Fragen bewertet werden:

  • Können diese Maßnahmen wirksam zu den Zielen des Landesaktionsplans beitragen?
  • Sind diese Maßnahmen durch die Landesregierung umsetzbar?
  • Welche konkrete Aufgabenstellung verbindet sich mit der Maßnahme?
  • Welche Schritte müssen zur Umsetzung der Maßnahme unternommen werden?
  • Welche Möglichkeiten der Finanzierung bestehen?
  • Wer ist für die Umsetzung der Maßnahme zuständig?
  • Welche Laufzeit ist für die Umsetzung vorzusehen?

Diese Prüfung und Bewertung erfolgen bis Ende 2023. Über das Ergebnis der Prüfung informieren die zuständigen Ministerien den Focal Point. Sind die Anregungen geeignet, zu den Zielen des Landesaktionsplans beizutragen, fließen sie in den Landesaktionsplan ein.

Die Handlungsfelder des Landesaktionsplans 2.0

5.1.  Handlungsfeld 1 und Querschnittsaufgabe: Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung

Um eine selbstbestimmte Lebensführung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, sind geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit im umfassenden Sinne des § 5 BGG LSA zu treffen. Danach sind bauliche und andere Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.  (Der „Plan des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Plan 2020 – 2030)“ ist von der Landesregierung am 11.12.2018 beschlossen worden (https://www.nasa.de/fileadmin/content/02_verkehr_planung/02_oepnv_ plan/pdf/OEPNV-Plan_2020_-_2030_Webfassung.pdf)).

Das Wissen um Barrierefreiheit und seine menschenrechtliche Bedeutung ist zentral für die Umsetzung der Ziele des LAP. Das BGG LSA verpflichtet die Träger der öffentlichen Verwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zu fördern und insbesondere Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu ergreifen.

Dem Handlungsfeld 1 liegen die Forderungen der Artikel 9 (Zugänglichkeit), Art. 19

(Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft ), Art. 20 (Persönliche Mobilität) und Art. 21 UN-BRK (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen) zugrunde. Das Handlungsfeld formuliert konkrete Maßnahmen, die Barrieren beseitigen, Barrierefreiheit schaffen und damit Teilhabe gewährleisten sollen.

In Umsetzung der Ziele des Landesaktionsplans ergeben sich für den Bereich der Mobilität hohe Schnittmengen mit dem Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt. Der Bereich der Mobilität zeichnet sich durch sehr komplexe Strukturen aus. Die Aufgabenträger planen, organisieren und finanzieren den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Ihnen obliegt es unter anderem, das ÖPNV-Angebot entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen weiterzuentwickeln. Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist, bis auf wenige Ausnahmen, das Land, für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) sind es die Landkreise und kreisfreien Städte. Deswegen liegt generell die Erhöhung des Maßes an Barrierefreiheit im ÖSPV im Verantwortungsbereich der kommunalen Aufgabenträger. Darüber hinaus hat das Land Interesse daran, dass kreisangehörige Gemeinden im Einverständnis mit dem Landkreis und nach Maßgabe des Nahverkehrsplanes freiwillig Teilaufgaben des ÖPNV in eigener Verantwortung wahrnehmen und somit zusätzliche Angebote für die Nahmobilität schaffen. Daneben sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Bahnsteige und Empfangsgebäude des SPNV zuständig.

Der ÖPNV-Plan ist durch die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen ihrer Nahverkehrsplanung gemäß § 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigen. Somit ist sichergestellt, dass die grundsätzliche Zielstellung in Bezug auf die Ausrichtung der ÖPNV-Angebote auf alle Fahrgastgruppen, insbesondere auf die Menschen mit Behinderungen oder die Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ebenfalls die Beachtung im kommunalen ÖPNV erfährt.

Im Bereich des SPNV bestehen durch die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Abl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110) europäische Vorgaben für die Herstellung der Barrierefreiheit und für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) verbindliche Zielstellung im Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Deswegen sind bereits die Aufgabenträger des ÖPNV gefordert und verpflichtet, in ihren Nahverkehrsplänen festzuschreiben, wie die Ziele zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV konkret erreicht werden sollen. Diese rechtlichen Vorgaben tragen zur Umsetzung der UN-BRK im Bereich der Mobilität bei.

Das Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung ist ein Querschnittsthema, das in alle anderen Lebensbereiche hineinwirkt. Dem Grundsatz der Barrierefreiheit kommt bei der Umsetzung der UN-BRK eine Schlüsselfunktion zu. Der Abbau von Barrieren baulicher Art, Barrieren bzw. Hindernisse im Bereich der Kommunikation und Information sowie im Kontakt von Menschen untereinander ist die zentrale Voraussetzung für eine volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diese besondere Bedeutung der Barrierefreiheit spiegelt sich sowohl in den Maßnahmen dieses Handlungsfeldes selbst als auch denen der anderen Handlungsfelder wieder.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt haben Menschen mit Behinderungen Zugang zur physischen Umwelt, zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nutzen diese gleichberechtigt. Sie äußern ihre Meinung frei und können sich Informationen und Gedankengut selbst beschaffen sowie diese empfangen und weitergeben. Menschen mit Behinderungen bestimmen die 

Wahl ihres Aufenthaltsortes und mit wem sie wie leben wollen. Sie können ihr Leben selbstbestimmt führen, ihre persönliche Mobilität ist gewährleistet.

Instrumentalziele

  1. Barrierefreies Bauen, Verkehr und Wohnen,
  2. Barrierefreie Information und Kommunikation,
  3. Unabhängige Lebensführung.

Instrumentalziel 1

ist umgesetzt, wenn Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Zugang zur physischen Umwelt, zu Einrichtungen und zu allgemeinen Diensten haben. Ihre individuelle Mobilität ist gewährleistet.

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderungen nutzen unbeschränkt alle Infrastrukturen und öffentlichen Angebote.
  • Gebäude, in denen allgemeine Angebote zur Verfügung gestellt werden, sind barrierefrei (im Sinne von § 5 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA).
  • Die Rechtsvorschriften stellen sicher, dass Barrierefreiheit beim Bauen und bei Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur immer berücksichtigt wird.
  • Die Rechtsvorschriften stellen sicher, dass Barrierefreiheit bei allgemeinen Angeboten immer berücksichtigt wird.
  • Menschen mit Behinderungen können sich selbstbestimmt über den Stand der Barrierefreiheit von Gebäuden, Einrichtungen und Diensten informieren – im Netz und in den Einrichtungen selbst.
  • Es besteht umfassendes Wissen in der bei den Trägern der öffentlichen Verwaltung und bei privaten Anbietern über die Notwendigkeit der Barrierefreiheit von Gebäuden, Einrichtungen und Diensten.
  • Die angebotenen Dienste sind barrierefrei.
  • Es werden angemessene Vorkehrungen ergriffen, um den Zugang zu Einrichtungen und Diensten in konkreten Einzelfällen sicherzustellen.
  • Es gibt Informationen, Handreichungen und Leitfäden zu spezifischen Belangen von Menschen mit Behinderungen.

Maßnahmen Handlungsfeld 1, Bereich Barrierefreiheit (Instrumentalziel 1)

Nr.

Maßnahmen

1.

Rechtsvorschriften zu barrierefreiem Bauen sind zeitgemäß Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 9 Umsetzungsschritte:

  • Überprüfung der Rechtsvorschriften
  • Bei Bedarf: Aktualisierung der Rechtsvorschriften Zuständige Stellen: MS, MLV, alle Ressorts Umsetzung: 2023

Querschnitt mit Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum

2.

Herstellung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden (Neubauten und Bestand) und Außenanlagen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5 und 9

  • Aktualisierung der Checkliste auf Grundlage der DIN 18040
  • Übergabe der Checkliste an alle Ressorts und nachgeordneten Behörden
  • Erfassung der Landesliegenschaften im Rahmen der Baubegehungen
  • Überprüfung der Landesliegenschaften im Rahmen der Baubegehungen gem. RLBau
  • Zielformulierung zur Beseitigung der erkannten Mängel
  • Entwicklung eines Instruments zur Überprüfung der Zielformulierung
  • Regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Zielformulierung
  • Information über angemessene Vorkehrungen Zuständige Stellen: MF mit BLSA, Beratung durch LFB ST Umsetzung: 2021-2029

Querschnitt mit Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum

3.

Information über Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8 und 9 Umsetzungsschritte:

  • Konzept zur Bereitstellung von niedrigschwellig zugänglichen Informationen über den Stand der Barrierefreiheit
  • Umsetzung des Konzepts
  • Regelmäßige Aktualisierung
  • Information über angemessene Vorkehrungen Zuständige Stellen: MS, MF, alle Ressorts Umsetzung: ab 2023 dauernd

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

Nr.

Maßnahmen

4.

Erhebung der Barrierefreiheit im Wohnungsbau und Zielformulierung Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9 und 28 Umsetzungsschritte:

  • Bestandsaufnahme der Barrierefreiheit im Wohnungsbau
  • Zielformulierungen mit Kommunen und Wohnungsgesellschaften
  • Regelmäßige Erhebung des Ist-Standes

Zuständige Stellen: MLV, Kommunen, Zusammenarbeit mit der LFB ST Umsetzung: 2023Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

5.

Förderung der Herstellung von Barrierefreiheit im privaten Bereich

Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 9 Zuständige Stellen: MLV

Umsetzung: 2025-2029

Querschnitt mit Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum

6.

Herstellung der Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 9 und 21 Umsetzungsschritte:

  • Barrierefreie Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Fahrzeuge für den ÖPNV
  • Umsetzung des ÖPNV-Plans6
  • Barrierefreie Informationsangebote im ÖPNV
  • Bereitstellung von Informationsangeboten des Landes in Leichter Sprache
  • Information über angemessene Vorkehrungen Zuständige Stellen: MLV

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum

7.

Verankerung von Barrierefreiheit in den Förderinstrumentarien des Landes

Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 9 Umsetzungsschritte:

  • Entwicklung eines Instruments zur regelmäßigen Erfassung und Analyse von Förderrichtlinien [1]
  • Analyse von Förderrichtlinien anhand des entwickelten Instruments [2]
  • Anpassung von Förderrichtlinien [2]

Nr.

Maßnahmen

 

  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stellen: [1] MS, [2] alle Ressorts Umsetzung: [1] 2024, [2] ab 2024 lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Normenprüfung

8.

Verbesserung der Sichtbarkeit der Landesfachstelle für Barrierefreiheit Sachsen-Anhalt (LFB ST)

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8 und 9 Umsetzungsschritte:

  • Erläuterung der Aufgaben und Pflichten durch die LFB ST gegenüber der Öffentlichkeit [1]
  • Bekanntmachung LFB ST [2]
  • Teilnahme der LFB ST an Gremien
  • Bereitstellung von Informationen und Handreichungen zu Barrierefreiheit durch LFB ST

Zuständige Stellen: MS, LFB ST Umsetzung: [1] 2021, [2] 2022-2029

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

9.

Landesfachstelle für Barrierefreiheit: Unterstützung des Landes und der Kommunen bei der Herstellung von Barrierefreiheit

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8 und 9 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung von Informationen zu Barrierefreiheit
  • Bereitstellung von Informationen zu barrierefreien Internetangeboten
  • Beratung der Schaffung von Barrierefreiheit
  • Regelmäßige Teilnahme an Gremien Zuständigkeit: LFB ST

Umsetzung: ab 2021 laufend

Querschnitt mit Handlungsfeldern Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe / Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

10.

Verbesserung des Wissens der Träger der öffentlichen Verwaltung über Barrierefreiheit gem. § 5 BGG LSA

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8 und 9 Umsetzungsschritte:

  • Fortsetzung der Arbeit der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Aktionsprogramm

Barrierefreies Sachsen-Anhalt“

Anregungen zum Handlungsfeld Barrierefreiheit

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. Dazu werden unter anderem die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, d. h. die konkrete Aufgabenstellung, der Umfang der Maßnahme, die Zuständigkeit für die Umsetzung, die Vorgehensweise und die Laufzeit der Maßnahme sowie die Möglichkeiten ihrer Finanzierung geprüft. Diese Prüfung und Bewertung erfolgen bis Ende 2023. Im Anschluss an die Evaluation werden die Maßnahmen selbst terminiert.

Anregungen

Prüfung der Verpflichtung zur vollumfänglichen Anwendung der DIN 18040 bei öffentlichen Bauvorhaben

Anregungen

Prüfung der Schaffung einer Förderrichtlinie zur Unterstützung des Umbaus von WCs in Gaststätten

Prüfung der Änderung des BGG LSA in Hinsicht Barrierefreiheit und Zugänglichkeit bei öffentlichen Gebäuden: Änderung „sollen“ in §13 (2) BGG LSA in „sind“ oder „muss“

Prüfung der Streichung von Satz 3 in § 49 BauO LSA; Verzicht auf Barrierefreiheit nur im Ausnahmefall und auf Antrag mit Auflagen und nach Prüfkriterien

Schaffung von Barrierefreiheit in Verwaltungsgebäuden in öffentlicher Hand und für angemietete Objekte bis zu bestimmten Zeitpunkten

Prüfung der Einrichtung eines Förderprogramms zur Schaffung von Barrierefreiheit in Gebäuden im kommunalen Eigentum (geringer Eigenanteil) bzw. für gewerbliche Vermieter (erhöhter Eigenanteil)

Gewährleistung der Berücksichtigung von Barrierefreiheit in Bauplanung und Bauausführung

Öffentlichkeitsarbeit zum präventiven barrierefreien Bauen privater Personen

Anregung von Zielvereinbarungen zum barrierefreien Wohnungsbau bei Neubau und Rekonstruktionsvorhaben

Prüfung der Möglichkeit von Vorgaben für größere Wohnungsgesellschaften (z.B. ab 500 oder 1000 Wohneinheiten bzw. angepasst an die Ortsgröße) zum Ertüchtigen von 10% des Bestandes zu barrierefreiem Wohnraum ggf. mit Orientierung an der allg.

Durchschnittsmiete

Gewährleistung von Barrierefreiheit in Schulen und Kitas

Herstellung von Barrierefreiheit in öffentlichen Nahverkehrsmitteln

Prüfung der Verbesserung selbstbestimmter Mobilität durch höhere ÖPNV-Frequenz und alternative Mobilitätsinstrumente (Carsharing, Shuttle, Alita)

Prüfung des Einsatzes zusätzlicher visueller Informationen und Signale sowie taktiler und akustischer Informationen für die Fahrgäste

Prüfung der Einrichtung von Rufbänken (Mitfahrsystem in Bad Schmiedeberg)

Barrierefreiheit des Aus- und Fortbildungsinstituts des Landes (AFI):

  • bauliche Barrierefreiheit der Aus- und Fortbildungsstätten;
  • Inhalte und Ausführung der Aus- und Fortbildungen (Leichte Sprache, Deutsche Gebärdensprache etc.)

Prüfung der Aufgabenerweiterung der LFB ST für Beratungen des Umweltplanungssektors und des digitalen Sektors

Bekanntgabe von Hinweisen zur Barrierefreiheit von Veranstaltungen (z. B. durch Piktogramme)

Prüfung der Festlegung von Globalmitteln im Landeshaushalt zur Umsetzung der UN- BRK

Anregungen

Prüfung der Möglichkeiten für zinsgünstige / zinsfrei rückzahlbare Darlehen oder Zuschüsse als Fördergelder im Baubereich als Anreize zum barrierefreien Um- oder Neubau (Berücksichtigung umfassende BF nach § 5 BGG LSA)

Barrierefreiheit in Einrichtungen der Berufs- und Erwachsenenbildung

Instrumentalziel 2

ist umgesetzt, wenn Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien haben, ihre Meinung frei äußern und sich Informationen und Gedankengut beschaffen, empfangen und weitergeben können.

Voraussetzungen:

  • Öffentliche analoge und digitale Kommunikations- und Informationsangebote sind barrierefrei im Sinne § 5 BGG LSA.
  • Rechtsvorschriften stellen sicher, dass Barrierefreiheit bei der Erstellung von analogen und digitalen Angeboten immer berücksichtigt wird.
  • Menschen mit Behinderungen können sich über den Stand der Barrierefreiheit von Kommunikations- und Informationsangeboten informieren.
  • Bei den Trägern der öffentlichen Verwaltung besteht umfassendes Wissen über die Notwendigkeit der Barrierefreiheit von Kommunikations- und Informationsangeboten.
  • Menschen kennen ihre Rechte, u. a. das Recht auf freie Meinungsäußerung.
  • Kommunikationsmöglichkeiten werden über verschiedene Formate sichergestellt.
  • Menschen erhalten die Unterstützung, die sie zur freien Meinungsäußerung benötigen.
  • Menschen werden in ihrer freien Meinungsäußerung respektiert , ihre Meinung wird berücksichtigt und fließt in den Diskurs ein.

Maßnahmen Handlungsfeld 1, Bereich Kommunikation und Information (Instrumentalziel 2)

Nr.

Maßnahmen

12.

Barrierefreie Veröffentlichung des Landeaktionsplans

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 21 Zuständige Stelle: MS

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzung: 2021-2022, nach jeder Novellierung

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

13.

Barrierefreie Veröffentlichungen des Landes Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 und 21 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung von Informationen zur Barrierefreiheit von Veröffentlichungen (Broschüren, Programme, Formulare etc.) [1]
  • Gewährleistung der Barrierefreiheit von Publikationen des Landes, einschl. digitaler Auslesbarkeit
  • Überprüfung der Vorgaben des Corporate Designs der Landesregierung [1]

Zuständige Stellen: [1] Stk mit MS, [2] alle Ressorts Umsetzung: [1] 2021-2022, [2] ab 2021 lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

14.

Barrierefreiheit im Landesportal und von Internet-Angeboten des Landes

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 und 21 Umsetzungsschritte:

  • Anpassung Landesportal an rechtliche Vorgaben [1]
  • Sensibilisierung der Redakteur*innen [2]
  • Verpflichtende Fortbildung für Redakteur*innen zur Erstellung barrierefreier Dokumente [3]
  • Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 16b BGG LSA [1]
  • Abstimmung mit der LFB ST

Zuständige Stellen: [1], [2] Stk, [3] alle Ressorts, AFI

Umsetzung: [1] Fristen siehe BGG LSA, [2], [3] lfd. Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

15.

Barrierefreiheit bei Intranet-Angeboten des Landes Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 21 Umsetzungsschritte:

  • Anpassung des Intranets an rechtliche Vorgaben
  • Sensibilisierung Redakteur*innen Zuständige Stellen: alle Ressorts Umsetzung: siehe Fristen BGG LSA

Querschnitt mit Handlungsfeld: Bewusstseinsbildung

16.

Barrierefreiheit von Internet-Angeboten öffentlicher Stellen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 und 21

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzungsschritte:

  • Unterstützung der öffentlichen Stellen bei Anpassung der Internetangebote an rechtliche Vorgaben
  • Unterstützung bei der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 16b BGG LSA
  • Abstimmung mit der LFB ST Zuständige Stellen: MS

Umsetzung: Fristen siehe BGG LSA, laufend

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

17.

Verbesserung der barrierefreien Kommunikation von Menschen mit Hörbehinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 21 Umsetzungsschritte:

  • Prüfung der Verwendung von Gebärdenavataren
  • Erhebung zur Ausschöpfung des Dolmetschtopfs
  • Prüfung der Aufstockung des Dolmetschtopfs
  • Entwicklung von Konzepten zur Umsetzung § 14 BGGVO LSA Zuständige Stellen: MS

Umsetzung: 2022

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

18.

Barrierefreie Formulare und Bescheide

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8, 9, 21 Umsetzungsschritte:

  • Erarbeitung einer Handreichung zu barrierefreien Besch eiden bzw. Bescheidinhalten [1]
  • Erarbeitung einer Handreichung zur barrierefreien Gestaltung von Formularen [1]
  • Anwendung dieser Handreichungen durch nachgeordnete Behörden [2]
  • Sensibilisierung und Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung für barrierefreie Kommunikation [2]
  • Information über angemessene Vorkehrungen [1]

Zuständige Stellen: [1] MS, [2] alle Ressorts Umsetzung: [1] 2022 bis 2024, [2] ab 2024 lfd.

19.

Informations- und Bildungsangebote zur UN-BRK Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 21 Umsetzungsschritte:

  • Digitale niedrigschwellige Informationsangebote zu allgemeinen Grund- und

Menschenrechten im Landesportal

Nr.

Maßnahmen

 

  • Teilhabekonferenzen
  • Fortbildungsveranstaltungen zu spezifischen Belangen von Menschen mit Behinderungen in den Bereichen Information und Kommunikation

Zuständige Stellen: MS Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

Anregungen zum Handlungsfeld Kommunikation und Information

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.

