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Rechtliche Betreuung

Mit dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber dem Anspruch betreuungsbedürftiger Menschen auf Selbstbestimmung Rechnung getragen. Die Entmündigung Erwachsener wurde abgeschafft und durch die sogenannte (rechtliche) Betreuung ersetzt.

Betreuung bedeutet, dass das Betreuungsgericht für eine hilfsbedürftige volljährige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestellt. Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, die Würde sowie die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der betreuten Menschen zu bewahren.

Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Hilfe bei der Abfassung solcher Erklärungen können Ihnen insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine geben. Ein Merkblatt zur Anerkennung von Betreuungsvereinen finden Sie hier.

Adressen und weitere Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine.