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Alleinerziehende

Elterngeld

Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen das Elterngeld volle 14 Monate. Bedingung ist jedoch, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Für Alleinerziehende gibt es einen steuerlichen Freibetrag. Dieser Entlastungsbetrag für so genannte echte Alleinerziehende beträgt 1.308 Euro und gilt für Mütter oder Väter, wenn sie mit ihrem Kind oder ihren Kindern allein in einem Haushalt leben. Damit soll der haushaltsbedingte Mehraufwand ausgeglichen werden, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, egal ob diese verheiratet oder unverheiratet zusammen leben.

Zu den Elterngeldstellen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ...

Unterhaltszahlungen

Kinder alleinerziehender Mütter und Väter haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil jedoch nicht zahlungsfähig oder kommt aus anderen Gründen seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt werden. Aber auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht feststellbar, unbekannt verzogen oder verstorben ist und dem Kind keine Waisenbezüge gezahlt werden, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bestehen.

Seit dem 1. Januar 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistungen für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Mindestunterhaltsleistung beträgt für Kinder bis zum 6. Geburtstag 317 Euro im Monat und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für das erste Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe (184 Euro) von der Unterhaltsleitung abgezogen. Bei volljährigen Kindern ist der Unterhalt gesondert geregelt. Hier gibt es einen Bedarfssatz. Einkommen der Unterhaltsberechtigten werden verrechnet.
Seit 1. Januar 2010 gelten bundesweit neue Unterhaltsvorschussbeträge. Für Kinder bis unter 6 Jahren sind dies 133 Euro monatlich und für Kinder bis unter 12 Jahren 180 Euro monatlich. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes für maximal 72 Monate gewährt.
Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss  muss beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.