Anregungen

Barrierefreie Sprache für alle Arten von Behinderungen im öffentlichen Raum, in der Kommunikation mit Behörden und sukzessive bei allgemeinen Angeboten

Anregung der Einstellung von ausreichenden Budgets zur Verdolmetschung und Übersetzung von schriftlichen, mündlichen und digitalen Kommunikationsinhalten in Haushalte der Kommunen, Landkreise und des Landes

Prüfung der Schaffung einer Förderrichtlinie zur Förderung von Übersetzungen, Verdolmetschung und Untertitelung von digitalen und analogen Kommunikations inhalten

Schaffung von Barrierefreiheit im Internet, in Informationsmedien und Plattformen unter expliziter Berücksichtigung der Leichten Sprache

Bereitstellung eines lizenzfreien Bilderpools für Leichte Sprache durch das Land

Anregung der Einrichtung von Prüfgruppen für Leichte Sprache in allen Landkreisen

Etablierung eines Informations- und Prüfportals zur Verwendung und Kontrolle von Leichter Sprache (vglb. dem Portal des Landes Sachsen https://www.leichte.sprache.sachsen.de/)

Fortbildung für Verwaltung zur Barrierefreiheit durch die LFB ST

Befähigung der Verwaltung zum Verfassen barrierefreier Dokumente

Prüfung der Angebote des Aus- und Fortbildungsinstituts des Landes Sachsen-Anhalt (AFI) zu Barrierefreiheit

Weiterentwicklung der Angebote des AFI zu Barrierefreiheit

Anregung der Befassung mit barrierefreien Bescheiden und Bescheidinhalten in Leichter Sprache auf dem Sozialgerichtstag und beim Städte- und Gemeindebund (v. a. hinsichtlich Rechtssicherheit)

Verbesserung der barrierefreien Kommunikation und Kommunikation in Leichter Sprache zu Bescheiden (Widerspruch, Klageverfahren etc.)

Unterstützung bei der Schaffung einer barrierefreien Informations- und Medienkultur (auch in Notfällen)

Stärkere Förderung der Deutschen Gebärdensprache für Menschen mit und ohne Hörbehinderungen, sowie die Vermittlung der Geschichte und Kultur der tauben Menschen

Mehr gebärdensprachliche und in Leichter Sprache verfügbare Informationen unter anderem auf dem Landesportal und Portalen der öffentlichen Träger sowie beim Katastrophenschutz, bei Publikationen, Beratungsangeboten und Gesundheitsleistungen

Frühzeitige Bereitstellung von Informationen über die Chancen einer bilingualen Erziehung für Eltern mit Kindern mit Hörbehinderungen

Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Umsetzung des §14 BGG LSA

Schaffung einer peer-to-peer Beratung für Menschen mit Hörbehinderungen sowie eines barrierefreien Zugangs zu Beratungsangeboten mittels DGS

Vereinheitlichung von Piktogrammen, Bereitstellung einer kostenfreien Datenbank mit Piktogrammen

Anregung von Kampagnen zur Aufklärung zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten etc.

Erstellung von Informationsmaterial zu Teilhabrechten

Instrumentalziel 3

ist umgesetzt, wenn Menschen mit Behinderungen ihr Leben selbstbestimmt führen, die Wahl ihres Aufenthaltsortes selbst bestimmen und selbständig die Entscheidung darüber treffen, mit wem sie wie leben wollen.

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderungen kennen ihre Rechte, u. a. das Recht auf individuelle Autonomie und darauf, eigene Entscheidungen zu treffen.
  • Menschen werden umfassend über ihre individuellen Möglichkeiten beraten.
  • Ihre Wünsche werden der Bedarfsplanung zugrunde gelegt.
  • Der Sozialraum ist barrierefrei zugänglich, die Instrumentalziele 1 und 2 des Handlungsfeldes sind umgesetzt.
  • Menschen mit Behinderungen erhalten Assistenz entsprechend ihren spezifischen Bedarfen

Maßnahmen Handlungsfeld 1, Bereich Selbstbestimmte Lebensführung (Instrumentalziel 3)

Nr.

Maßnahmen

20.

Nutzbarmachung von Arbeitshilfen und Checklisten zu Barrierefreiheit

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 Umsetzungsschritte:

  • Erarbeitung von Arbeitshilfen und Checklisten
  • Anregung der Nutzung von Arbeitshilfen und Checklisten durch Akteur*innen im inklusiven Sozialraum
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stellen: alle Ressorts Umsetzung: ab 2023

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

Nr.

Maßnahmen

21.

Bewusstseinsbildung in kommunalen und Landesbehörden zur Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 19 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung des in der Bedarfs- und Hilfeplanung tätigen Personals über die UN-BRK, v. a. über das Wunsch- und Wahlrecht
  • Fort- und Weiterbildung des Personals
  • Informationen und Handreichungen zu den Zielen der UN-BRK Zuständige Stellen: alle Ressorts

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

22.

Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 19 Umsetzungsschritte:

  • Barrierefreie Infrastruktur und Umwelt [1]
  • Selbständiges Bewegen im Sozialraum u. a. durch Verkehrserziehung
  • Kenntnis der eigenen Rechte [2]
  • Befähigung zur Wahrnehmung dieser Rechte durch Instrumente der Selbststärkung

Zuständige Stellen: [1] alle Ressorts, [2] Träger der Rehabilitation Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

23.

Selbstbestimmte Lebensführung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 19, 21 Umsetzungsschritte:

  • Erkenntnisse über Angebote der Beratung und Unterstützung [1]
  • Werbung für Angebote der Beratung und Unterstützung [2]
  • Sensibilisierung privater Anbieter allgemeiner Angebote für Barrierefreiheit [2]
  • Entwicklung von Förderinstrumenten zur Schaffung von Barrierefreiheit durch Private [2]
  • Erfassung ambulanter Unterstützungsdienstleister [1]
  • Evaluierung der Flächendeckung ambulanter Unterstützungsdienstleister [1]
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST

Zuständige Stellen: [1] MS [2] alle Ressorts Umsetzung: [1] 2021-2029, [2] ab 2024

Nr.

Maßnahmen

 

Querschnitt mit Handlungsfeldern Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe / Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

24.

Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 21, 29 Umsetzungsschritte:

  • Erkenntnisse über virtuelle Möglichkeiten der Teilhabe
  • Konzeptentwicklung zur Stärkung der digitalen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • Weiterentwicklung der Instrumente mit Schwerpunkt informelle und kommunikative Debattenkultur unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen
  • Anwendung der Instrumente [1]

Zuständige Stellen: MS, [1] alle Ressorts Umsetzung: 2022-2024

25.

Förderung der Entwicklung des „universellen Designs“ bei Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 Umsetzungsschritte:

  • Entwicklung von Handreichungen zum „universellen Design“
  • Anwendung der Handreichungen durch die Landesverwaltung
  • Evaluation
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stellen: alle Ressorts

Umsetzung: ab 2022

Anregungen zum Handlungsfeld Unabhängige Lebensführung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. (8 siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Anregung der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Wohnraumberatung in jedem LK

Anregung der Etablierung von Inklusionsbeiräten

Anregungen

Anregung der Förderung des Ausbaus der Wheelmap

Bezahlbaren barrierefreien Wohnungsbau befördern

Erkenntnisse über den Zugang und ggf. Verbesserung des Zugangs zu Wohnberechtigungsscheinen für Menschen mit Behinderungen

Sicherstellung der Umsetzung von Maßnahmen zum Wunsch- und Wahlrecht (Einzelzimmer in besonderen Wohnformen)

Anregung der Finanzierung regelmäßiger Empowerment-Trainings für Menschen mit Behinderungen, auch in den Einrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Anregung der Einstellung hauptamtlicher kommunaler Behindertenbeauftragter

Koordination aller Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK auf Landes- und kommunaler Ebene

Finanzierung der Assistenz im Bereich der Mobilität für mehr Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit

Prüfung der Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung in der Gründungsphase von dezentralen Assistenzgenossenschaften / -dienstleistern

Publikation zur Thematik Elternassistenz

Entwicklung von Konzepten zum Schutz von Bewohner*innen selbst organisierter Wohnformen vor Gewalt

Bereitstellung ausführlicher und transparenter Angebotsinformationen für selbstbestimmtes, unabhängiges Leben

Gewährleistung des Zugangs zu Instrumenten des Opferschutzes für alle Menschen mit Behinderungen, v. a. von Mehrfachdiskriminierung Betroffene, u. a. durch Nutzung verschiedener Kommunikationsformate

Stärkung der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

Anregung zur Erweiterung der Kriminalstatistik auf Menschen mit Behinderungen (Opfer von Gewalt, Opfer von Straftaten)

5.2. Handlungsfeld 2: Bildung und lebenslanges Lernen

Das Handlungsfeld Bildung und lebenslanges Lernen nimmt die Forderungen des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention auf. Artikel 24 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gestaltung eines inklusiven Bildungssystems, das Menschen mit Behinderungen Wissen um die menschlichen Möglichkeiten, Würde und Selbstwertgefühl sowie die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt vermittelt. Das Bildungssystem soll Menschen mit Behinderungen dazu befähigen, ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen. Dafür müssen die ratifizierenden Staaten sicherste llen, dass niemand

vom Bildungssystem ausgeschlossen wird und dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Die Verwirklichung dieses Rechts verlangt die Implementierung geeigneter Maßnahmen in den Bereichen der frühkindlichen Bildung, der formalen Bildung und des lebenslangen Lernens.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen gleichberechtigt teil an allgemeinen Bildungsangeboten. Bildung und lebenslanges Lernen sind bei Respektierung des Willens der betroffenen Menschen mit Behinderungen oder bei nicht volljährigen Kindern/Jugendlichen bei Respektierung des Elternwillens von Anfang an gemeinsam möglich. Bildungsinhalte und Bildungsformen orientieren sich an den individuellen Lern- und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.

Instrumentalziele

  1. Inklusive frühkindliche Bildung in Kindertageseinrichtungen,
  2. Inklusives Bildungsangebot in Schulen,
  3. Inklusives Bildungsangebot an Hochschulen, inklusives lebenslanges Lernen.

 

Die Instrumentalziele des Handlungsfeldes

sind umgesetzt, wenn:

Kinder und Jugendliche gemeinsam Kindertageseinrichtungen und Schulen besuchen und Menschen mit Behinderungen in den Genuss allgemeiner weiterführender Bildungsangebote kommen und gleichberechtigt Angebote des lebenslangen Lernens wahrnehmen können.

Ihre individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten werden berücksichtigt. Voraussetzungen:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen ermöglichen ein gemeinsames Lernen in formalen und informellen Bildungszusammenhängen wie z. B. Kindertageseinrichtungen, Schulen und weiterführenden Schulen, Hochschulen oder Volkshochschulen.
  • Pädagogische Konzepte erlauben eine Bildung orientiert an den individuellen Möglichkeiten.
  • Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen und ggf. deren Eltern kennen ihre Rechte.
  • Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen und ggf. deren Eltern werden umfassend beraten und sind über Nachteilsausgleiche in den jeweiligen Bildungskontexten informiert.
  • Der Zugang zu formalen und informellen Bildungseinrichtungen ist barrierefrei möglich.
  • Das Personal ist für spezifische Belange sensibilisiert und fortgebildet und über das Instrument der Nachteilsausgleiche informiert.
  • Das Personal wird befähigt, individuelle Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen pädagogisch zu begleiten und zu berücksichtigen.
  • Fort- und Weiterbildungen zu den spezifischen Belangen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen stehen in ausreichendem Maße zur Verfügung.
  • Die Bildungseinrichtungen treffen angemessene Vorkehrungen, um individuellen Bedarfen zu entsprechen.
  • Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Schulen kennen Fördermöglichkeiten zur Schaffung von Barrierefreiheit i. S. v. § 5 BGG LSA und nutzen diese im Bedarfsfall.
  • Umfassende Informationen und qualifizierte Beratung zu Schnittstellen und Übergängen in weiterführende Bildungs- bzw. Ausbildungseinrichtungen stehen zur Verfügung.
  • Angebote des lebenslangen Lernens sind barrierefrei zugänglich.
  • Die Träger der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und von Angeboten des lebenslangen Lernens kennen Fördermöglichkeiten und nutzen diese im Bedarfsfall.

Maßnahmen Handlungsfeld 2, Bildung und lebenslanges Lernen

Nr.

Maßnahmen

26.

Inklusion in Kindertageseinrichtungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 7, 8, 9, 24 Umsetzungsschritte:

  • Inklusion als Thema in der Ausbildung von in allen sozialpädagogischen Ausbildungen und Gesundheitsfachberufen
  • Sensibilisierung des Personals für die spezifischen Belange von Kindern mit Behinderungen
  • Prüfung und ggf. Anpassung des Konzepts zu inklusiver Bildung

Nr.

Maßnahmen

 

  • Fortbildung des Personals zu angemessenen Vorkehrungen in Kindertageseinrichtungen
  • Handreichungen für die Umsetzung von inklusiven Angeboten
  • Informationen über angemessene Vorkehrungen Zuständigkeiten: MS

Umsetzung: lfd.

27.

Barrierefreiheit in Kindertageseinrichtungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 7, 8, 9, 24 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung der Träger der Kindertageseinrichtungen
  • Entwicklung einer Checkliste für barrierefreie Kindertageseinrichtungen
  • Schaffung von Förderinstrumentarien
  • Information über Förderinstrumentarien
  • Gewährleistung des Zugangs zu Kindertageseinrichtungen
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: lfd.

28.

Handlungskonzept der Inklusion in allgemeinbildenden Schulen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 7, 24 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung des Personals für die spezifischen Belange von Schüler*innen mit Behinderungen
  • Stärkung der Inklusionskompetenz des Personals durch Fortbildung zu angemessenen Vorkehrungen, zu Nachteilsausgleichen, zum pädagogischen Umgang mit individuellen Lernvoraussetzungen
  • Bereitstellung von Handreichungen zur Stärkung der Inklusionskompetenzen des Personals

Zuständige Stelle: MB Umsetzung: lfd.

Querschnitte mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Inklusiver Sozialraum

29.

Barrierefreiheit in Schulen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 7, 8, 9, 24 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung der Schulträger
  • Fortbildung der Schulträger und des Lehrpersonals [1]
  • Aktualisierung der Checkliste für barrierefreie Schulgebäude

Nr.

Maßnahmen

 

  • Anwendung der Checkliste durch Schulträger [1]
  • Entwicklung von Förderinstrumenten zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stellen: MB mit Kommunen

Umsetzung: 2021-2029, [1] lfd.

30.

Inklusion in der Nachmittags- und Ferienbetreuung Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 7, 8, 9, 24, 30 Umsetzungsschritte:

  • Inklusion als Ausbildungsbestandteil in der Erzieher*innenausbildung
  • Fortbildung des Personals zu inklusiver Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • Sensibilisierung der Träger von Angeboten zu inklusiver Kinder- und Jugendarbeit
  • Handreichungen für die Umsetzung von inklusiven Angeboten
  • Information über angemessene Vorkehrungen
  • Anregung von Netzwerkarbeit Zuständige Stelle: MS Umsetzung: lfd.

Querschnitte mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

31.

Veröffentlichung einer Landesbroschüre zum Übergang Schule-Beruf

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 24, 27 Zuständige Stellen: MS, MB

Umsetzung: 2023

Querschnitte mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

32.

Inklusion von Lernenden mit Behinderungen an Hochschulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 24, 27, 30 Umsetzungsschritte:

  • Regelmäßige Bestandsaufnahme zur Situation Lernender und Lehrender mit Behinderungen
  • Fortbildung der Lehrenden zu Instrumenten der inklusiven Bereitstellung von Lehrangeboten

Zuständige Stellen: MW, MB

Umsetzung: lfd.

Nr.

Maßnahmen

33.

Verabschiedung von Aktionsplänen durch die Hochschulen des Landes

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK:

  • Information über Aktionspläne
  • Unterstützung bei der Erstellung von Aktionsplänen Zuständige Stelle: MW, MS

Umsetzung: 2021-2024

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Berufliche Bildung, Arbeit und Beschäftigung / Bewusstseinsbildung / Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

34.

Hochschulen und Bildungsangebote des lebenslangen Lernens (Volkshochschulen, Landeszentrale für politische Bildung etc.) als Arbeitgeber

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 24, 27, 30 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung für die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen
  • Schaffung von Barrierefreiheit in Hochschulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen
  • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen für ihre eigenen Belange

Zuständige Stellen: MW, MB, MS

Umsetzung: lfd.

35.

Inklusion als (Aus-)Bildungsbestandteil an weiterführenden Bildungseinrichtungen und Hochschulen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 24, 27, 30 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung der Anbieter*innen von Ausbildungsprogrammen für die Belange von Menschen mit Behinderungen
  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung von Curricula Zuständige Stellen: MW, alle Ressorts

Umsetzung: ab 2022, lfd.

Anregungen zum Handlungsfeld Bildung und lebenslanges Lernen

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. (siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Konzeptentwicklung zur inklusiven Kitabildung in offenen und geschlossenen Strukturen

Entwicklung und Bereitstellung von Konzepten und Empfehlungen zur Umsetzung von Inklusion in Kitas, Schulen und Hochschulen

Entwicklung von Konzepten zur landesweiten Implementierung der Kitasozialarbeit

Verankerung von Inklusion im Curriculum der Ausbildung von Erzieher*innen

Sensibilisierung der Lehrkräfte für Förderbedarfe.

Sensibilisierung von Lehrkräften zur Früherkennung von Lernstörungen mit Anregungen zur Beratung von Eltern zu Unterstützungsangeboten

Verbessern der Lernvoraussetzungen für Lernende mit Behinderungen an Schulen

Ermittlung möglicher Probleme für gehörlose Kinder / Kinder mit Sinnesbehinderungen beim Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten

Verbesserung der Sprachkompetenz bei Frühförderer*innen, im Bereich DGS

Einstellung von Pädagog*innen mit Behinderungen zur Bereicherung der Bildungslandschaft in Sachsen-Anhalt

Information über die Voraussetzungen für die Umsetzung des DGS-Fachlehrplanes an allgemeinbildenden Schulen

Fortbildung von Lehrer*innen zum Übergang Schule-Beruf

Erarbeitung Handreichung / Handlungsleitfadens zur Gestaltung inklusiver Angebote an Volkshochschulen

Verankerung der Umsetzung der UN-BRK im Hochschulgesetz des Landes; Schaffung der Voraussetzungen für inklusive Hochschulausbildung

Verbessern der Lernvoraussetzungen für Lernende mit Behinderungen bei Bildungsträgern

Einbeziehung von Studierenden in die Inklusionsvereinbarungen der Fach- Hochschulen (laut SGB IX nicht möglich, weil keine Arbeitnehmer)

Stärkung des Lebenslangen Lernens durch Qualifizierung der Anbieter*innen und der Zielgruppen

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Schule, sozialem Dienstleister und Anbietern von Berufsausbildung

Entwicklung eines Schnittstellen-Konzepts zur Verbesserung der Bildungsmöglichkeiten über alle Altersgruppen

Anregungen

Verabschiedung eines weiteren Instrumentalziels im Handlungsfeld: Schnittstellen durchlässig und inklusiv

Instrument zur Darstellung der Umsetzung von Inklusion im Sinne der UN-BRK auf allen Bildungsebenen

Verstärkte Förderung der DGS-Lehre in der Erwachsenbildung

Förderung der Beschäftigung von Lehrkräften mit Behinderungen

Fortbildungsangebot für die Mitarbeiter*innen der Volkshochschulen zur Sensibilisierung für Barrierefreiheit und Inklusion

Inklusion von Lernenden mit Behinderungen an weiterführenden Bildungseinrichtungen :

  • Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Bildungsziele der UN-BRK
  • Verabschiedung von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX
  • Einrichtung von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen
  • Entwicklung von Förderinstrumenten zur Schaffung barrierefreier Strukturen
  • Entwicklung und Bereitstellung von Handreichungen zu Nachteilsausgleichen und angemessenen Vorkehrungen

5.3. Handlungsfeld 3: Berufliche Bildung, Arbeit und Beschäftigung

Art. 27 UN-BRK gibt vor, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen haben. Dieses beinhaltet die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Art. 27 UN-BRK legt darüber hinaus fest, dass die Schritte zur Gewährleistung der Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung auch Menschen umfassen sollen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben.

