Das Kinderförderungsgesetz und Notwendigkeiten zur Erstellung von ärztlichen Attesten
1. Grundsatz:
Mit der Neufassung des Kinderförderungsgesetzes ist seit dem 1. August 2013 die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Attestes in der Kindertagesstätte nach Erkrankung eines Kindes entfallen.
Die Aufhebung des alten § 18 Absatz 1 Satz 2 erfolgte auf Hinweis der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.
Die Aufhebung dient der Verwaltungsvereinfachung. Ferner werden die Kinderärzte und Kinderärztinnen entlastet. Nicht zuletzt werden die Kinder nach erfolgter Genesung durch den Verzicht auf eine Gesundschreibung nicht mehr zu einem erneuten Arztbesuch gezwungen, der immer auch im Wartezimmer ein erneutes Infektionsrisiko in sich birgt. Eltern entstehen keine Kosten für nachträgliche Atteste.
Letztlich hat die Neufassung im Kinderförderungsgesetz eine Gleichbehandlung mit jenen Fällen gebracht, in denen Eltern ihre Kinder bei Krankheit ohne Arztbesuch zu Hause behalten und damit auch keine Gesundschreibung vorlegen müssen und können. Anzumerken bleibt auch, dass es in anderen Lebensbereichen wie Schule und Arbeitswelt ebenso keine Regelungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gesundschreibung gibt.
______________________________________________________________________
2. Ausnahmen:
Ausnahmen vom Kinderförderungsgesetz ergeben sich, wenn es Meldepflichten aus anderen gesetzlichen Grundlagen wie etwa dem Infektionsschutzgesetz gibt. So ist nach Paragraf 34 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes eine Gesundschreibung durch den Arzt unabdingbar. Hier hat also Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht.
In den im Infektionsschutzgesetz § 34 Absatz 1 Satz 3 geregelten Fällen ist eine ärztliche Beurteilung erforderlich, um die Gefahr einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit zu verhindern oder zumindest deutlich zu minimieren.
Die Gesundschreibung sollte jedoch auf bestimmte, medizinisch begründete Sachverhalte beschränkt werden. Insoweit wird auf die beigefügten Quellen im Ärzteblatt verwiesen.
___________________________________________________________________
3. Kosten:
Das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung ist eine privatärztliche Leistung. Dies galt auch vor der Änderung des Kinderförderungsgesetzes.
Die Höhe der vom Arzt verlangten Gebühr richtet sich nach Anhang B, Abschnitt IV, Ziffer 70 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Danach sind zwischen 2,33 Euro und 5,36 Euro für die Ausstellung zu erheben. Höhere Gebühren sind möglich, allerdings ist bei einem Übersteigen des 2,3-fachen Regelsatzes in der Rechnung eine Begründung für die Höhe anzugeben.
Nach Auskunft der Ärztekammer Sachsen-Anhalt können höhere Gebühren zum Beispiel daraus resultieren, dass nicht allein das Attest abgerechnet wird, sondern auch dafür erforderliche ärztliche Untersuchungsleistungen. Sofern das Kind allein für die Gesundschreibung in der Arztpraxis vorgestellt wird, und der Arzt das Kind nicht zuvor im Hinblick auf die vorangegangene Erkrankung bereits untersucht und behandelt hat, sei er in der Pflicht, das Kind im Hinblick auf die verlangte Bescheinigung zunächst zu untersuchen. Da diese Untersuchungen nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gehen, sind diese den Eltern in Rechnung zu stellen (Vergleiche: Deutsches Ärzteblatt vom 26. Februar 2010, Ausgabe A Seite 360).
Zur Prüfung, inwieweit es sich um überhöhte Rechnungen handelt, können diese der Ärztekammer unter Namensnennung der Ärzte vorgelegt werden, damit die Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht tätig werden kann.
Nur in Ausnahmefällen kann auf die Gebühr verzichtet werden. Gemäß Paragraf 12 Absatz 1 Satz 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (BO) darf der Arzt die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.
_________________________________________________________________
5. Literaturempfehlungen:
Infektionsschutzgesetz / Paragraf 34
Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 24 (2013) / Erstellung von ärztlichen Attesten für den Kindergarten oder die Schule
Robert-Koch-Institut / Merkblatt „Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“ in Epidemiologisches Bulletin Nummer 19 vom 10. Mai 2012
Kassenärztliche Vereinigung / Mitteilungsblatt PRO Heft 12 von 2013, Seite 467 / Ausstellung von Attesten nach Erkrankung eines Kindes
______________________________________________________________________