Die in Art. 27 UN-BRK verankerte staatliche Pflicht, die Verwirklichung dieses Rechts auf Arbeit durch geeignete Schritte zu sichern und zu fördern, konkretisiert und bekräftigt das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Darüber hinaus verpflichtet die UN-BRK die Vertragsstaaten zur Gewährleistung des Zugangs zu allgemeiner Berufsausbildung. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK).

Neben der Verankerung des Rechts auf berufliche Bildung, Arbeit und Beschäftigung in eigenen Artikeln werden die Vertragsstaaten zusätzlich durch die Art. 8 und Art. 9 UN-BRK zur Gewährleistung dieses Rechts verpflichtet. Mit Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. iii) UN-BRK werden die Vertragsstaaten aufgefordert, die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen die volle Teilhabe ermöglichen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren zu Arbeitsstätten. 

Das Handlungsfeld Berufliche Bildung, Arbeit und Beschäftigung greift die in Artikel 24 Abs. 5 und in Artikel 27 enthaltenen Garantien des gleichberechtigten Zugangs zu beruflicher Bildung und zur Erwerbsarbeit auf. Anschließend an die schulische Ausbildung kommt der beruflichen Ausbildung eine Schlüsselrolle zu, da sie wesentlich die Möglichkeiten und Chancen des Zugangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt beeinflusst. Die volle und wirksame Teilhabe am Arbeitsleben ist von zentraler Bedeutung, da sie zu ökonomischer Selbständigkeit und sozialer Inklusion beiträgt. Der Zugang zu beruflicher Bildung und zum allgemeinen Arbeitsmarkt ist von verschiedenen Aspekten abhängig. Neben Barrierefreiheit spielen Strukturen und Einstellungen eine wesentliche Rolle.

Für Menschen mit Behinderungen ist der Zugang zu beruflicher Bildung und zum allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich erschwert. Informations- und Wahrnehmungsdefizite, strukturelle Bedingungen aber auch Vorurteile führen zu Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Arbeitsleben hindern. Das Handlungsfeld umfasst unterschiedliche Maßnahmen, die sowohl auf der strukturellen, der institutionellen als auch auf der Einstellungsebene wirken.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt verfügen Menschen mit Behinderungen über gleiche Rechte und Chancen auf Arbeit wie Menschen ohne Behinderungen. Sie wählen den Ort von Ausbildung und Arbeit frei und verdienen ihren Lebensunterhalt in einem offenen 6inklusiven Arbeitsmarkt.

Instrumentalziele

  1. Menschen mit Behinderungen haben in Sachsen-Anhalt Zugang zu beruflicher Bildung,
  2. Menschen mit Behinderungen haben in Sachsen-Anhalt Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt und arbeiten unter gerechten Arbeitsbedingungen,
  3. Arbeitgeber und Unternehmen in Sachsen-Anhalt sind informiert über die Potentiale der Beschäftigung und sind sensibilisiert für die Belange ihrer Beschäftigten mit Behinderungen.

Instrumentalziel 1

ist umgesetzt, wenn Jugendliche mit Behinderungen diskriminierungsfrei Zugang zu beruflicher Bildung entsprechend ihren individuellen Interessen und Möglichkeiten erhalten können.

Voraussetzungen:

  • Die Rechtsgrundlagen für eine inklusive berufliche Bildung sind geschaffen.
  • Der Zugang zu inklusiver beruflicher Bildung unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten ist gewährleistet.
  • Menschen mit Behinderungen kennen ihre Rechte und können ihre Wünsche artikulieren.
  • Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu Information und Beratung zu den Möglichkeiten inklusiver beruflicher Bildung.
  • Sie haben Möglichkeiten, unabhängig und selbstbestimmt die Angebote beruflicher Bildung zu erreichen.
  • Die Angebote beruflicher Bildung für Jugendliche mit Behinderungen sind umfassend und nicht auf bestimmte Berufe/Lebensbereiche beschränkt.

Maßnahmen Handlungsfeld 3, Bereich Berufliche Bildung (Instrumentalziel 1)

Nr.

Maßnahmen

36.

Inklusion in Berufsbildenden Schulen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung für die Belange von Schüler*innen mit Behinderungen[1]
  • Sensibilisierung für die Belange von Lehrer*innen mit Behinderungen[1]
  • Handreichungen und Leitfäden zur Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zu Berufsschulen [2]
  • Bereitstellung von Informationen über angemessene Vorkehrungen [2]
  • Bereitstellung von Informationen über Nachteilsausgleiche [2]
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stellen: MB, MS Umsetzung: [1] lfd., [2] 2023-2024

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

Nr.

Maßnahmen

37.

Inklusive Berufsorientierung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • BRAFO
  • RÜMSA
  • Formate der Bundesagentur für Arbeit
  • Konkretisierung der Maßnahmen der Berufsorientierung für Schüler*innen und Jugendliche mit psychischen, kognitiven, körperlichen und Sinnesbehinderungen mit Blick auf berufsvorbereitende Maßnahmen

Zuständige Stellen: MS, MB

Umsetzung: lfd.

38.

Inklusive Berufsvorbereitung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • Berufsvorbereitungsjahr
  • Berufsorientierung in Förderschulen
  • Modellprojekt „Auf dem Weg zur inklusiven Bildung im Übergangssystem“
  • Prüfung der Bereitstellung außerschulischer berufsvorbereitender Maßnahmen Zuständige Stellen: MS mit BA, MB

Umsetzung: lfd.

39.

Inklusive Berufsausbildung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • Duale Vollausbildung
  • Duale Fachpraktikerausbildung / Ausbildungsregelungen nach BBiG / HwO
  • „Zukunftschance Assistierte Ausbildung“
  • Qualifizierungsbausteine nach § 69 Abs. 1 BBiG und Ausbildungsbausteine
  • Binnendifferenzierung im Unterricht
  • Inklusionsvereinbarung der Betriebe (§ 166 SGB IX), einschließlich der obersten Landesbehörden
  • Initiative Inklusion – Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen
  • Bestandsaufnahme und Auswertung der Problemfelder inklusiver Berufsausbildung und Formulierung von Vorschlägen zur Umsetzung
  • Sicherung der Qualifizierung betrieblicher Ausbilder*innen
  • Sicherstellung von technischen Hilfsmitteln, personellen / fachlichen Unterstützungen und Nachteilsausgleichen im Ausbildungsbetrieb
  • Weiterentwicklung der Curricula für Lehrämter an berufsbildenden Schulen

Nr.

Maßnahmen

 

  • Weiterentwicklung der fachschulischen Ausbildung zur Staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin / zum Staatlich geprüften Heilerziehungspfleger
  • Weiterentwicklung inklusiver beruflicher Curricula durch Modularisierungen und Flexibilisierungen von Curricula
  • Erweiterung des Spektrums inklusiver vollqualifizierender Angebote
  • Betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher in anerkannten Ausbildungsberufen

Zuständige Stellen: MS, MB Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

40.

Verbesserung der Übergänge von der Schule in den Beruf Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • Vernetzte Bedarfsplanung
  • Entwicklung von Konzepten zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in die betriebliche Ausbildung
  • Weiterentwicklung der Instrumente zur Überprüfung der „Arbeitsmarktfähigkeit“ beim Übergang von der Schule in die berufliche Ausbildung
  • Herstellung von Barrierefreiheit
  • Förderung des Übergangs aus dem Berufsbildungs- und dem Arbeitsbereich der WfbM auf den allg. Arbeitsmarkt

Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2023

41.

Inklusionskompetenz der Kammern

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 24, 27 Umsetzungsschritte:

  • Konzept zur Verbesserung der Inklusionskompetenz bei den Kammern [1]
  • Umsetzung des Konzepts [2]

Zuständige Stellen: MW, MS Umsetzung: [1] 2023, [2] ab 2023 bis 2029

Anregungen zum Handlungsfeld Berufliche Bildung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. (10 siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Verbesserung des Zugangs für Menschen mit Sinnesbehinderungen zu Ausbildungs- und Berufsbildungsstätten

Inklusive Ausbildungsangebote in Zusammenarbeit mit den Kammern und anderen Institutionen schaffen

Bewusstseinsbildung für Inklusion als genereller Ausbildungsbestandteil in allen Bereichen

Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Kammern Ermöglichung des Erwerbs von Teilabschlüssen

Verbesserte Angebote der beruflichen Bildung

Evaluation der Nutzung der Instrumente des Übergangs

Weiterbildung der Ausbilder*innen

Entwicklung von Konzepten zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in die betriebliche Ausbildung

Weiterentwicklung der Instrumente zur Überprüfung der „Arbeitsmarktfähigkeit“ beim Übergang von der Schule in die berufliche Ausbildung

Bestandsaufnahme und Auswertung der Problemfelder inklusiver Berufsausbildung und Formulierung von Vorschlägen zur Umsetzung

Weiterentwicklung der Curricula für Lehrämter an berufsbildenden Schulen

Sicherung der Qualifizierung betrieblicher Ausbilder*innen

Entwicklung von rehabilitationsspezifischen Qualifikations- und Fortbildungsangeboten für Lehrkräfte der beruflichen Bildung

Sicherstellung von technischen Hilfsmitteln, personellen / fachlichen Unterstützungen und Nachteilsausgleichen im Ausbildungsbetrieb

Weiterentwicklung inklusiver beruflicher Curricula durch Modularisierungen und Flexibilisierungen von Curricula

Erweiterung des Spektrums inklusiver vollqualifizierender Angebote

Die Instrumentalziele 2 und 3

sind umgesetzt, wenn Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Arbeit gemäß ihren eigenen Wünschen verwirklichen können.

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu Information und Beratung zu Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Es stehen wirksame Instrumente der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung.
  • Menschen mit Behinderungen werden bei der Suche nach geeigneten Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt.
  • Angemessene Vorkehrungen / Barrierefreiheit der Arbeitsstellen ermöglichen den Zugang zu Angeboten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Es stehen Informationen und Beratung zu Schnittstellen und Übergängen zur Verfügung. Diese sind barrierefrei zugänglich.
  • Geschlechtsspezifische Belange beim Zugang zu beruflicher Bildung und zum Arbeitsmarkt werden berücksichtigt.
  • Arbeitgeber*innen können sich umfassend über die rechtlichen Grundlagen der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen informieren.
  • Arbeitgeber*innen kennen die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen. Im Bedarfsfall erhalten sie Unterstützung bei deren Berücksichtigung.
  • Arbeitgeber*innen kennen die politischen Instrumente zur Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes und nutzen diese.
  • Arbeitgeber werden bei der Suche geeigneter Arbeitnehmer*innen unterstützt.

Maßnahmen Handlungsfeld 3, Bereich Allgemeiner Arbeitsmarkt (Instrumentalziele 2 und 3)

Nr.

Maßnahmen

42.

Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 27 Umsetzungsschritte:

  • Etablierung von Inklusionsbetrieben
  • Werbung und Implementierung von Instrumenten des Übergangs
  • Zertifizierung der in WfbM erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: lfd.

Nr.

Maßnahmen

43.

Verbesserung der Beschäftigungsquote im Landesdienst Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 27 Umsetzungsschritte:

  • Unterstützung von Betrieben bei der Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements
  • Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen/Sinnesbehinderungen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung

Zuständige Stellen: alle Ressorts Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

44.

Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der Träger der beruflichen Rehabilitation zur schnellen Eingliederung in Arbeit

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 26, 27 Umsetzungsschritte:

  • Bestandsaufnahme der Beschäftigungszahlen von Menschen mit Behinderungen auf Landesebene [1]
  • Veröffentlichung der Beschäftigungszahlen [1]
  • Trägerübergreifende Bewertung der beruflichen Rehabilitation in Sachsen -Anhalt

[2]

 

Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: [1] ab 2021 lfd., [2] 2024, dann alle 3 Jahre

45.

Sensibilisierung von Arbeitgeber*innen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 27 Umsetzungsschritte:

  • Information an Arbeitgeber*innen über Instrumente zur Förderung der Beschäftigung
  • Werbung für Nutzung der Instrumente
  • Preisverleihung
  • Veröffentlichung guter Beispiele [1]

Zuständige Stelle: MS Umsetzung: ab 2021 lfd., [1] 2025

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

46.

Gewinnung von Arbeitgeber*innen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 27

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzungsschritte:

  • Aktive Bewerbung des Budgets für Arbeit (u. a. bei Arbeitgeberverbänden) durch das Land
  • Werbung für Schaffung und Ausweitung von Inklusionsbetrieben
  • Prüfung der Entwicklung weiterer Anreizsysteme [1]

Zuständige Stelle: MS Umsetzung: ab 2021 lfd., [1] 2024

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

Anregungen zum Handlungsfeld Arbeit und Beschäftigung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.(11 siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Schaffung der Voraussetzungen für inklusive Beschäftigung in der Hochschule – Verankerung der Umsetzung der UN-BRK im Hochschulgesetz des Landes;

Verbesserung der Beratungssituation für interessierte Unternehmen

Schaffung von weiteren Anreizen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Anregung zur Überarbeitung der Regelungen zur Ausgleichsabgabe durch den Bund

Prüfung von Anregungen gegenüber dem Bund, die Zugangsvoraussetzungen für ein Budget für Arbeit zu ändern

Weiterbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Beschäftigte im Bereich SGB II

Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Verwaltungen und Eigenbetrieben und in Privatunternehmen

Anregung differenzierter arbeitsbezogener Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen, auch für Menschen mit schwersten Behinderungen in WfbM

Prüfung der Unterstützung von Netzwerken mit Betrieben und Einrichtungen für arbeitsmarktbezogene Aktivitäten speziell für Menschen mit Behinderungen

Erkenntnisse über spezialisierte fachkundige Betreuung schwerbehinderter Arbeitssuchender / Ausbildungssuchender in den Gremien des Jobcenters

Regelmäßige Schulung aller Führungskräfte zum Schwerbehindertenrecht

Selbstverpflichtung zur Erhöhung der Beschäftigungsquote auf mind. 6 %

Selbstverpflichtung zu Maßnahmen zur Verbesserung der Mitwirkung und Mitbestimmung

z.B. der Schwerbehindertenvertretungen (z.B. Fürsorgeerlass)

Anregungen

Verstetigung und Weiterentwicklung des Modellprojekts Übergang Werkstatt – Allgemeiner Arbeitsmarkt

Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit seelischen Behinderungen

Übergang WfbM – Arbeitsmarkt (rentenrechtliche Rahmenbedingungen, praktische Umsetzung)

Verstärkung der Anreize für Menschen mit Behinderungen und für Arbeitgeber*innen zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Ermöglichung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit seelischen Behinderungen

Unterstützung der Gründung eines Netzwerks / einer Landesarbeitsgemeinschaft der Frauenbeauftragten in den WfbM, untersetzt mit kontinuierlichen Schulungen, Fortbildungen und Informationsveranstaltungen

Beteiligung bei der Prüfung der Möglichkeiten für einen Mindestlohn in WfbM

Erkenntnisse über spezifische Bedingungen für Frauen mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt

Weiterbildung der Ausbilder*innen

Gewährleistung des Zugangs von Menschen mit Hörbehinderungen zum allgemeinen Arbeitsmarkt (u. a. durch schnelle Bearbeitung und Gewährung von Arbeitsassistenz)

Arbeitsplätze für gehörlose Menschen in der Landesverwaltung

Initiierung einer Aufklärungskampagne für Übergang Behinderung – Rehabilitation – Wiedereinstieg

Prüfung der Einrichtung von Beratungsstellen für den Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt

Finanzierung von Arbeitsassistenz

Vernetzte Bedarfsplanung

Herstellung von (baulicher, kommunikativer und informativer) Barrierefreiheit

5.4. Handlungsfeld 4: Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege

Bereits der Buchstabe v der Präambel der UN-BRK verweist auf die Bedeutung des vollen Zugangs zu Gesundheit. Menschen mit Behinderungen stoßen bei vielen allgemeinen Angeboten auf bauliche, inhaltliche oder Kommunikationsbarrieren. Solche Barrieren sind auch bei Physiotherapeut*innen, Psychotherapeut*innen, Ergotherapeut*innen, in Arzt- und Zahnarztpraxen und vielen anderen medizinischen Einrichtungen vorhanden und erschweren eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesundheitsversorgung. Gerade Menschen mit Behinderungen sind jedoch in hohem Maße auf die Dienstleistungen des Gesundheitswesens angewiesen, weshalb die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Nutzung medizinischer Angebote von besonderer Bedeutung ist. Dieses Handlungsfeld nimmt die Forderungen aus Artikel 25 (Gesundheit) und 26 (Habilitation und Rehabilitation) der UN-Behindertenrechtskonvention auf.

Gemäß Art. 25 UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung. Im Rahmen dieser Gesundheitssorge ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass behinderten Menschen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen. Die Vertragsstaaten bieten darüber hinaus Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung benötigt werden sowie Leistungen, durch die weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden. Die Gesundheitsleistungen sind so gemeindenah wie möglich anzubieten.

Darüber hinaus verbietet Art. 25 UN-BRK die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Kranken- und Lebensversicherung.

Art. 26 UN-BRK beschreibt die Pflicht der Vertragsstaaten, u. a. in den Gebieten der Gesundheit und der Beschäftigung umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und Rehabilitationsprogramme zu organisieren, zu stärken und zu erweitern. Menschen mit Behinderungen sollen über diese Maßnahmen in die Lage versetzt werden, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.

Fachkräfte und Mitarbeiter*innen von Habilitations- und Rehabilitationsdiensten sind durch Ausbildung und Fortbildung zu befähigen, zur Umsetzung der Ziele des Art. 26 UN-BRK beizutragen. Entsprechend besteht die Verpflichtung der Vertragsstaaten darin, Aus- und Fortbildungen zu entwickeln und zu fördern.

Mit Art. 16 Abs. 4 UN-BRK werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die körperliche, kognitive und psychische Genesung und Rehabilitation von Opfern von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu fördern. Hierbei ist geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Das Handlungsfeld Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege greift die aus den Artikeln erwachsenden Verpflichtungen auf.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt kommen alle Menschen gleichermaßen in den Genuss der gleichen hochwertigen Gesundheitsdienste, Leistungen der Habilitation, Rehabilitation und der Pflege. Die Dienste werden niedrigschwellig und gemeindenah, auch in ländlichen Gebieten, angeboten. Ärzte, medizinisches Personal sowie Leistungserbringer und Rehabilitationsträger sind für die Belange von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert und fachlich qualifiziert. Beratung und Begleitung findet trägerübergreifend und qualifiziert durch Menschen mit und ohne Behinderungen statt.

Instrumentalziele

  1. Zugang zu Leistungen der Gesundheitsversorgung,
  2. Zugang zu Leistungen der Habilitation, Rehabilitation und Pflege.

Die Umsetzung der Instrumentalziele

ist erreicht, wenn Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei Zugang zu den benötigten Gesundheitsdienstleistungen und Leistungen der Habilitation, Rehabilitation und Pflege frei von Benachteiligungen und entsprechend ihrer individuellen Belange erhalten.

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderungen kennen ihre Rechte bzw. werden umfassend über diese informiert.
  • Gesundheitsdienstleistungen berücksichtigen die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen und werden barrierefrei und niedrigschwellig angeboten.
  • Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen.
  • Einrichtungen sind barrierefrei erreichbar und zugänglich.
  • Personal in den Bereichen der Gesundheitsdienstleistungen, der Habilitation, Rehabilitation und Pflege ist für die jeweils spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert.
  • Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen und Angeboten der Habilitation, Rehabilitation und Pflege erhalten Information, Beratung und Fortbildung, um ihre Dienstleistungen angepasst an die individuellen Belange erbringen zu können.
  • Es stehen wirksame Instrumente zur Habilitation und Rehabilitation zur Verfügung, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten zu entwickeln und Unabhängigkeit zu rreichen.
  • Menschen mit Behinderungen können sich niedrigschwellig über die Angebote informieren.
  • Menschen mit Behinderungen können sich niedrigschwellig über die Barrierefreiheit der Angebote informieren.
  • Angebote berücksichtigen geschlechtsspezifische Belange.

Maßnahmen Handlungsfeld 4, Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege

Nr.

Maßnahmen

47.

Förderung des Verständnisses der Akteure im Gesundheitswesen für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 6, 8, 9, 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Informationen über die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Gesundheitsversorgung
  • Informationen, Leitfäden und Handreichungen für eine inklusive Gesundheitsversorgung
  • Information über angemessene Vorkehrungen Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2022-2029

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

48.

Barrierefreiheit von Gesundheitsdienstleistungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Erhebung der Verfügbarkeit barrierefreier Praxen
  • Informationen zur Barrierefreiheit medizinischer Einrichtungen
  • Barrierefreie Bereitstellung von Informationen zu konkreten Gesundheitsdienstleistungen (Leichte Sprache etc.)

Zuständige Stellen: MS mit KVSA Umsetzung: ab 2024 lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung

49.

Gemeindenahe Versorgung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 25, 26

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzungsschritte:

  • Übersicht über gemeindepsychiatrische Versorgungsstrukturen (u. a. Angebote der Soziotherapie und der ambulanten psychiatrischen Pflege)
  • Bewertung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstrukturen
  • Prüfung der Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstrukturen Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2024-2029

50.

Vermeidung von Freiheitsentziehenden Maßnahmen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 14 ff., 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Erkenntnisse über Anwendung Freiheitsentziehender Maßnahmen (FEM), insbesondere medikamentöser FEM
  • Werbung für Reduzierung und Vermeidung von FEM, auch medikamentöser FEM
  • Fachveranstaltung für Betreuungsrichter*innen zu Instrumenten der Vermeidung von FEM, Schulungen und Fortbildungen zur Umsetzung der Instrumente
  • Veröffentlichung von Modellprojekten und Praxisbeispielen Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: ab 2023 lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

51.

Vermeidung von Zwangsbehandlungen und Zwangseinweisungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 14 ff., 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Weiterentwicklung bestehender Konzepte zu Zwangsmaßnahmen und Fixierungen
  • Schulungen zu den Konzepten und Werbung für die Anwendung der Konzepte Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

52.

Ausbau von Soziotherapie und ambulanter psychiatrischer Pflege

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 25, 26 Zuständige Stellen: MS, Krankenkassen Umsetzung: 2021-2024

Querschnitt mit Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung

Nr.

Maßnahmen

53.

Einbindung von Menschen mit Behinderungen in die Beratung und die Erbringung von Leistungen in der Rehabilitation und Pflege

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 25, 26, 27 Umsetzungsschritte:

  • Entwicklung von Konzepten
  • Umsetzung von Konzepten
  • Entwicklung von Handreichungen Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2021-2029, dann lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

54.

Assistive Technik

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung von Informationen über assistive Technik
  • Förderung der Entwicklung assistive Technik
  • Förderung des Einsatzes assistiver Technik

Zuständige Stellen: MS, Träger der Rehabilitation Umsetzung: ab 2024

55.

Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Habilitation und Rehabilitation (siehe Art. 26 Abs. 1)

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 25, 26 Umsetzungsschritte:

  • Barrierefreie Informationen über Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Habilitation und Rehabilitation1
  • Erfassung und Bewertung der Angebote der Habilitation und Rehabilitation 1
  • Vorschläge zur Weiterentwicklung der Angebote Habilitation und Rehabilitation2 Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 1 2021-2023, 2 2024

Anregungen zum Handlungsfeld Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.(12 siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Anregung der Entwicklung von besseren digitalen Angeboten, um Unterstützung anfordern zu können

Erkenntnisse über Möglichkeiten für Menschen mit Mehrfachbehinderungen, in Kliniken durch persönlichen Betreuer begleitet und betreut zu werden

Bereitstellung von Angeboten der psychiatrischen / psychotherapeutischen Versorgung von Menschen mit Sinnesbehinderungen

Bereitstellung von barrierefrei zugänglichen Sprechstunden im Rahmen der psychiatrischen / psychotherapeutischen Versorgung in Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist

Vollständige Barrierefreiheit in Einrichtungen der stationären medizinischen Versorgung, an denen mehrheitlich das Land beteiligt ist

Anregung der Schaffung einer Anlaufstelle für Menschen mit Sinnesbehinderungen in stationären Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Erhebung zur Situation der Barrierefreiheit in Arztpraxen in Sachsen-Anhalt, die nicht nur die Rollstuhlgerechtigkeit umfasst

Veröffentlichung barrierefreier Arztpraxen auf öffentlich zugänglichen Portalen

Sensibilisierung zur Herstellung von Barrierefreiheit in allen Belangen, vor allem in Schwerpunktpraxen bzw. bei allen Allgemein- und Fachärzten, auch im ländlichen Raum

Verbesserung der Zugänglichkeit zum Gesundheitssystem

Weiterentwicklung diagnostischer Instrumente und Verbesserung des Monitorings

Ausbau von Netzwerkstrukturen und Stärkung der Kooperation mit dem Mitteldeutschen Zentrum für seltene Erkrankungen

Leistungserbringung aus einer Hand im Bereich medizinischer Rehabilitation

Anregung beim Bund, Brailleschrift-Informationen auf Schwerbehindertenausweis, Personalausweis und Reisepass aufzunehmen

Bereitstellung von Pflegeplätzen für Personen mit kognitiver Behinderung

Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen bei Arztbesuchen und in Kliniken

Weiterentwicklung der Fachrichtungslehrpläne für Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

5.5. Handlungsfeld 5: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Dieses Handlungsfeld bezieht sich auf den Artikel 29 UN-BRK (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben). Mit Artikel 29 UN-BRK werden die Vertragsstaaten verpflichtet, Menschen mit Behinderung ihre politischen Rechte und ihre gleichberechtigte Ausübung zu garantieren. Zur Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben gehört unter anderem die Möglichkeit der Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts. Im Hinblick auf das aktive Wahlrecht legt Artikel 29 konkretisierend fest, dass die Zugänglichkeit zum Wahlverfahren, zu den Wahleinrichtungen und zu den Wahlmaterialien sicherzustellen ist. Zudem garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler*innen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass diese sich bei der Stimmabgabe unterstützen lassen. Des Weiteren schützen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen. Gegebenenfalls soll ihnen die Wahrnehmung eines Amtes durch die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtert werden.

Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten, aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können und begünstigen diese Mitwirkung.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt nehmen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt, wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teil.

Instrumentalziele

  1. Aktives und passives Wahlrecht, barrierefreie Wahlen,
  2. Mitwirkung bei der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten.

Die Instrumentalziele des Handlungsfeldes

sind verwirklicht, wenn Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt wählen können, Zugang zu politischen Ämtern haben und wirksam und umfassend das politische und öffentliche Leben mitgestalten.

Voraussetzungen:

  • Menschen mit Behinderungen kennen ihre Rechte, vor allem das allgemeine und freie Wahlrecht, verstanden als Recht auf politische Teilhabe, sowie ein Recht aller Bürger*innen auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.
  • Sie haben Zugang zu Informationen über politische Parteien und deren Programme.
  • Sie haben Zugang zu Information über die Funktion von Wahlen und die Ausübung des Wahlrechts.
  • Sie haben diskriminierungsfrei Zugang zu Wahlen und anderen Formen der gesellschaftlichen und politischen Beteiligung.
  • Sie kennen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und können dies ohne Einschränkung und wirksam ausüben.
  • Sie haben Zugang zu barrierefreien Informationen über gesellschaftspolitische Strukturen und Prozesse.
  • Sie haben die Möglichkeit, sich fortzubilden, um aktiv partizipieren zu können.
  • Sie haben diskriminierungsfrei Zugang zu verschiedenen Formen der gesellschaftlichen und politischen Beteiligung.
  • Angemessene Vorkehrungen stellen den Zugang sicher.
  • Alle Menschen gleichermaßen sind sensibilisiert für die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Verwirklichung von Teilhabe im politischen und öffentlichen Leben.
  • Menschen mit Behinderungen sind als Expert*innen in eigener Sache an politischen und gesellschaftlichen Prozessen beteiligt.

Maßnahmen Handlungsfeld 5, Bereich Wahlrecht (Instrumentalziel 1)

Nr.

Maßnahmen

56.

Herstellung der Barrierefreiheit in Wahlräumen (Wahllokalen) Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 29 Umsetzungsschritte:

  • Handreichung für Kommunen als Wahlbehörden (Aktualisierung des jeweiligen Runderlasses zur Vorbereitung und Durchführung einer Wahl)
  • Sensibilisierung der Kommunen zur Erhöhung des Anteils der barrierefreien Wahlräume
  • Entwicklung einer Handreichung für Wahlhelfer*innen und Kommunen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts [1]
  • Barrierefreie Bereitstellung von Wahlmaterialien Zuständige Stelle: MI

Umsetzung: stets vor Wahlen, [1] 2021

Nr.

Maßnahmen

 

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

57.

Verwirklichung des aktiven Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 9, 29 Umsetzungsschritte:

  • Konzept zur Prüfung, inwieweit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt ihr aktives Wahlrecht ausüben können [1]
  • Bereitstellung barrierefreier Informationen und Erläuterungen über das aktive Wahlrecht [2]

Zuständige Stellen: BBM und MB (LpB) Umsetzung: [1] 2024, [2] 2021

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

58.

Verwirklichung des passiven Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 29 Umsetzungsschritte:

  • Konzept zur Prüfung, inwieweit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt ihr passives Wahlrecht ausüben
  • Barrierefreie Erläuterungen zum passiven Wahlrecht
  • Werbung für die Mitwirkung in politischen Selbstvertretungsorganisationen [

Zuständige Stellen: BBM und MB (LpB) Umsetzung: 2021

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und

selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

59.

Prüfung, Stellungnahme und Realisierung der Beschlüsse des Landesbehindertenbeirats durch die Landesregierung Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 21, 29

Zuständige Stellen: alle Ressorts

Umsetzung: lfd.

60.

Inklusionsausschuss

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 21, 29 Umsetzungsschritte:

  • Fortsetzung der Arbeit des Inklusionsausschusses für die Umsetzung der UN- BRK [1]
  • Regelmäßiger Bericht des Inklusionsausschusses
  • Konzept für regelmäßigen Bericht der Landesregierung zum Stand der Umsetzung der UN-BRK [2]
  • Regelmäßiger Bericht der Landesregierung [3]
  • Entwicklung und Prüfung von Instrumenten der Schaffung von Transparenz für Interessierte außerhalb des Inklusionsausschusses [2]

Zuständige Stellen: [1] alle Ressorts und LBB, [2, 3] MS

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzung: [1] lfd., [2] 2022, [3] ab 2022 lfd.

61.

Anregung der Mitarbeit in Gremien

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 21, 27, 29 Umsetzungsschritte:

  • Sensibilisierung und Werbung für die Teilnahme am Runden Tisch, die Mitwirkung am Landesbehindertenbeirat und die Mitwirkung im Expertenbeirat
  • Unterstützung der Mitwirkung als Vertretungsorgane in Einrichtungen (wie zum Beispiel Werkstattrat, Frauenbeauftragte)
  • Bereitstellung von niedrigschwelligen Informationen zu Möglichkeiten der Mitwirkung
  • Anregung der Teilnahme an Fortbildungen zu Fragen der Mitwirkung und Selbstvertretung

Zuständige Stelle: BBM Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe / Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

Anregungen zum Handlungsfeld Teilhabe am politischen Leben

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.(13 siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Barrierefreie Wahlwerbung der Parteien

Schulungsangebote für Wahlhelfer*innen zum Umgang mit Menschen mit Behinderungen

Anregung von Informations- und Fortbildungsangebote für Menschen mit Behinderungen zu Demokratie und Wahlen

Prüfung einer Vereinfachung der Richtlinie zum LAP (u. a. durch Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit als Eigenanteil und Förderfähigkeit notwendiger Assistenzpersonen bei der Wahrnehmung ehrenamtlicher Arbeit)

Gewährleistung des Zugangs zu barrierefreien öffentlichen und politischen Veranstaltungen

Anregung der Sicherstellung des Zugangs zu politischer Bildung und zu Abgeordneten

Anregung der Veranstaltung von AG-Arbeit, Teilhabekonferenzen und Fachtagen unter Einbeziehung von Expert*innen in eigener Sache

Anregungen

Prüfung der Bereitstellung finanzieller Mittel für partizipative Arbeit

Bereitstellung und stärkere Nutzung von Angeboten der virtuellen Kommunikation zur Verbesserung der Partizipation von Expert*innen in eigener Sache

Institutionalisierung der Berücksichtigung der Kritik von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Selbstvertretungsorganisationen

Entwicklung von Möglichkeiten der konstruktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft am Prozess der Weiterentwicklung des LAP

Sitzungen des Behindertenbeirates, des Inklusionsausschusses, der Arbeitsgruppen des Runden Tisches der Menschen mit Behinderungen zukünftig öffentlich gestalten.

5.6. Handlungsfeld 6: Sport, Freizeit, Kultur, Tourismus

Mit der Ratifizierung der UN-BRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen an, gleichberechtigt am kulturellen Leben und an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilzunehmen. Sie verpflichten sich, über geeignete Maßnahmen die umfassende gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass sie Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen erhalten, der es ihnen ermöglicht, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung, der Organisation und der Nutzung von kulturellen, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen (Art. 30). Dazu gehört unter anderem, dass der Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten sowie zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten gewährleistet wird.

Das Handlungsfeld Sport, Freizeit, Kultur und Tourismus greift die Verpflichtungen des Art. 30 UN-BRK auf. Die Maßnahmen im Handlungsfeld sind darauf ausgerichtet, die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe in diesen Lebensbereichen zu schaffen, wobei die Schnittmengen u. a. mit den Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung sowie zum Handlungsfeld Kinder und Jugendliche mit Behinderungen explizit Berücksichtigung finden.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt nehmen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und aktiv am Leben, in der Freizeit und am kulturellen und sportlichen Leben teil. Kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Gestaltung der Freizeit sind für alle Menschen zugänglich. Menschen mit Behinderungen werden als Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens verstanden und gestalten dieses aktiv mit.

Instrumentalziele

  1. Gleichberechtigte Teilhabe an Sport- und Freizeitaktivitäten,
  2. Gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben,
  3. Gleichberechtigte Teilhabe an touristischen Angeboten.

Instrumentalziele 1 und 2

sind verwirklicht, wenn Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an Sport- und Freizeitaktivitäten und am kulturellen Leben teilhaben und dieses mitgestalten

Voraussetzungen:

  • Gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zu Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschaffen.
  • Menschen mit Behinderungen können sich niedrigschwellig und barrierefrei über Sport-, Freizeit- und Kulturveranstaltungen und -vereine informieren.
  • Sie können diese Veranstaltungen und Vereine barrierefrei erreichen.
  • Sie können aktiv an Sport-, Freizeit- und Kulturveranstaltungen mitwirken.
  • Sie erhalten die dafür notwendigen Fortbildungen niedrigschwellig und barrierefrei.
  • Anbieter*innen von Sport-, Freizeit- und Kulturveranstaltungen und -vereinen können sich über die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen informieren und berücksichtigen diese.
  • Anbieter*innen treffen angemessene Vorkehrungen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen.
  • Die Anbieter*innen von Sport-, Kultur und Freizeitveranstaltungen sind sensibilisiert. Information und Beratung zu individuellen Belangen sind zugänglich. Handreichungen bzw. Fortbildungen zur inklusiven Bereitstellung von Angeboten stehen zur Verfügung.
  • Menschen mit Behinderungen tragen als Expert*innen zur Gestaltung bzw. Bereitstellung von Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten bei.

Maßnahmen Handlungsfeld 6, Bereich Sport, Freizeit und Kultur (Instrumentalziele 1 und 2)

Nr.

Maßnahmen

62.

Inklusion im Breitensport

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

  • Weiterentwicklung des Strategiekonzeptes des LSB
  • Handreichungen und Leitfäden für Vereine und Aktive für inklusive Sportangebote
  • Ausbildung und Qualifizierung von Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Bereich Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • Barrierefreier Zugang zu Sportstätten Zuständige Stelle: MI

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

63.

Inklusion im Leistungssport

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 30 Umsetzungsschritte:

  • Öffnung der Betreuungsleistungen des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt für Sportler*innen mit Behinderungen
  • Weitere Verbesserung der Außendarstellung von inklusivem Leistungssport Zuständige Stelle: MI

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

64.

Förderung von Projekten im Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 25, 26, 30 Zuständige Stelle: MI

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern: Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Gesundheit, Habilitation, Rehabilitation und Pflege

/ Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

65.

Barrierefreie Freizeitangebote

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8, 9, 30

Nr.

Maßnahmen

 

Umsetzungsschritte:

  • Werbung für inklusive Freizeitangebote
  • Sensibilisierung der Akteur*innen im Freizeitbereich für die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen
  • Fortbildungen, Leitfäden oder Handreichungen für das Personal von Freizeitangeboten
  • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen für ihre eigenen Belange
  • Entwicklung von Möglichkeiten der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Planungsprozessen
  • Aufnahme der Ziele der UN-BRK in die Fördervoraussetzungen
  • Handreichungen und Leitfäden zur barrierefreien Gestaltung von Angeboten und zu angemessenen Vorkehrungen
  • Niedrigschwellige Information über Freizeitangebote
  • Erkenntnisse über den Stand der Barrierefreiheit im Sinne § 5 BGG LSA der Freizeitangebote
  • Niedrigschwellige Informationen über den Stand der Barrierefreiheit von Freizeitangeboten

Zuständige Stellen: MS, Stk, MW Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

66.

Kulturelle und Freizeitangebote von Menschen mit Behinderungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 und 30 Umsetzungsschritte:

  • Anregung von Kultur- und Freizeitangeboten von Menschen mit Behinderungen
  • Prüfung der Möglichkeiten der Förderung von kulturellen, künstlerischen und Freizeitangeboten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen
  • Informationen zu angemessenen Vorkehrungen Zuständige Stellen: MS mit BBM

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

67.

Barrierefreiheit von Museen, Theatern, Ausstellungen und sonstigen kulturellen Orten

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8, 9 und 30 Umsetzungsschritte:

  • Informationen über Barrierefreiheit

Nr.

Maßnahmen

 

  • Informationen über angemessene Vorkehrungen
  • Checklisten für Barrierefreiheit
  • Sensibilisierung des Personals für die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen
  • Anregung der Zusammenarbeit mit Expert*innen in eigener Sache Zuständige Stellen: MS mit BBM, alle Ressorts in eigener Zuständigkeit Umsetzung: ab 2022 lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

68.

Begleitung des Stufenplans des MDR auf dem Weg zur Barrierefreiheit

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

  • Niedrigschwellige Information über Gremienarbeit
  • Sensibilisierung von Menschen mit Behinderungen für die Mitarbeit in Rundfunkgremien
  • Information und Beratung über Barrierefreiheit im Bereich der Kommunikation
  • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen Zuständige Stelle: BBM

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

69.

Ehrenamtliches Engagement von Menschen mit Beeinträchtigen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 29, 30 Umsetzungsschritte:

  • Niedrigschwellige Informationen über Möglichkeiten ehrenamtlichen Engagements [1]
  • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen als Akteur*innen und Expert*innen in eigenen Belangen
  • Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für ehrenamtliches Engagement von Menschen mit Behinderungen und ggf. Anregung der Anpassung dieser Voraussetzungen an die individuellen Möglichkeiten [2]

Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: [1] ab 2022 lfd., [2] 2023

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

70.

Ehrenamtsstrukturen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 29, 30 Umsetzungsschritte:

  • Verwirklichung der Ziele der UN-BRK

Nr.

Maßnahmen

 

  • Information aller Akteur*innen über die spezifischen Belange von Menschen mit und Berücksichtigung dieser
  • Information des Personals über angemessene Vorkehrungen
  • Veröffentlichung von Leitfäden und Handreichungen
  • Gewährleistung des niedrigschwelligen Zugangs zu Informationen über Ehrenamts-Angebote

Zuständige Stelle: MS Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

Anregungen zum Handlungsfeld Sport, Freizeit und Kultur

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.

Anregungen

Umfassende Barrierefreiheit in Sportstätten des Landes Sachsen -Anhalt

Umfassende Barrierefreiheit in landeseigenen oder kommunalen Kultureinrichtungen

Kulturelle Angebote für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung oder anderen seelischen Behinderungen

Zugang zu kultureller Vielfalt im Land

In den relevanten Kultur- und Tourismusportalen einsehbare Übersichten der Kultureinrichtungen und touristischen Sehenswürdigkeiten, die barrierefreien Angebote vorhalten

Barrierefreie Angebote in Kultureinrichtungen der Städte oder in Städten

Anregung von Führungen in Städten, Kultureinrichtungen und touristischen Sehenswürdigkeiten aller Art durch Menschen mit Behinderungen

Entwicklung von Konzepten für barrierefreie Veranstaltungen; Schulungsangebot und Materialbereitstellung

Prüfung der finanziellen Förderung der Schaffung von Barrierefreiheit bei Veranstaltungsformaten

Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei öffentlichen Landesveranstaltungen

Instrumentalziel 3

ist umgesetzt, wenn Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt an touristischen Angeboten teilhaben können.

Voraussetzungen:

  • Gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zu touristischen Angeboten und Einrichtungen sind geschaffen.
  • Menschen mit Behinderungen können sich niedrigschwellig und barrierefrei über touristische Angebote informieren.
  • Sie können touristische Angebote barrierefrei erreichen. Schnittstellen und Reiseketten sind barrierefrei.
  • Anbieter*innen touristischer Angebote können sich über die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen informieren und berücksichtigen diese. Sie ziehen Menschen mit Behinderungen als Expert*innen in die Planung und Gestaltung ihrer Angebote mit ein.
  • Anbieter von touristischen Angeboten treffen angemessene Vorkehrungen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen.

Maßnahmen Handlungsfeld 6, Bereich Tourismus (Instrumentalziel 3)

Nr.

Maßnahmen

71.

Barrierefreies Reisen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

  • Werben für barrierefreie Tourismusangebote
  • Handreichungen und Leitfäden zur Schaffung barrierefreier Angebote
  • Zertifizierung barrierefreier Tourismusangebote
  • Informationen über barrierefreie Angebote
  • Verbesserung der Sichtbarkeit des Portals „Reisen für Alle“
  • Fortschreibung des Masterplans Tourismus Zuständige Stelle: MW

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

72.

Barrierefreie Reiseketten

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

Nr.

Maßnahmen

 

  • Niedrigschwellige, barrierefreie Informationen über touristische Angebote für Alle
  • Barrierefreier Zugang zu touristischen Angeboten
  • Zertifizierung barrierefreier Angebote
  • Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen Zuständige Stelle: MW

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung

73.

Barrierefreie Destinationen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

  • Barrierefreie Erreichbarkeit von Reisezielen
  • Barrierefreiheit der für den Aufenthalt notwendigen Einrichtungen
  • Sensibilisierung von Anbieter*innen für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen
  • Niedrigschwellig zugängliche Werbung für barrierefreie Reiseziele
  • Niedrigschwellige Informationen über die Zugänglichkeit der touristischen und sonstigen Infrastruktur
  • Beteiligung der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (IMG) am Bundesprojekt zur Entwicklung des barrierefreien Tourismus in Deutschland

Zuständige Stelle: MW Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe / Bewusstseinsbildung

Anregungen zum Handlungsfeld Tourismus

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.15

Anregungen

Prüfung der Neuauflage des Handbuchs „Barrierefreier Tourismus“

Erhebung zu touristischen Angeboten für Alle und zur Nutzung dieser Angebote

Präsentation barrierefreier touristischer Angebote auf der Internetseite der LFB ST

Prüfung der Förderung des barrierefreien Um- und Neubaus von Übernachtungseinrichtungen

Anregungen

Ergänzung der Aufgabengebiete der Landestourismuszentrale bzw. des Landesmarketing um Anliegen von Menschen mit Behinderungen

Schulungen von Mitarbeiter*innen (z. B. zu kulturspezifischen Besonderheiten)

5.7. Handlungsfeld 7 und Querschnittsaufgabe: Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

Dem Handlungsfeld Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe liegen verschiedene Verpflichtungen der UN-BRK zugrunde.

Mit diesem Handlungsfeld wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Personen Benachteiligungen aufgrund von verschiedenen sozialen Merkmale erfahren können, die gleichzeitig wirken. Durch das Zusammenwirken dieser kann die Benachteiligung im Ergebnis eine andere Qualität aufweisen, als es bei der Betrachtung der einzelnen Merkmale zu erwarten wäre. Zudem führen diese Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe vielfach zu eigenständigen Diskriminierungserfahrungen.

Der Aspekt des Schutzes für Frauen vor mehrfacher Benachteiligung ist auch Gegenstand von Art. 6 UN-BRK. Artikel 6 gibt den Vertragsstaaten vor, Maßnahmen zu ergreifen, die explizit auf eine Beseitigung dieser mehrfachen Benachteiligungsgründe ausgerichtet sind. Buchstabe q der Präambel erkennt zudem an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung zu sein. Zu den Maßnahmen, die der Vertragsstaat gem. Art. 16 UN-BRK zu ergreifen hat, zählen auch solche zum Schutz vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sowie zur Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung.

Auch in anderen Artikeln der UN-BRK finden die besonderen Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen Berücksichtigung. Mit Art. 25 UN-BRK wird der Vertragsstaat verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die einen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen und Rehabilitation gewährleisten. Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe b UN-BRK fokussiert auf den sozialen Schutz und stellt klar, dass insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen der Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Armutsbekämpfung zu gewährleisten ist. Die Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Benachteiligung ausgesetzt sind und deshalb bspw. in besonderer Weise zu schützen sind, schlägt sich in Maßnahmen dieses Handlungsfeldes des LAP 2.0 nieder.

Mit der Fortschreibung ist das Handlungsfeld auf weitere Gruppen ausgeweitet worden, die von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe betroffen sind. Hintergrund dieser Ausweitung ist unter anderem die Novellierung des BGG LSA im Mai 2019. Treten zum Benachteiligungsmerkmal der Behinderung weitere Merkmale hinzu, kann dies die Teilhabechancen zusätzlich negativ beeinflussen. In Absatz p der Präambel der UN-BRK finden die schwierigen Bedingungen für Menschen Anerkennung, die von mehrfachen Formen der Benachteiligung betroffen sind. Mit der Neuregelung von § 3 Abs. 2 BGG LSA und der Ausweitung des Handlungsfeldes wird auf die besonderen Benachteiligungsrisiken verwiesen, denen Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Alters, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zusätzlich ausgesetzt sein können.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt genießen Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Menschen mit Behinderungen, die aus mehreren Gründen von Benachteiligungen betroffen sein können, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt und sind wirksam geschützt vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch.

Instrumentalziele

  1. Erkenntnisse über die Gefährdung,
  2. Schutz vor Gefährdung,
  3. Stärkung von Selbstbestimmung und Autonomie.

Die Instrumentalziele

sind verwirklicht, wenn Frauen und Mädchen sowie alle Menschen mit Behinderungen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligung erfahren können, ihre Rechte wahrnehmen, wirksam und gleichberechtigt vor Gefährdungen geschützt sind und in ihrer Selbstbestimmung und Autonomie gestärkt werden.

Voraussetzungen:

  • Mädchen und Frauen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können, kennen ihre Rechte. Sie werden in der Ausübung ihrer Rechte bestärkt, befördert und unterstützt.
  • Sie erhalten niedrigschwellig und barrierefrei Informationen über ihre Rechte.
  • Sie sind aktiv an Maßnahmen zur Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie beteiligt.
  • Sie sind Ansprechpartner*innen in eigenen Belangen.
  • Sie haben barrierefrei Zugang zu Informationen über Beratungs-, Schutz- und Unterstützungseinrichtungen.
  • Sie haben barrierefrei Zugang zu Beratungs-, Schutz- und Unterstützungseinrichtungen.
  • Informationen und Erkenntnisse über die spezifischen Lebenslagen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können, stehen zur Verfügung.
  • Das Personal in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens ist für die spezifischen Belange und potentiellen Gefährdungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können, informiert. Es erhält regelmäßig Fortbildungen zum Umgang mit diesen Belangen und zur Sensibilisierung.
  • Unterstützungs- und Beratungseinrichtungen für Frauen und Mädchen sowie Männer und Jungen arbeiten inklusiv.

Maßnahmen Handlungsfeld 7, Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe (Instrumentalziele 1 bis 3)

Nr.

Maßnahme

74.

Erkenntnisse zu Gewaltbetroffenheit von Frauen und Mädchen und anderen Gruppen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligung erfahren können

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 14, 15, 16, 17 Umsetzungsschritte:

  • Auswertung internationaler und bundesweiter Studien zur Gewaltbetroffenheit von Frauen und Mädchen sowie Menschen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren
  • Erhebung und Auswertung von Daten und Statistiken zur Gewaltbetroffenheit dieser Gruppen in Sachsen-Anhalt

Zuständige Stellen: MJ, MS Umsetzung: 2024

Querschnitt mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

Nr.

Maßnahme

75.

Untersuchungen zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt mit Fokus auf Gruppen, die wegen mehrerer Gründe

Benachteiligungen erfahren können

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 14, 15, 16, 17 Umsetzungsschritte:

  • Konzept für regelmäßige Untersuchung
  • Erhebung von Daten u. a. zur Gewaltbetroffenheit der genannten Gruppen
  • Benennung von besonderen Problemlagen
  • ggf. Ableitung spezifischer Maßnahmen
  • Veröffentlichung der Untersuchung
  • Regelmäßige Aktualisierung Zuständige Stellen: MJ, MS Umsetzung: 2024

Querschnitt mit Handlungsfeldern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen / Bewusstseinsbildung

76.

Gewaltprävention und Gewaltschutz außerhalb von Einrichtungen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 14, 15, 16, 17 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung niedrigschwelliger Informationen über die eigenen Rechte [1]
  • Bereitstellung niedrigschwelliger Informationen zu unabhängigen Ansprechpartner*innen und Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen [1]
  • Sicherstellung des Zugangs zu unabhängigen Ansprechpartner*innen und Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen
  • Einrichtung einer Fach- und Koordinierungsstelle für inklusive Gewaltprävention zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und wegen mehrerer Gründe von Benachteiligung betroffener Menschen [2]

Zuständige Stellen: MS, MJ

Umsetzung: 2021-2029, [1] 2023, [2] 2025

77.

Gewaltschutz und Gewaltprävention insbesondere in Bildungs-, Sport-,

Gesundheits-, Pflege-, Unterstützungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 7, 14, 15, 16, 17, 24, 25, 26, 30 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung niedrigschwelliger Informationen über die eigenen Rechte
  • Sensibilisierung des Personals zur Vermeidung von Grenzverletzungen und Gewalt
  • Fachveranstaltungen für Personal zur Vermeidung sexueller Gewalt

Nr.

Maßnahme

 

  • Verpflichtende Fort- und Weiterbildung des Personals zur Vermeidung von Grenzverletzung und Gewalt
  • Verankerung verpflichtender Fortbildungen für das Personal in Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und in Pflegeeinrichtungen in der WTG-PersVO
  • Anregung/Verpflichtung zur Erarbeitung von Leitlinien und Interventionsplänen in Einrichtungen
  • Niedrigschwellige Informationen über Schutz-, Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen
  • Sensibilisierung des Personals in Einrichtungen
  • Anregung der Kooperation mit Unterstützungs- und Beratungsangeboten
  • Kooperation mit Expert*innen in eigener Sache
  • Umsetzung des Beschlusses 6/2015 des Landesbehindertenbeirats Zuständige Stellen: MJ, MS, MB, MI

Umsetzung: lfd.

78.

Selbststärkung und Empowerment von Menschen mit Behinderungen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 14, 15, 16, 17 Umsetzungsschritte:

  • Anregung der Entwicklung von Leitlinien für Konzepte zur Selbststärkung
  • Entwicklung von Leitlinien für ein Fortbildungskonzept für Menschen mit Behinderungen zu ihren eigenen Rechten
  • Anregung der Durchführung von Fortbildung zu den eigenen Rechten
  • Anregung der Teilnahme an Selbststärkungskursen
  • Schulung von Mitarbeiter*innen und Beschäftigten in WfbM
  • Anregung von Mitwirkung in Gremien (wie zum Beispiel Frauenbeauftragte, Werkstatträte, Heimbeiräte)

Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: lfd.

79.

Gender Disability Mainstreaming

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 8, 14, 15, 16, 17, 24, 25, 26, 27, 30 Umsetzungsschritte:

  • Beratung des Leitfadens zur Unterstützung des Gender Disability Mainstreamings [2]
  • Weiterentwicklung des Leitfadens [2]
  • Entwicklung eines Konzepts zur Anwendung des Leitfadens durch die Träger der öffentlichen Verwaltung [1]
  • Anwendung des Leitfadens [2]
  • Evaluation der Anwendung und ggf. Anpassung [2]

Nr.

Maßnahme

 

Zuständige Stellen: [1] MS, [2] alle Ressorts

Umsetzung: 2023 bis 2029

Anregungen zum Handlungsfeld Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. ( siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Entwicklung von Leitlinien für ein Konzept zur Förderung von Selbststärkungs - und Selbstermächtigungskursen und -programmen

Anregung von Fortbildungen zu den eigenen Rechten

Prüfung der Unterstützung von barrierefreien Wohngemeinschaften für Männer und Frauen mit Behinderungen

Prüfung des Bedarfs für die Einrichtung von Männerschutzhäusern

Prüfung von Vorgaben zum Vorhalten von barrierefreien Schutzwohnungen durch Kommunen und Kreise (z.B. über Verordnung)

Erarbeitung einer Studie zum systematisch-konzeptionellen Gewaltschutz für betroffene Frauen und Mädchen im öffentlichen und privaten Bereich auf der Landesebene

Erhebung des Ist- Standes zu geschlechterdifferenzierten Gewaltschutzkonzepten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Pflegeeinrichtungen, deren Übereinstimmung mit der UN-BRK und deren Umsetzung

Prüfung der Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Gewährleistung „angemessener Vorkehrungen“ im Bereich Gewaltschutz von Mädchen und Frauen

Anregung der Novellierung des Gewaltschutzgesetzes hinsichtlich des Schutzanspruchs und Rechtszugangs für Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Einrichtungen

Bereitstellung und Verbreitung von Informationen in Leichter Sprache und anderen erforderlichen kommunikationsunterstützenden Techniken zur Bekanntmachung von wichtigen Notrufen und Hilfsangeboten

Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zur Gewährleistung der gleichberechtigten Zugänglichkeit und Barrierefreiheit in Frauen - und Kinderschutzhäusern, Frauenberatungsstellen sowie Opferschutzeinrichtungen

Einrichtung von unabhängigen, geschlechtersensibel arbeitenden Beschwerdestellen in Einrichtungen

Gewährleistung des Zugangs zu Frauenhäusern und Unterstützungseinrichtungen

Ergänzung statistischer Daten u. a. zur Ablehnungsrate von Frauen mit Behinderungen bei Gewalterleben durch Schutzeinrichtungen auf Grund der nicht vorhanden räumlichen Gegebenheiten und auf Grund von Personalmangel (im Pflegefall)

Schaffung von Alternativen zum Frauenhaus, v. a. bei erhöhtem Pflegebedarf

Prüfung der Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle zur Bearbeitung und Begleitung des Themas der Prävention und Hilfe bei sex. Gewalt auch von Kindern und Jugendlichen und als Anlauf- und Vernetzungsstelle

Prüfung der Novellierung BGG LSA hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Probleme und Handlungsnotwendigkeiten entsprechend Art. 6, 9, und 16 UN-BRK

Berücksichtigung der spezifischen Belange von Frauen und Mädchen als Querschnittsthema in allen Handlungsfeldern des LAP

Prüfung und Entwicklung einer umfassenden Strategie zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen mit einem zeitlich untersetzten Ziele-Maßnahme-Katalog

Prüfung der finanziellen Absicherung dieser Strategie

Einbeziehung der aktuellen Beschlüsse der Gleichstellungs- und Frauen-MinisterInnen- Konferenz der Länder in die Arbeit des Behindertenbeirates, des Inklusionsausschusses und der AG’n des Runden Tisches der Menschen mit Behinderungen sowie in den Landesaktionsplan

Verstärkung der inklusiven Arbeit der Landesprojekte VERA und MAGDALENA

Initiierung und Förderung von Projekten zur Selbststärkung und zum Empowerment

Förderung der PETZE-Ausstellung

Bereitstellung bedarfsgerechter Informationen über Hilfe-Angebote im Internet

Schaffung bedarfsgerechter Zugänge zu Informationen

Erkenntnisse über Gruppen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können und Verbesserung des Zugangs zu allgemeinen Angeboten für diese Gruppen

Analyse und Konzept zur Intersektionalität von Behinderung mit anderen Analysekategorien (z. B. Heteronormativität, Geschlecht, Migrationshintergrund …)

Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zur Gewährleistung der gleichberechtigten Zugänglichkeit und Barrierefreiheit in Frauen - und Kinderschutzhäusern, Frauenberatungsstellen sowie Opferschutzeinrichtungen

Einrichtung von unabhängigen, geschlechtersensibel arbeitenden Beschwerdestellen in Einrichtungen

Gewährleistung des Zugangs zu Frauenhäusern und Unterstützungseinrichtungen

Ergänzung statistischer Daten u. a. zur Ablehnungsrate von Frauen mit Behinderungen bei Gewalterleben durch Schutzeinrichtungen auf Grund der nicht vorhanden räumlichen Gegebenheiten und auf Grund von Personalmangel (im Pflegefall)

Schaffung von Alternativen zum Frauenhaus, v. a. bei erhöhtem Pflegebedarf

Prüfung der Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle zur Bearbeitung und Begleitung des Themas der Prävention und Hilfe bei sex. Gewalt auch von Kindern und Jugendlichen und als Anlauf- und Vernetzungsstelle

Prüfung der Novellierung BGG LSA hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Probleme und Handlungsnotwendigkeiten entsprechend Art. 6, 9, und 16 UN-BRK

Berücksichtigung der spezifischen Belange von Frauen und Mädchen als Querschnittsthema in allen Handlungsfeldern des LAP

Prüfung und Entwicklung einer umfassenden Strategie zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen mit einem zeitlich untersetzten Ziele-Maßnahme-Katalog

Prüfung der finanziellen Absicherung dieser Strategie

Einbeziehung der aktuellen Beschlüsse der Gleichstellungs- und Frauen-MinisterInnen- Konferenz der Länder in die Arbeit des Behindertenbeirates, des Inklusionsausschusses und der AG’n des Runden Tisches der Menschen mit Behinderungen sowie in den Landesaktionsplan

Verstärkung der inklusiven Arbeit der Landesprojekte VERA und MAGDALENA

Initiierung und Förderung von Projekten zur Selbststärkung und zum Empowerment

Förderung der PETZE-Ausstellung

Bereitstellung bedarfsgerechter Informationen über Hilfe-Angebote im Internet

Schaffung bedarfsgerechter Zugänge zu Informationen

Erkenntnisse über Gruppen, die wegen mehrerer Gründe Benachteiligungen erfahren können und Verbesserung des Zugangs zu allgemeinen Angeboten für diese Gruppen

Analyse und Konzept zur Intersektionalität von Behinderung mit anderen Analysekategorien (z. B. Heteronormativität, Geschlecht, Migrationshintergrund …)

5.8. Handlungsfeld 8 und Querschnittsaufgabe: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist ein explizites Anliegen der UN-BRK und in dieser als eigener Artikel festgeschrieben. Art. 7 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich, das Wohl von Kindern zu berücksichtigen und sicherzustellen,

dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen. Bei allen zu treffenden Maßnahmen ist dabei das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Weiterhin müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Kinder ihre Meinung zu allen sie berührenden Angelegenheiten unter angemessener Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife, gegebenenfalls mit altersgemäßer und behinderungsgerechter Hilfe, frei äußern können.

Mit Artikel 7 werden bereits geltende Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt. Neben der Verankerung der Rechte von Kindern in einem eigenen Artikel werden sie in einzelnen Vorschriften der UN-BRK nochmals ausdrücklich erwähnt, zum Beispiel in der Präambel Buchstabe r, in Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze) Buchstabe h, aber auch in Artikel 4 Abs. 3, der die enge Beteiligung von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen als allgemeine Verpflichtung formuliert.

Auch in Artikel 16 Abs. 5 sind Kinder angesprochen. Hierüber werden die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte für das Erkennen, Untersuchen und strafrechtliche Verfolgen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch u. a. gegenüber Kindern mit Behinderungen zu schaffen. Art. 23 UN-BRK konkretisiert die Rechte von Kindern mit Behinderungen in Bezug auf das Familienleben, und mit Art. 24 wird das Recht von Kindern auf Bildung bekräftigt.

Artikel 25 Buchstabe b UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, Gesundheitsleistungen anzubieten, durch die bei Kindern weitere Behinderungen möglichst geringgehalten oder vermieden werden sollen. Und mit Artikel 30 Abs. 5 Buchstabe d UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit Behinderungen an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten, einschließlich im schulischen Bereich, sicherzustellen.

In das Handlungsfeld Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind Maßnahmen aufgenommen worden, die Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang mit anderen Kindern und Jugendlichen zu ihren Rechten in allen Lebensbereichen gewährleisten sollen. Im Handlungsfeld sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu inklusiven Angeboten der Teilhabe, des Empowerments und der Selbststärkung verankert. Letztere stellen eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der eigenen Rechte dar.

Fundamentalziel

In Sachsen-Anhalt genießen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern und Jugendlichen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Instrumentalziele

  1. Auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Handelns herrscht eine respektvolle Einstellung gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
  2. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nehmen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teil,
  3. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bringen sich wirksam in demokratische Entscheidungsprozesse ein.

Die Instrumentalziele

sind umgesetzt, wenn Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt und wirksam am allgemeinen Leben in der Gesellschaft teilhaben.

Voraussetzungen:

  • Kinder und Jugendliche kennen ihre Rechte.
  • Kinder und Jugendliche können sich niedrigschwellig und barrierefrei über ihre Rechte informieren.
  • Kinder und Jugendliche können sich niedrigschwellig und barrierefrei in Belange einbringen, die sie betreffen.
  • Kinder und Jugendliche werden respektiert als Expert*innen in eigener Sache.
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können an sportlichen, kulturellen und anderen allgemeinen Freizeitangeboten teilhaben.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen sind geschaffen für inklusive und barrierefreie Angebote der Freizeitgestaltung.
  • Anbieter allgemeiner Angebote können sich niedrigschwellig über die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen informieren, ggf. unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Anforderungen.
  • Anbieter allgemeiner Angebote erhalten Handreichungen und können sich fortbilden.
  • Anbieter allgemeiner Angebote treffen angemessene Vorkehrungen, um die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sicherzustellen.
  • Kinder und Jugendliche bringen sich wirksam in die Gestaltung von Angeboten ein.
  • Kinder und Jugendliche bringen sich in demokratische Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse ein. Sie erhalten niedrigschwellig Informationen über Möglichkeiten demokratischer Teilhabe und können diese wirksam nutzen.

Maßnahmen Handlungsfeld 8, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Nr.

Maßnahmen

80.

Selbststärkung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in ihren eigenen Belangen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 7, 8, 21, 23, 24, 30 Umsetzungsschritte:

  • Angebote der Bildung zu den eigenen Rechten
  • Anregung der Wahrnehmung der eigenen Rechte
  • Anregung der Teilhabe in Gremien
  • Entwicklung von Fortbildungen zur Selbststärkung
  • Gewährleistung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu Gremienarbeit
  • Niedrigschwellig Informationen über Gremienarbeit Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2022-2029

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

81.

Inklusive Angebote der Kinder- und Jugendarbeit Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 7, 8, 9, 26, 30 Umsetzungsschritte:

  • Leitlinien und Handreichungen zu inklusiver Kinder- und Jugendarbeit für Träger
  • Sensibilisierung von Personal für die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen
  • Fort- und Weiterbildung des Personals
  • Praxisbeispiele gelingender inklusiver Kinder- und Jugendarbeit
  • Anregung der Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen als Expert*innen für ihre Belange
  • Verankerung der Ziele der UN-BRK als Fördervoraussetzung in Richtlinien zur Kinder- und Jugendarbeit
  • Information über Fördermöglichkeiten für Träger
  • Niedrigschwellige Informationen über barrierefreie Angebote der Kinder- und Jugendarbeit
  • Informationen über angemessene Vorkehrungen

 

Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

82.

Inklusive, barrierefreie Freizeitinfrastrukturen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 7, 8, 9, 30 Umsetzungsschritte:

  • Anregung inklusiver Freizeitangebote
  • Anregung der Bereitstellung von barrierefreien Outdoor-Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (z. B. Naturlehrpfade, Spielplätze, Kletterparks, Freizeitparks usw.)
  • Informationen und Handreichung für Träger zu Möglichkeiten der inklusiven Gestaltung von Freizeitangeboten und zu angemessenen Vorkehrungen
  • Information für Träger über Fördermöglichkeiten
  • Verankerung der Ziele der UN-BRK in Förderrichtlinien
  • Barrierefreie, niedrigschwellige Informationen über Freizeitangebote
  • Handreichungen bzw. Leitlinien für Träger
  • Sensibilisierung von Trägern für die Belange von Kindern mit Behinderungen in Kooperation mit Kindern und Jugendlichen als Expert*innen für ihre Belange
  • Information der Träger über angemessene Vorkehrungen
  • Gewährleistung der Erreichbarkeit und des Zugangs zu Freizeitinfrastrukturen Zuständige Stellen: MS, [MW, Stk, weitere Ressorts

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung / Inklusiver Sozialraum

83.

Öffnung aller Freizeit-, Sport-, Kultur- und außerschulischen Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 7, 24, 30 Umsetzungsschritte:

  • Anregung der Entwicklung von Konzepten [1]
  • Förderung der Entwicklung von Konzepten
  • Sensibilisierung der Träger
  • Unterstützung und Beratung der Träger
  • Handreichungen für Träger und Personal [1]
  • Fortbildung des Personals, u. a. zu den spezifischen Belangen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und zur Gewaltprävention
  • Information über angemessene Vorkehrungen
  • Information der Träger über Fördermöglichkeiten [1]

Zuständige Stellen: MI, MS, MB, Stk, MW Umsetzung: [1] bis 2025, lfd.

Anregungen zum Handlungsfeld Kinder und Jugendliche

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. ( siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Konzept zur Hortbetreuung für Kinder Ü14

Anregung der Stärkung der eigenen Interessenvertretung

Prüfung der Einrichtung eines Förderprogramms zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit von Jugendfreizeiteinrichtungen mit Wohnortbezug bzw. zur Erholung (Innenbereich und Außengelände)

Prüfung der finanziellen Förderung der Beschaffung von barrierefreiem Mobiliar, Spiel- und Lernmitteln und weiterer Ausstattung für Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Anregung der Implementierung eines unabhängigen Beauftragten bzw. einer unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

Prüfung der Einrichtung einer Interministeriellen Arbeitsgruppe „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ zur Bündelung der Aktivitäten und Hebung von Synergien

Anregung der Bereitstellung von Personal für Beratungs- und Bildungsarbeit zur Umsetzung der Schutzkonzepte und Präventionsarbeit

Prüfung der institutionellen Förderung der Fachberatungsstellen ohne jährliche Antragstellung

Anregung der verpflichtenden Implementierung eines Schutzkonzepts und jährlicher Nachweis der Aktivitäten zur Umsetzung des Schutzkonzepts

Kontrolle der Aktivitäten der Einrichtungen zur Umsetzung des Schutzkonzepts

Umfassende Fort- und Weiterbildung des Personals in Einrichtungen

Verankerung der Thematik Prävention vor sex. Gewalt in der Ausbildung

Schaffung eines inklusiven Hilfesystems für gewaltbetroffene Mädchen und Jungen, insbesondere mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in der Jugendhilfe

Prüfung der Überarbeitung der Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe

Erkenntnisse über die spezifischen Bedarfe von LSBTTIQ*-Kindern und -Jugendlichen

Konzepte zur Berücksichtigung dieser spezifischen Bedarfe bei allgemeinen Angeboten

Anregung der Zusammenarbeit mit Selbsthilfestrukturen

Anregungen zum Handlungsfeld Kinder und Jugendliche

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. (siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Konzept zur Hortbetreuung für Kinder Ü14

Anregung der Stärkung der eigenen Interessenvertretung

Prüfung der Einrichtung eines Förderprogramms zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit von Jugendfreizeiteinrichtungen mit Wohnortbezug bzw. zur Erholung (Innenbereich und Außengelände)

Prüfung der finanziellen Förderung der Beschaffung von barrierefreiem Mobiliar, Spiel- und Lernmitteln und weiterer Ausstattung für Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Anregung der Implementierung eines unabhängigen Beauftragten bzw. einer unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

Prüfung der Einrichtung einer Interministeriellen Arbeitsgruppe „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ zur Bündelung der Aktivitäten und Hebung von Synergien

Anregung der Bereitstellung von Personal für Beratungs- und Bildungsarbeit zur Umsetzung der Schutzkonzepte und Präventionsarbeit

Prüfung der institutionellen Förderung der Fachberatungsstellen ohne jährliche Antragstellung

Anregung der verpflichtenden Implementierung eines Schutzkonzepts und jährlicher Nachweis der Aktivitäten zur Umsetzung des Schutzkonzepts

Kontrolle der Aktivitäten der Einrichtungen zur Umsetzung des Schutzkonzepts

Umfassende Fort- und Weiterbildung des Personals in Einrichtungen

Verankerung der Thematik Prävention vor sex. Gewalt in der Ausbildung

Schaffung eines inklusiven Hilfesystems für gewaltbetroffene Mädchen und Jungen, insbesondere mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in der Jugendhilfe

Prüfung der Überarbeitung der Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe

Erkenntnisse über die spezifischen Bedarfe von LSBTTIQ*-Kindern und -Jugendlichen

Konzepte zur Berücksichtigung dieser spezifischen Bedarfe bei allgemeinen Angeboten

Anregung der Zusammenarbeit mit Selbsthilfestrukturen

Anregungen

Anregung der Sicherung und Ausbau des Netzes der Jugend- und Schulsozialarbeiter*innen zur Begleitung Übergang Schule -Beruf

Verbesserung der Frühwarnsysteme zur Gewaltprävention – Anregung von Schulungsangeboten für Ärzt*innen, Lehrer*innen und Verwaltungen

Außerschulische Jugendbildung durch Initiierung und Förderung inklusiver Jugendcamps

5.9. Handlungsfeld 9 und Querschnittsaufgabe: Bewusstseinsbildung

 

Dieses Handlungsfeld ergänzt alle anderen Handlungsfelder mit Blick auf die Förderung des Bewusstseins in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen und nimmt die Forderungen in Art. 8 UN-BRK (Bewusstseinsbildung) auf.

Instrumentalziel

Alle Menschen sind sensibilisiert für die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen und tragen dazu bei, dass diese wirksam und gleichberechtigt in allen Lebensbereichen teilhaben und ihre Rechte verwirklichen können.

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen, Benachteiligungen und ungerechtfertigte Sonderbehandlungen werden unterlassen.
  • Die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen werden auf allen gesellschaftlichen Ebenen bei Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen, Handlungen und Praktiken mitgedacht. Das Gender Disability Mainstreaming ist handlungsleitend.
  • Menschen mit Behinderungen sind als Expert*innen in eigener Sache an politischen und gesellschaftlichen Prozessen beteiligt.
  • Menschen mit Behinderungen kennen ihre Rechte. Sie können sich niedrigschwellig über diese informieren und werden in der Wahrnehmung dieser Rechte respektiert.
  • Sie werden in ihren Entscheidungsprozessen unterstützt.
  • Menschen mit und ohne Behinderungen können sich bei Bedarf über die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen informieren.
  • Es existieren Handreichungen und Fortbildungen zu den spezifischen Belangen von Menschen mit Behinderungen, zu angemessenen Vorkehrungen und zu Nachteilsausgleichen.

Maßnahmen Handlungsfeld 9, Bewusstseinsbildung

Nr.

Maßnahmen

84.

Bewusstseinsbildung bei den Beschäftigten der Träger der öffentlichen Verwaltung

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8 Umsetzungsschritte:

  • Breite Verteilung der Abschließenden Bemerkungen an alle Ministerien, Parlamente, Mitarbeiter*innen, Kommunalverantwortliche [1]
  • Handreichungen und Fortbildungen für die Beschäftigten zu spezifischen Belangen von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • Fortbildung von neu eingestellten Beschäftigten zur UN-BRK, zu den Belangen von Menschen mit Behinderungen und zu Barrierefreiheit
  • Entwicklung eines Fortbildungskonzepts zur Fortbildung des Verwaltungspersonals
  • Anregung der Erstellung von Leitfäden zu angemessenen Vorkehrungen und zum Universellen Design [2]
  • Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung zur Normenprüfung
  • Initiierung einer Landesstudie zu Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt [2]
  • Regelmäßige Veröffentlichung eines Teilhabeberichts zur Situation von Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt [4]
  • Regelmäßige Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Staatenprüfverfahren zur Umsetzung der UN-BRK [3]

Zuständigkeiten: MS, alle Ressorts

Umsetzung: lfd., [1] 2021, [2] 2022, [3] ab 2022 lfd., [4] einmal je Legislatur

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Inklusiver Sozialraum / Normenprüfung

85.

Selbststärkung und Selbstbehauptung Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 14 ff. Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung niedrigschwelliger Informationen zu den eigenen Rechten
  • Anregung von Fort- und Weiterbildungen zu den eigenen Rechten
  • Anregung der Teilnahme an Selbstbehauptungskursen
  • Anregung an Einrichtungen zur Bereitstellung von Selbstbehauptungskursen
  • Informationen über Möglichkeiten der Mitwirkung Zuständige Stellen: MS mit BBM

Umsetzung: 2023-2029

Nr.

Maßnahmen

 

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Benachteiligung wegen mehrerer Gründe / Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

86.

Fortsetzung der Öffentlichkeitsarbeit des Behindertenbeirats des Landes Sachsen-Anhalt

Einschlägige Bestimmung UN-BRK: Artikel 8 Umsetzungsschritte:

  • Herausgabe der Zeitschrift „normal!“,
  • Vergabe des Ehrenpreises „Pro Engagement“
  • Unterstützung der Arbeit des Runden Tischs
  • Veröffentlichung der Beschlüsse an die Landesregierung Zuständige Stelle: BBM

Umsetzung: lfd.

87.

Schaffung inklusiver Strukturen in allen Lebensbereichen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 6, 8 Umsetzungsschritte:

  • Anregung eines Gender Disability Mainstreamings (GDM) bei den Trägern der öffentlichen Verwaltung, bei Unternehmen, bei Vereinen und bei allgemeinen Angeboten und Dienstleistungen jeder Art
  • Handreichungen und Leitlinien zur Implementierung des GDM Zuständige Stellen: MS, alle Ressorts

Umsetzung: ab 2023 lfd.

88.

Informationsmaterial der Landesregierung zur Barrierefreiheit, zu Inklusion und zu Teilhabemöglichkeiten

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 Zuständigkeiten: alle Ressorts

Umsetzung: lfd.

Querschnitt mit allen anderen Handlungsfeldern

89.

Gewährleistung des Zugangs zur Justiz Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: 8, 12, 13 Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung von Informationen über die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen [1]
  • Bereitstellung von Informationen über Unterstützung zur Ausübung der Rechts-

und Handlungsfähigkeit

Nr.

Maßnahmen

 

  • Bereitstellung von Informationen zum Zugang zur Justiz einschließlich als Zeug*innen und in allen Verfahrensphasen
  • Anregung der Schulung von im Justizwesen tätigen Personen zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen

Zuständige Stelle: [1] MS, MJ Umsetzung: [1] 2022, laufend

Querschnitt mit Handlungsfeld Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und

selbstbestimmte Lebensführung

90.

Bildungsangebote für Selbstvertreter*innen Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Umsetzungsschritte:

  • Evaluation der Arbeit von Frauenbeauftragten und Werkstatträten in WfbM
  • Anregung der Entwicklung von Schulung für Frauenbeauftragte und Werkstatträte in WfbM
  • Entwicklung von Konzepten für Bildungsangebote für Selbstvertreter*innen
  • Zusammenarbeit mit der LFB ST Zuständige Stelle: MS, BBM Umsetzung: ab 2022 laufend

Querschnitt mit Handlungsfeldern Bildung und lebenslanges Lernen / Inklusiver Sozialraum

Anregungen zum Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können. (siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Anregungen

Aufklärung über Behindertenpolitik

Einbindung der Betroffenen als Expert*innen

Verbesserung der Möglichkeiten der Information wie bspw. durch Filmbeiträge wie

„Menschen mit Behinderungen erklären das Coronavirus“

Anregung der Schulung von Journalist*innen in diversity-gerechter Sprache

Anregung der Stärkung der Rolle der kommunalen BBM u. a. im Bereich der Bewusstseinsbildung

Anregungen

Werbung bei Arbeitgebern für Normalität der Vielfalt z. B. durch Medien oder Möglichkeit der Hospitation in WfbM (vgl. Projekt, vorgestellt auf WR-Konferenz)

Prüfung der Schaffung von regionalen und / oder landesweiten, jährlich verliehenen Preisen für Barrierefreiheit oder Inklusion, angebunden beim Ministerpräsident en, bei Landräten und Oberbürgermeistern

Wichtige Inhalte der Landesregierung in Deutscher Gebärdensprache im Landesportal, Videos im Internet mit zuschaltbarer Untertitelung

Offener Umgang mit Behinderungen und mehr Sensibilisierung durch Informationsveranstaltungen und Aktionstage

Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung von Barrierefreiheit („Verordnungscharakter“)

Gewährleistung der Sichtbarkeit aller Arten von Behinderungen und Berücksichtigung bei politischen Maßnahmen

Sensibilisierung der Verwaltung für die jeweils spezifischen Belange von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen

Bewusstseinsbildung der Kammern

Bewusstseinsbildung durch Kammern

Gestaltung einer Internetplattform zur Darstellung von Projekten der Bewusstseinsbildung und zur Bereitstellung von Informationen

Prüfung einer Förderrichtlinie zu Bewusstseinsbildung und Diversity Mainstreaming

Prüfung der Ausschreibung eines Preises für Design für Alle

Entwicklung eines Konzepts für eine Wanderausstellung zur Sensibilisieru ng

Anregung barrierefreier Kommunikation in allen Lebensbereichen (z. B. Supermärkte)

Öffentlichkeitsarbeit zu Inklusion in Schulen (gelungene Beispiele)

Altersgerechte Sensibilisierung – Bereitstellung von Handreichungen für Kitas, Schulen, Hochschulen etc.

Initiierung und Förderung barrierefreier Veranstaltungsformate und Projekte

Konkretisierung des Handlungsfeldes (Name und Begrifflichkeit)

Verankerung von UN-BRK und Inklusion im Curriculum der Ausbildung für Verwaltungsfachkräfte

Gewährleistung von Barrierefreiheit bei Bereitstellung von Informationen (bspw. DGS bei Pressekonferenzen etc.)

Transparente Darstellung der Umsetzung der Maßnahmen anhand von Beispielen

Ausbau barrierefreier Medienangebote

Überarbeitung und Neuauflage der Broschüre „Ausblick" Leichte Sprache – zum Thema Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt

Anregungen

Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit und weiterführende Informationen über internationale Rechte

Hauptamtliche kommunale BBM, idealerweise in Vollzeitbeschäftigung, Prüfung

Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit sowie menschenrechtsbasierte Schulungen für Verantwortliche in Entscheidungspositionen mit hinterlegten Konzepten

Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung

Anregung von Aktionstagen zur Sensibilisierung

Generationsübergreifende Berücksichtigung aller Zielgruppen

Zielgerichtete Nutzung digitaler Möglichkeiten in allen Lebensbereichen

Gewährleistung einer verständlichen Kommunikation (Festlegung von Begrifflichkeiten, die alle Beteiligten verstehen)

Verlässlichen Koordinierung der Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte

Entwicklung von Kampagnen zu Normalität der Vielfalt (für verschiedene Zielgruppen)

Berücksichtigung der mittleren Altersgruppen mit Behinderungen Erkenntnisse über spezifische Bedarfslagen

Konzeptentwicklung zur Berücksichtigung dieser spezifischen Bedarfslagen

Prüfung der Schnittmengen der UN-BRK mit anderen Konventionen und Ableitung von Maßnahmen

​​​​​​​5.10. Handlungsfeld 10 und Querschnittsaufgabe: Inklusiver Sozialraum

Zur Verwirklichung der Teilhabeziele der UN-BRK und zur Bereitstellung wohnortnaher, allgemeiner Teilhabeangebote im kommunalen Raum bedarf es intensiver Bestrebungen vor Ort. Durch die Gewährleistung des Zugangs zu gemeindenahen Dienstleistungen, Einrichtungen und Unterstützungsdiensten schafft ein inklusiver Sozialraum die Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes und gemeinschaftliches Leben aller Menschen.

Um Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung und die volle und wirksame Teilhabe zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten mit Art. 9 Abs. 1 der BRK, geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen zu treffen. Die Gewährleistung des Zugangs durch Barrierefreiheit bezieht sich auf sämtliche Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie Einrichtungen, Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen, Arbeitsstätten, Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darüber hinaus (Art. 9 Abs. 2 BRK), geeignete Maßnahmen zu treffen, um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, auch privater Rechtsträger, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erlassen und ihr e Anwendung zu überwachen.

Mit Artikel 19 UN-BRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Menschen mit Behinderungen an, selbstbestimmt und mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Gleichzeitig ist damit die Verpflichtung verbunden, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um dieses Recht zu verwirklichen.

Die Kommunen sind von besonderer Bedeutung für die Ermöglichung und Gewährleistung der wirksamen Teilhabe von Menschen in allen Lebensbereichen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, in Normalität und Vielfalt, kann nur vollumfänglich sichergestellt werden, wenn die Kommunen sich des Themas in eigener Verantwortung annehmen. Durch die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im Land Sachsen-Anhalt hat die Bedeutung der kommunalen Teilhabeplanung stark an Bedeutung gewonnen. Bereits im LAP „einfach machen“ sind deshalb verschiedene Maßnahmen verankert, die die Kommunen bei ihrer Aufgabe unterstützen. Mit der Verankerung eines neuen Handlungsfeldes Inklusive r Sozialraum, das zudem als Querschnittsthema in alle Handlungsfelder hineingreift, werden die Maßnahmen des Landes stärker systematisiert.

Fundamentalziel

Alle Menschen in Sachsen-Anhalt nehmen selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teil und nutzen die allgemeinen Angebote der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die dafür notwendigen Rahmenbedingungen und Strukturen sind geschaffen und stehen vor Ort zur Verfügung. Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Treffpunkte und Netzwerke können in Anspruch genommen werden. Gegenseitige Wertschätzung aller Menschen zeichnet das Miteinander im inklusiven Sozialraum aus. Dieses Handlungsfeld nimmt die Forderungen in Art. 19 UN-BRK (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) auf.

Ziel eines inklusiven Sozialraums ist, das selbstbestimmte und gemeinschaftliche Leben aller Menschen – ob mit oder ohne Behinderungen – zu ermöglichen.

Instrumentalziele

  1. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten leiten Aktionspläne zur Umsetzung der UN- BRK das behindertenpolitische Handeln vor Ort,
  2. Das Land unterstützt die Kommunen bei der Erstellung und Fortschreibung von Aktionsplänen,
  3. Das Land unterstützt die Umsetzung der UN-BRK auf allen föderalen Ebenen.

Die Instrumentalziele

sind umgesetzt, wenn alle Menschen gleichberechtigt, wirksam und selbstbestimmt an allen allgemeinen Angeboten teilhaben können.

Voraussetzungen:

  • Kommunen verabschieden Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK in allen Lebensbereichen.
  • Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind für die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert, sie sind informiert und berücksichtigen diese bei Planungen und Maßnahmen.
  • Sie erhalten Fort- und Weiterbildungen und richten ihre Strukturen inklusiv aus.
  • Menschen mit Behinderungen sind als Expert*innen an Planungsprozessen, wie der kommunalen Teilhabeplanung, beteiligt.
  • Zivilgesellschaftliche Netzwerke und Plattformen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung zusammen.
  • Menschen mit und ohne Behinderungen haben niedrigschwellig Zugang zu Information und Beratung.
  • Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu allgemeinen Angeboten der Teilhabe vor Ort und können diese nutzen.

Maßnahmen Handlungsfeld 10, Inklusiver Sozialraum

Nr.

Maßnahmen

91.

Kommunale Aktionspläne

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 u. a. Umsetzungsschritte:

  • Handreichungen und Leitfäden zur Erstellung von Aktionsplänen
  • Anregung der Veranstaltung von Teilhabekonferenzen zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen für ihre Belange
  • Fachliche Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Aktionsplänen
  • Veröffentlichung aller kommunaler Aktionspläne Zuständige Stelle: MS in Kooperation mit Kommunen

Umsetzung: lfd.

92.

Örtliches Teilhabemanagement (ÖTHM)

Nr.

Maßnahmen

 

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 u. a. Umsetzungsschritte:

  • Veröffentlichung einer Übersicht über alle Teilhabemanagements und alle kommunalen Behindertenbeauftragten
  • Prüfung der Verstetigung des Projekts ÖTHM
  • Bereitstellung eines Corporate Designs für das ÖTHM durch das Land
  • Schärfung der Aufgaben des ÖTHM durch das Land Zuständige Stelle: MS

Umsetzung: 2024-2027

93.

Angemessene Vorkehrungen

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 5, 8, 9 u. a. Umsetzungsschritte:

  • Information über angemessene Vorkehrungen
  • Erfassung konkreter Maßnahmen zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen
  • Vorschläge zur Verwirklichung angemessener Vorkehrungen in allen Handlungsfeldern

Zuständige Stelle: MS Umsetzung: 2024-2027

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und

selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

94.

Universelles Design

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 u. a. Umsetzungsschritte:

  • Bereitstellung von Informationen zum universellen Design
  • Erfassung und Bewertung konkreter Angebote des universellen Designs
  • Vorschläge zur Verwirklichung des universellen Designs in allen Handlungsfeldern

Zuständige Stelle: MS in Zusammenarbeit mit Kommunen Umsetzung: 2024-2027

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

Anregungen zum Handlungsfeld Inklusiver Sozialraum

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.(siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

 

Anregungen

Prüfung der Bereitstellung dauerhafter finanzieller Möglichkeiten für Kommunen zum Aufbau inklusiver, präventiver, barrierefreier sozialraumorientierter Angebote

Vernetzung ÖTHM und kommunale BBM durch jährliche Vernetzungstreffen

Entwicklung eines Konzepts zur Unterstützung der ÖTHM mit einer koordinierten Strategie des Landes

Veröffentlichung einer Übersicht über alle Teilhabemanagements und alle kommunalen Behindertenbeauftragten

Teilnahme der Teilhabemanager*innen an Stadt- und Gemeinderatssitzungen

Einrichtung einer Kommunikations- und Informationsplattform zum Austausch von ÖTHM, komm. BBM, EUTB und anderen Interessierten

Kommunale Aktionspläne in allen Landkreisen und perspektivisch in allen Gemeinden

Implementierung barrierefreier Wegesysteme in den Kommunen

Bereitstellung einer Checkliste für Kommunen zu Barrierefreiheit

Implementierung von Querschnittsthemen in kommunalen Aktionsplänen

Anregung zur Änderung der bisherigen Praxis, die Arbeit von KBB in Perso nalunion an die Gleichstellungsbeauftragten zu koppeln

Entwicklung einer inklusiven Kultur in der Verwaltung

Förderung und Unterstützung von mehr Freiwilligenagenturen im Land

Unterstützung der Entwicklung neuer Angebote von Assistenz- und Begleitdiensten für individuell Wohnende/Lebende mit Hilfebedarf durch ein Förderprogramm

Koordinierung bzw. Vernetzung mit bestehenden Assistenz- und Betreuungsstrukturen

​​​​​​​5.11. Handlungsfeld 11 und Querschnittsaufgabe: Normenprüfung

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a) und b) UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Überprüfung ihrer Normen auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK. Diesen Auftrag der UN-BRK und des UN-BRK-Fachausschusses zur Normenprüfung hat die Landesregierung mit Beschluss vom 16. Juni 2015 bekräftigt und entsprechend sind alle Rechtsvorschriften mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen.

Am 13.12.2016 wurde durch die Landesregierung die Verpflichtung zur Prüfung von Landesnormen anhand des allgemeinen Prüfrasters beschlossen. Das Ergebnis der Prüfung ist seitdem in der Kabinettsvorlage am Ende des Gliederungspunktes „I. Bericht zum Inhalt der Vorlage“ zu dokumentieren. Die Ressorts beurteilen auf der Basis des allgemeinen Prüfrasters bei der Novellierung von Normen oder der Formulierung neuer Normen in eigener Zuständigkeit, ob die in der Vorschrift geregelten Lebensbereiche die Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK berühren. Auf diese Weise sollen sukzessive alle Landesnormen erfasst und mit der UN-BRK in Einklang gebracht werden.

Mit dem Handlungsfeld Normenprüfung werden die Bemühungen des Landes unterstrichen, alle bestehenden und zukünftigen Gesetze und Verordnungen systematisch zu prüfen und Wege zu etablieren, um die Vereinbarkeit aller zukünftigen Rechtsnormen mit der UN-BRK sicherzustellen.

Fundamentalziel

Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt sind mit der UN- Behindertenrechtskonvention konform.

Instrumentalziele

  1. Gesetze und Verordnungen werden geprüft,
  2. Gesetze und Verordnungen werden angepasst.

Die Umsetzung der Instrumentalziele

ist erreicht, wenn eine Konformität des Landesrechts mit der UN-BRK erreicht ist.

Maßnahmen in Handlungsfeld 11, Normenprüfung

Nr.

Maßnahmen

95.

Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung zur Prüfung der Landesnormen auf Konformität mit der UN-BRK

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8 und andere Artikel Umsetzungsschritte:

  • Anwendung des allgemeinen Prüfrasters gem. Beschluss der Landesregierung und ggf. vertiefende Prüfung
  • Überprüfung und ggf. Anpassung des allgemeinen Prüfrasters zur Prüfung der Konformität von Landesnormen mit der UN-BRK [1]
  • Entwicklung und Anwendung eines Erhebungsinstruments zur Erfassung der UN-BRK-konformen Landesnormen [1]
  • Entwicklung eines Konzepts zur transparenten Darstellung der Ergebnisse der Erhebungen [1]
  • Regelmäßige Aktualisierung der Erhebung [1] Zuständige Stellen: alle Ressorts, [1] MS Umsetzung: [1] ab 2022, lfd.

Querschnitt mit Handlungsfeldern Barrierefreiheit, Kommunikation, Information und selbstbestimmte Lebensführung / Bewusstseinsbildung

Anregungen zum Handlungsfeld Normenprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.20

Anregungen

Fortführung der Normenprüfung unter Einbeziehung von Richtlinien, behördeninternen Arbeitshinweisen, Vereinbarungen zwischen Land und Leistungserbringern u. ä.

​​​​​​​​​​​​​​5.12 Handlungsfeld 12: Evaluation des Landesaktionsplans und Fortschreibung

Die wirksame Umsetzung der UN-BRK ist ein langfristiger Prozess und nur durch überdauernde Bemühungen zu gewährleisten. Der Landesaktionsplan ist ein wichtiger politischer und gesellschaftlicher Meilenstein, der allerdings regelmäßig neu ausgerichtet und inhaltlich weiterentwickelt werden muss. Den Hintergrund für die Weiterentwicklung des LAP bildet eine umfassende Evaluation seiner Ziele, seiner Ergebnisse und damit seiner Wirkung im Sinne der UN-BRK. Ausgehend von daraus abgeleiteten Empfehlungen sind der Landesaktionsplan und seine Maßnahmen fortzuschreiben bzw. neue Maßnahmen zu entwickeln.

Um den Prozesscharakter des LAP 2.0 weiter zu stärken, werden Evaluation und Fortschreibung als eigenständiges Handlungsfeld integriert und somit konkrete Vorkehrungen zur regelmäßigen Fortentwicklung des Plans getroffen. Gemäß dem Partizipationsgebot der UN-BRK werden Menschen mit Behinderungen umfassend an der Evaluation und der Fortschreibung beteiligt. Die Entwicklung von entsprechenden niedrigschwelligen Beteiligungsinstrumenten und -formaten ist als zentrale Maßnahme in das Handlungsfeld eingeflossen. (siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit)

Fundamentalziel

Der Landesaktionsplan „einfach machen! Unser Weg in eine inklusive Gese llschaft“ ist zeitgemäß. Menschen mit Behinderungen wirken als Expert*innen an seiner Fortschreibung mit.

Instrumentalziele

  1. Der Landesaktionsplan ist an der UN-BRK ausgerichtet,
  2. Der Landesaktionsplan wird alle fünf Jahre/einmal in jeder Legislatur auf seine Wirksamkeit evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation fließen in die Fortschreibung ein,
  3. Die Fortschreibung erfolgt unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen.

Maßnahmen in Handlungsfeld 12, Evaluation des Landesaktionsplans und Fortschreibung

Nr.

Maßnahmen

96.

Evaluation des Landesaktionsplans

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8 und andere Artikel Umsetzungsschritte:

  • Entwicklung eines Evaluationsrasters [1]
  • Anwendung des Evaluationsrasters [2]
  • Entwicklung und Anwendung von Beteiligungsformaten für die Evaluation und Fortschreibung [1]

Zuständige Stellen: MS, alle Ressorts Umsetzung: [1] bis 2023, [2] ab 2029 alle 5 Jahre

Querschnitt mit Handlungsfeld Bewusstseinsbildung

97.

Regelmäßige Berichterstattung zum Stand der Umsetzung des Landesaktionsplans

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9, 19, 21 und 29

Zuständige Stelle: MS, alle Ressorts

98.

Entwicklung und Nutzung institutionalisierter Teilhabeformate zur Beteiligung der Zivilgesellschaft

Einschlägige Bestimmungen UN-BRK: Artikel 8, 9 und andere Artikel

  • Informationen über Möglichkeiten digitaler und analoger Teilhabeformate
  • Erfassung und Bewertung konkreter Teilhabeformate
  • Vorschläge zur Anwendung einzelner Teilhabeformate Zuständige Stellen: MS, Gremien

Umsetzung: ab 2023.

Anregungen zum Handlungsfeld Fortschreibung

Die nachfolgend aufgeführten Anregungen, die im Rahmen von Beteiligungskonferenzen formuliert worden sind, werden zunächst mit Blick auf die Frage bewertet, wie sie zu den Zielen des Landesaktionsplans wirksam beitragen können.(siehe Erläuterung zu den Vorschlägen im Handlungsfeld Barrierefreiheit

Anregungen

Prüfung der Beauftragung eines externen Partners zur Evaluation der Umsetzung des LAP

Entwicklung von Konzepten zur Beteiligung der Zivilgesellschaft außerhalb von Gremien und Strukturen an der Evaluation der Umsetzung des LAP

Entwicklung von Konzepten zum Umgang mit Problemen / Hindernissen bei Umsetzung des LAP

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6. Ausblick

Mit der vorliegenden Fortschreibung des Landesaktionsplans „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ leistet die Landesregierung einen weiteren wesentlichen Schritt auf dem Weg zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Der LAP 2.0 entwickelt Maßnahmen des LAP weiter und nimmt neue Maßnahmen auf, um die Umsetzung der UN-BRK in allen gesellschaftlichen Bereichen weiter zu befördern. Die Umsetzung der fortgeschriebenen und neuen Maßnahmen wird jedoch Zeit in Anspruch nehmen.

Die Umsetzung des LAP 2.0 ist ein dynamischer Prozess. Der LAP 2.0 ist ein Maßnahmenplan, der von stetiger Weiterentwicklung lebt. Es werden gegebenenfalls Anpassungen notwendig sein. In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen einen Beitrag zur Umsetzung der UN-BRK leisten und welche weiteren Maßnahmen förderlich und notwendig sind. Die Entscheidu ng über die Fortführung einzelner Maßnahmen hängt vom Ergebnis der Evaluation und den dann gegebenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.

Im LAP 2.0 ist die umfassende Prüfung der Anregungen, die von Expert*innen in eigener Sache und zivilgesellschaftlichen Kräften formuliert worden sind , bereits angelegt. Am Ende dieser Prüfung werden die Vorschläge gegebenenfalls als Maßnahmen in den LAP einfließen.

Damit der LAP stets zeitgemäß bleibt, ist demzufolge in regelmäßigen Abständen eine Fortschreibung angezeigt. Der Fortschreibung ist eine Evaluation vorgeschaltet, mit der die Zielerreichung des Aktionsplans durch den Focal Point gemessen wird. Im Zentrum der Evaluation stehen die Überprüfung der Zielstellungen und die Qualität der Ergebnisse der Umsetzung des LAP. Die Ergebnisse der Evaluation werden in einen Umsetzungsbericht einfließen und die Grundlage für Empfehlungen zur Fortschreibung des Landesaktionsplans bilden.

Mit dem LAP 2.0 wurden diesen Prozessen – der Evaluation und Fortschreibung – stärkere Bedeutung durch Verankerung in einem eigenen Handlungsfeld verliehen. Durch die Aufnahme des Handlungsfeldes 12 Evaluation des Landesaktionsplans und Fortschreibung in den LAP 2.0 wird somit gewährleistet, dass die eine kontinuierlic he Überprüfung und Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen erfolgt. Darüber hinaus wird durch dieses Handlungsfeld sichergestellt, dass die die aktuellen menschenrechtlichen Erkenntnisse abbilden.

Der Prozess der Fortschreibung erfolgt nicht ausschließlich durch die umsetzenden, fachlich zuständigen Ministerien, sondern basiert auf der niedrigschwelligen Beteiligung von Expert*innen in eigener Sache und anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen. Ein derartiger Prozess führt fast zwangsläufig zu unterschiedlichen, sich ggf. widersprechenden Sichtweisen und Schwerpunktsetzungen oder zu Dissens hinsichtlich der zu unternehmenden Schritte. Dies wurde in der Fortschreibung des Landesaktionsplans

„einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ zum LAP 2.0 deutlich. Einige Anregungen konnten direkt in den LAP 2.0 übertragen werden, wie die Umbenennung des Handlungsfeldes Unabhängige Lebensführung in Selbstbestimmte Lebensführung, mit der eine politische Umsteuerung einhergeht. Andere Anregungen bzw. Forderungen können nicht ohne weiteres übernommen werden. Dazu gehört die möglichst sofortige Auflösung der WfbM und besonderer Wohnformen. Hierfür bedarf es Voraussetzungen, die kurzfristig nicht geschaffen werden können. Gegenwärtig ist weder der Sozialraum vollständig barrierefreie und inklusiv, noch sind die Voraussetzungen für unbehinderten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen. Die sofortige Abschaffung dieser Sondersysteme zöge deshalb eine Ausgliederung, eine Exklusion der Menschen nach sich, die diese Systeme nutzen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat sich zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. In der Entwicklung von Strategien zur Umsetzung müssen menschenrechtliche ebenso wie sozialpolitische Überlegungen einfließen. Die gegebenenfalls unterschie dlichen Perspektiven sind vor dem Hintergrund möglicher Folgen zu diskutieren. Das Land steht bei allen Maßnahmen vor der Frage, wie viel gesellschaftliche Ausgliederung im Prozess der Umsetzung der durch die UN-BRK angeregten Veränderungen akzeptabel ist. Diese Abwägung verschiedener Ziele und möglicher Folgen geschieht auch in der Fortschreibung des LAP. Deshalb ist das Ziel der Schaffung von inklusiven Sozialräumen in einem eigenen Handlungsfeld niedergelegt. Des Weiteren werden die alternativen Angebote zur Werkstattbeschäftigung weiter gestärkt. Dies entspricht dem vom UN-Fachausschuss empfohlenen Vorgehen, der in den Abschließenden Bemerkungen Ziff. 50 lit. b das schrittweise Abschaffen der WfbM anregt.

Auch in kommenden Fortschreibungen werden die unterschiedlichen Perspektiven und Forderungen diskutiert und gegeneinander abgewogen. Dies ist ein fundamentaler Prozess, um das Ziel der Umsetzung der UN-BRK im Land und die vollwertige und gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

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Glossar

Abschließende Bemerkungen

Die abschließenden Bemerkungen sind die Ergebnisse der Staatenprüfung zur Umsetzung eines UN-Menschenrechtsvertrages wie der UN- Behindertenrechtskonvention. Sie fassen die Fortschritte und Mängel zusammen und geben Empfehlungen zur Verbesserung der Verwirklichung der Menschenrechte. Die abschließenden Bemerkungen werden vom zuständigen Vertragsorgan, zum Beispiel dem UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, verfasst.

Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind gemäß der Definition in Artikel 2 UAbs. 4 der UN- Behindertenrechtskonvention notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Angemessene Vorkehrungen können eine alltägliche Unterstützung wie das Vorlesen einer Information aber auch umfassende bauliche Veränderungen sein.

Assistenz / Assistent*in

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages können Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Assistenz erhalten. Diese Assistenzleistungen sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, selbstbestimmt zu leben und zum Beispiel einen eigenen Haushalt zu führen, am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben teilzunehmen oder Sport zu treiben. Die rechtliche Grundlage für die Assistenz-Leistungen im Bereich „Soziale Teilhabe“ sind die Paragrafen 78 und 81 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber*innen müssen in Deutschland Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt entrichten, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen. Die Ausgleichsabgabe ist Teil des deutschen Schwerbehindertenrechts. Die Verpflichtung zur Zahlung einer

Ausgleichsabgabe gilt für private und öffentliche Arbeitgeber*innen gleichermaßen. Mit der Ausgleichsabgabe möchte der Gesetzgeber alle Arbeitgeber*innen verpflichten, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist § 160 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Barrierefreiheit / Zugänglichkeit

Mit Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die Bedingungen für eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe aller Menschen in allen Lebensbereichen zu schaffen. Dafür müssen die Vertragsstaaten bestehende Zugangshindernisse und Barrieren beseitigen. Der Begriff, den die UN-BRK dafür verwendet, heißt Zugänglichkeit. In den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder wird der Begriff der Barrierefreiheit verwendet. Barrierefreiheit soll in allen Lebensbereichen hergestellt werden – also in Gebäuden genauso wie im Internet oder bei Veranstaltungen. Sind diese Lebensbereiche barrierefrei, können sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden.

Behindertengleichstellungsgesetz / BGG LSA

Das Behindertengleichstellungsgesetz oder auch „Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ (kurz BGG LSA) ist am 16. Dezember 2010 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Mai 2019 novelliert. Das BGG LSA ist mit dem Ziel in Kraft getreten, eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt zu beseitigen bzw. zu verhindern, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 

Behindertengleichstellungsverordnung / BGGVO LSA

Die Behindertengleichstellungsverordnung (BGGVO LSA) ist die Verordnung zur Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sie trat am 23. Februar 2012 in Kraft und wurde im August 2019 novelliert. Aktuell wird Abschnitt 3 der BGGVO LSA novelliert. Dieser Abschnitt verpflichtet öffentliche Stellen dazu, ihre Internet- und Intranet-Angebote und mobile Anwendungen barrierefrei zu gestalten.

Behindertenrechtskonvention / UN-BRK

Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Die UN-BRK gilt in Deutschland seit 2009. Da die UN-BRK den Rang eines Bundesgesetzes hat, sind der Bund, die Länder und die Kommunen gleichermaßen verpflichtet, sie umzusetzen. Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte der Menschen mit Beeinträchtigung. Darüber hinaus enthält sie eine Vielzahl spezieller Regelungen, die auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen abgestimmt sind.

Benachteiligung / Diskriminierung

Eine Benachteiligung ist jede Handlung gegenüber Menschen mit Behinderungen, die sich für diese nachteilig auswirkt. Eine Benachteiligung kann vorliegen, wenn Menschen mit Behinderungen und nicht behinderte Menschen ungleich behandelt werden, zum Beispiel beim Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt oder zu allgemeinen Dienstleistungsangeboten. Eine Benachteiligung kann aber auch vorliegen, wenn Menschen mit ungleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden. Das heißt, dass auch eine Benachteiligung vorliegt, wenn zwischen Menschen nicht unterschieden wird, obwohl es dafür gute Gründe gäbe. Wenn zum Beispiel Menschen behinderungsbedingt langsamer schreiben aber schriftliche Prüfungen dennoch in der allgemein vorgegebenen Zeit ablegen müssen, ist das eine Benachteiligung.

DIN-Normen

DIN-Normen sind Empfehlungen, die einen freiwilligen Standard für materielle und immaterielle Gegenstände vorgeben. DIN-Normen müssen aber nicht angewendet werden. Die für barrierefreies Bauen maßgeblichen DIN-Normen sind die DIN 18040 Teile 1 bis 3 und die DIN 18024 Teil 1.

Deutsche Gebärdensprache

Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) wird von Menschen mit Hörbehinderungen genutzt. Sie ist eine eigenständige Sprache mit eigener Grammatik und einem spezifischen Lexikon. Bei der Deutschen Gebärdensprache ist der Körper das Kommunikationsmittel.

Disability Mainstreaming

Disability Mainstreaming ist ein Konzept, mit dem die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erreicht werden soll. Disability Mainstreaming ist ein englischer Begriff. In die deutsche Sprache übertragen heißt Disability Mainstreaming in etwa „Integration der Perspektive von Menschen mit Behinderungen“. Beim Disability Mainstreaming werden die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen Politikbereichen, Strukturen und Prozessen berücksichtigt. Sämtliche Entscheidungen, Strukturen und Prozesse sind demzufolge daraufhin zu überprüfen, ob sie möglicherweise eine Benachteiligung oder Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen nach sich ziehen oder befördern.

Diversität / Diversity

Diversität / Diversity sind Fremdworte, die Vielfalt bzw. Vielfältigkeit bedeuten. Beeinträchtigungen und Behinderungen sind Bestandteil menschlicher Vielfalt und Normalität. Die UN-Behindertenrechtskonvention unterstreicht diese Vielfalt unter anderem mit Art. 3, der von der Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit spricht. Der Diversitätsansatz Diversity zielt auf die Anerkennung und Wertschätzung aller Menschen ab – unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, ihrem Lebensalter, ihrer physischen oder psychischen Fähigkeiten oder anderer Merkmale wie z. B. Behinderungen.

Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen. Sie umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. Die gesetzliche Regelung zur Eingliederungshilfe ist seit dem 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verankert.

Empowerment

Das Wort Empowerment ist ein englisches Wort. Übersetzt bedeutet es „Ermächtigung“ oder „Befähigung“. Mit Empowerment werden Maßnahmen und Strategien bezeichnet, durch die der Grad an Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen gesteigert werden soll. Durch Empowerment sollen Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Grundfreiheiten voll und wirksam zu nutzen, ihr eigenes Leben selbstbestimmt und selbstverantwortlich zu führen und ihre persönlichen Interessen selbst zu vertreten.

Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 16b BGG LSA

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine der Neuerungen durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsstandards für Websites und mobile Anwendungen (Apps) in Europa. Die Erklärung zur Barrierefreiheit bezieht sich ausschließlich auf diese genannten digitalen Angebote. Sie muss auf Websites bzw. in mobilen Anwendungen an gut erreichbarer Stelle untergebracht werden. Für den Fall, dass die digitalen Angebote nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, gibt die Erklärung zur Barrierefreiheit Auskunft über die nicht barrierefreien Teile, über die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung und über barrierefrei gestaltete Alternativen. Außerdem enthält die Erklärung zur Barrierefreiheit ein Kontaktformular, mit dem noch bestehende Barrieren mitgeteilt und die von der barrierefreien Gestaltung ausgenommenen Informationen angefordert werden können sowie Informationen über das Durchsetzungsverfahren bei Streitfällen.

EU / Europäische Union

Die Europäische Union ist eine Gruppe von 27 Ländern in Europa. Abgekürzt nennt man die Europäische Union auch „EU“. Die EU verfolgt verschiedene gemeinsame Ziele wie zum Beispiel die Förderung des Friedens und der europäischen Werte, von Freiheit, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit ohne innereuropäische Grenzen, von nachhaltiger Entwicklung und sozialem, wissenschaftlichem und technologischem Fortschritt. Die Europäische Union betreibt auch eine gemeinsame Politik zur Eindämmung von sozialer Ungerechtigkeit und Diskriminierung. Zu verschiedenen Themen wurden und werden von der EU Richtlinien erlassen, die von den Mitgliedsstaaten in ihr jeweils nationales Recht übertragen werden müssen. Eine dieser Richtlinien ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Evaluierung / Evaluation

Die Evaluation von Projekten, Prozessen oder Organisationseinheiten bedeutet im Allgemeinen deren Beschreibung, Analyse und Bewertung.

Freiheitsentziehende Maßnahmen / FEM

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn Personen gegen ihren natürlichen Willen in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden, sei es durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente, und diese Beschränkung nicht ohne Hilfe überwinden kann.

Focal Point

Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht konkrete Mechanismen zur Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten vor. Nach Art. 33 UN-BRK sollen auf innerstaatlicher Ebene die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point), die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) und die Staatliche Koordinierungsstelle die Umsetzung der UN- BRK sicherstellen. Der Focal Point im Land Sachsen-Anhalt ist beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration angesiedelt. Der Focal Point ist die verantwortliche Stelle für die Steuerung der Umsetzung der UN-BRK in Sachsen-Anhalt.

Frühförderung / Frühförderstellen

Frühförderung ist eine Sammelbezeichnung für pädagogische und therapeutische Maßnahmen bestehend aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer sowie sozialpädagogischer Leistungen für behinderte oder von Behinderungen bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren. Ziel der Frühförderung ist es, Kinder möglichst früh und gezielt gemäß ihren individuellen Bedarfen zu fördern, um Behinderungen oder Entwicklungsstörungen zu verhindern oder zu mildern.

Gender Mainstreaming

Das Gender Mainstreaming ist die Strategie, bei allen Maßnahmen und gesellschaftlichen Vorhaben regelmäßig die verschiedenen Lebenssituationen von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind nach ihren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und von Männern zu befragen.

Inklusion / inklusiv

Wörtlich bedeutet Inklusion „Einbeziehung“ oder „Einschluss“. Inklusion ist einer der in Art. 3 UN-Behindertenrechtskonvention genannten Grundsätze. Die UN-BRK versteht unter Inklusion die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe aller Menschen in ihrer Vielfalt an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Das umfasst auch den Zugang zu allen Dienstleistungen oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit. Inklusion ist dann verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität akzeptiert ist und überall partizipieren kann. Dafür müssen die Umwelt und Strukturen barrierefrei sein. Gesellschaften müssen den Rahmen für Inklusion schaffen.

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit / ICF

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (englisch: International Classification of Functioning, Disability and Health / ICF) soll eine einheitliche Kommunikation zur Beschreibung des Gesundheitszustandes aller Menschen ermöglichen. Die ICF klassifiziert Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe) sowie Umweltfaktoren.

Intersektionalität

Intersektionalität bezeichnet das Zusammenwirken verschiedener sozialer Kategorien, wie z. B. Behinderungen, Geschlecht, Alter oder Nationalität. Diese Kategorien können Benachteiligungen nach sich ziehen. Wirken verschiedene soziale Kategorien zusammen, können sie Benachteiligungen verstärken oder eigenständige Benachteiligungsformen hervorbringen. Häufig werden für das Zusammenwirken verschiedener sozialer Kategorien auch die Begriffe der Mehrfachdiskriminierung bzw. der Benachteiligung wegen mehrerer Gründe verwendet.

Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH / IMG

Die Investitions- und Marketinggesellschaft mbH (IMG) ist die Gesellschaft zur Wirtschaftsförderung in Sachsen-Anhalt. Sie ist u. a. verantwortlich für die Vermarktung des (barrierefreien) Tourismus im In- und Ausland.

Konvention

Konvention bedeutet wörtlich „Zusammenkunft“ oder „Übereinkunft“. Eine Konvention beschreibt eine Regel oder ein Regelwerk. Eine Konvention wird eingehalten, weil sich verschiedene Staaten, Gruppen oder einzelne Menschen darauf geeinigt haben. Die völkerrechtlichen Verträge der Vereinten Nationen (VN / UN) werden als Konventionen verfasst. Es existieren zahlreiche Menschenrechtskonventionen, beispielsweise die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Konvention zum Schutz von Kindern, zum Schutz von Frauen oder dem Schutz vor Folter.

Landesbehindertenbeauftragte*r

Der/die Landesbehindertenbeauftragte ist Ansprechpartner für rund 260.000 Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt. Die Aufgaben der/des Landesbehindertenbeauftragten sind im Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen- Anhalt geregelt. Der/die Landesbehindertenbeauftragte ist Bindeglied zwischen Menschen mit Behinderungen, Selbsthilfeverbänden, der Politik und der öffentlichen Verwaltung. Er berät die Landesregierung in allen Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Zudem vertritt er die Interessen von Menschen mit Behinderungen, wenn Gesetze und Verordnung erarbeitet oder überarbeitet werden.

Daneben ist er Vorsitzender des Landesbehindertenbeirats und Leiter des Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen mit seinen Arbeitsgruppen.

Landesbehindertenbeirat / LBB

Der Behindertenbeirat für das Land Sachsen-Anhalt (LBB) berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Belange der Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind. Der LBB ist unabhängig und an keine Partei gebunden. Dazu tagt er viermal jährlich unter dem Vorsitz des Landesbehindertenbeauftragten. Außerdem gibt er bis zu dreimal im Jahr die Zeitschrift „normal!“ heraus. Die Mitglieder des LBB werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für höchstens fünf Jahre ernannt.

Landesfachstelle für Barrierefreiheit (Landesfachstelle / LFB ST)

Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit Sachsen-Anhalt unterstützt öffentliche Stellen und Unternehmen, Verbände und Vereine darin, ihre Angebote barrierefreie zur Verfügung zu stellen. Dafür bietet die Landesfachstelle Beratungen an. Außerdem überprüft sie die Umsetzung der EU-Richtlinie zu barrierefreien Websites und mobilen Angeboten.

Landesportal Sachsen-Anhalt

Das Landesportal ist der Internetauftritt des Landes Sachsen-Anhalt. Das Landesportal informiert über die einzelnen Ministerien, ihre Aufgaben und ihre Maßnahmen und Programme. Über das Landesportal ist zudem eine Kommunikation interessierter Bürger*innen mit der Verwaltung möglich.

Leichte Sprache

Leichte Sprache erleichtert Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen Verständnisschwierigkeiten in der deutschen Sprache haben, das Verstehen von Texten. Die Leichte Sprache folgt konkreten Regeln, die vom Verein Netzwerk Leichte Sprache entwickelt worden sind. Diese Regeln umfassen Sprachregeln, Rechtschreibregeln und Empfehlungen zum Layout und zur Bebilderung.

Menschen mit Beeinträchtigungen / Behinderungen

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbehinderungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Beeinträchtigung ist die körperliche Seite der Behinderung. Ob aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Behinderung wird, hängt stark von der Umwelt und der sozialen Lage eines Menschen ab. Barrieren behindern und schließen aus, und das macht die Beeinträchtigung oft erst zum Problem.

Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention

Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention und deren Zusatzprotokoll ratifiziert. Damit hat sie sich zur Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet. Artikel 33 Absatz 2 der UN-BRK verpflichtet alle Vertragsstaaten, eine unabhängige Stelle einzurichten. Sie soll die Umsetzung der UN- BRK im Land kritisch begleiten. Diese unabhängige Stelle ist die Monitoring-Stelle UN- Behindertenrechtskonvention. Sie ist am Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet.

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche sollen Chancengleichheit und Teilhabe sicherstellen. Mit Nachteilsausgleichen werden individuelle und beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen z. B. in den Bereichen Schule, Studium oder Arbeitsleben ausgeglichen. Nachteilsausgleiche stellen damit Lösungen für einzelne Schüler*innen, Student*innen oder Beschäftigte dar, damit diese trotz Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung gleichberechtigt an Bildung teilhaben können.

Normenprüfung

Die Vertragsstaaten werden durch die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, Benachteiligungen zu verhindern und eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten. Deshalb müssen Gesetze und Verordnungen geändert werden, wenn sie Menschen mit Behinderungen benachteiligen. Mit der Normenprüfung werden alle Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt auf ihre Übereinstimmung mit der UN-BRK überprüft. Zur Überprüfung hat die Landesregierung zusammen mit der Monitoring-Stelle ein allgemeines Raster entwickelt. Die Ministerien wenden dieses Raster bei Verordnungs- und Gesetzgebungsverfahren an und bringen diese mit den Anforderungen der UN-BRK in Einklang.

Novellierung

Als Novelle wird ein Gesetz bezeichnet, das ein bestehendes Gesetz ändert. Die Novellierung umfasst die für die Gesetzesänderung notwendigen Schritte. Bei der Novellierung können Textteile ausgetauscht, ergänzt oder aufgehoben werden.

Öffentlicher Personennahverkehr / ÖPNV

Mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen im Nahbereich gemeint, die grundsätzlich jedem zugänglich sind. Der ÖPNV grenzt sich beispielsweise vom Fern- oder Güterverkehr ab. Zum ÖPNV gehören Busse, Straßen- und S-Bahnen oder Fährschiffe.

Örtliches Teilhabemanagement

Das Örtliche Teilhabemanagement ist ein Förderprogramm des Landes Sachsen-Anhalt. Mit dem Örtlichen Teilhabemanagement werden Schritte unternommen, die zur umfassenden gesellschaftlichen und selbstbestimmten Teilhabe aller Menschen beitragen. Hierfür wurden bei den Kommunen des Landes Örtliche Teilhabemanager*innen eingestellt. Die Örtlichen Teilhabemanager*innen stellen Teilhabebarrieren fest, schlagen Maßnahmen zur Überwindung dieser Barrieren vor und unterstützen die Kommunen bei der Erstellung von Aktionsplänen. Sie besprechen gemeinsam mit Menschen mit Behinderungen individuelle Schritte zur Beseitigung von Teilhabebarrieren.

Partizipation, Teilhabe

Der Begriff Partizipation wird übersetzt mit Teilhabe, Teilnahme oder Mitwirkung. Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft ist einer der in Art. 3 UN- Behindertenrechtskonvention genannten Grundsätze. Mit Teilhabe ist die qualifizierte Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderungen gemeint. Sie sollen in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, mitentscheiden können.

Ratifizierung

Ratifizierung ist ein juristischer Fachbegriff. Ein zwischen den Vertretern verschiedener Staaten ausgehandelter, internationaler Vertrag wird erst wirksam, wenn er ratifiziert worden ist. Dafür muss der Deutsche Bundestag diesem Vertrag zustimmen, und der Bundespräsident muss den Vertrag unterschreiben. Bevor der Vertrag nicht ratifiziert ist, ist er nicht wirksam und völkerrechtlich nicht verbindlich.

Rehabilitationsträger / Reha-Träger

Rehabilitationsträger bzw. Reha-Träger erbringen Maßnahmen und Leistungen zur beruflichen, sozialen oder medizinischen Rehabilitation und führen diese z.T. durch. Zu den Trägern der Rehabilitation gehören u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.

Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen

Der Runde Tisch für Menschen mit Behinderungen wird von engagierten Menschen mit und ohne Behinderungen getragen. Der Runde Tisch für Menschen mit Behinderungen ist unabhängig und überparteilich. Seine Arbeit ist auf eine Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gerichtet. Dafür greift er eigenständig behindertenpolitische Themen auf und erarbeitet Beschlussempfehlungen für den Landesbehindertenbeirat. Derzeit hat der Runde Tisch für Menschen mit Behinderungen vier Arbeitsgruppen. Alle Interessierten können in diesen Arbeitsgruppen mitarbeiten. Die Geschäftsführung des Runden Tischs für Menschen mit Behinderungen obliegt dem/der Landesbehindertenbeauftragten. Mindestens einmal pro Amtszeit des Landesbehindertenbeirats findet eine Vollversammlung statt.

Selbstbestimmte Lebensführung

Selbstbestimmte Lebensführung heißt, seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln und Entscheidungen selbst fällen zu können. Zur Selbstbestimmung gehören auch Entscheidungen darüber, wo und mit wem man zusammenlebt, wie man sich pflegt oder kleidet oder wie man seinen Alltag und seine persönlichen Beziehungen gestaltet. Das Recht auf selbstbestimmte Lebensführung steht in Art. 19 UN- Behindertenrechtskonvention.

Sozialgesetzbuch / SGB

Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst die wichtigsten Sozialgesetze zusammen. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in insgesamt zwölf Bücher. Es soll „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen gestalten“. Die im LAP 2.0 genannten Gesetze sind: SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe und SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Universelles Design, Design für Alle

Das universelle Design (auch Design für Alle) ist ein Gestaltungskonzept. Bei der Gestaltung von Produkten, Programmen oder Dienstleistungen nach dem universellen Design werden mögliche Behinderungen der Nutzer*innen berücksichtigt. Dadurch sind die Produkte für alle Anwender*innen möglichst weitgehend und ohne zusätzliche Hilfsmittel oder Anpassungen nutzbar.

UN-Fachausschuss für die Recht von Menschen mit Behinderungen / UN-Fachausschuss

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht die weltweite Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In ihm sind 18 Expert*innen in eigener Sache organisiert, die sich zwei Mal im Jahr in Genf treffen. Der UN- Fachausschuss berät unter anderem über die Umsetzung der UN-BRK in ausgewählten Vertragsstaaten. Die Ergebnisse der Beratung und seine Empfehlungen veröffentlicht er als „Abschließende Bemerkungen“.

Vereinte Nationen / VN / UN (United Nations)

Die Vereinten Nationen (VN) sind ein Zusammenschluss von 193 Staaten. Die Vereinten Nationen haben sich in ihrer Charta auf verschiedene Aufgaben geeinigt. Zu den wichtigsten gehören u. a. die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, also des Rechts zwischen den Staaten, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und der Schutz der Menschenrechte. Die Vereinten Nationen haben eine Vielzahl von Menschenrechtsabkommen verabschiedet, wie z. B. die Behindertenrechtskonvention. Für die Vereinten Nationen wird häufig auch englische Abkürzung – UN für United Nations – verwendet.

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Anhang

Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Die amtliche Übersetzung des Vertragstextes der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und des Fakultativ-Protokolls sind unter anderem vom Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist hier ... veröffentlicht worden.

Die Abschließenden BemerkungenDie Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland wird vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft. Die erste Staatenprüfung erfolgte 2015. Das Ergebnis dieser Prüfung ersten Staatenprüfung Deutschlands, die Abschließenden Bemerkungen, sind hier ... der Monitoring-Stelle zur UN-BRK einzusehen.

Mitte 2019 verabschiedete das Bundeskabinett den kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht. Eine abschließende Befassung mit diesem Staatenbericht durch den UN-Fachausschuss ist noch nicht erfolgt.

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