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Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde eine umfassende Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beschlossen. Teile der Reform traten zum 01.01.2023, die übrigen Teile zum 01.07.2023 in Kraft. 

Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Fürsorgeleistung, durch welche der Staat seiner sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG ergebenden Verpflichtung zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) gerecht wird. Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungen werden erbracht, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.

Weitere Informationen zum Bürgergeld und angrenzenden Themen erhalten Sie hier, sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der  Informationsplattform SGB II.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Dieser ist bei den Jobcentern vor Ort einzureichen. Die Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger organisiert. Die 
Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führt mit Ausnahme der kommunalen Leistungen die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen (RD SAT). Die Rechtsaufsicht über die Optionskommunen sowie die kommunalen Leistungen (Leistungen für Unterkunft und Heizung, Bildungs- und Teilhabeleistungen, kommunale Eingliederungsleistungen) führt das Land. Die Kontrolle über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs obliegt dagegen den Landkreisen. Die Aufgaben des Landes im SGB II nimmt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt wahr.
 

Was charakterisiert das Bürgergeld?

Ziel des Bürgergeldes ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, sich stärker als bisher auf Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche zu konzentrieren. Um eine vertrauensvolle, transparente Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern zu fördern, wurde der Eingliederungsprozess weiterentwickelt. So werden gegenseitiger Respekt und Vertrauen ebenso wie der gemeinsame Umgang auf Augenhöhe stärker in den Fokus gerückt. Gleichzeitig soll die Leistung eines jeden Einzelnen mehr Anerkennung finden sowie dem Grundbedürfnis Wohnen und dem Erhalt des bisherigen Lebensumfelds stärker Rechnung getragen werden. Mit dem Bürgergeld gehen daher konkret folgende Verbesserungen einher:

  • Damit Leistungsberechtigte sich stärker auf die Arbeitsuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs nun eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen.
  • Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in der Karenzzeit mehr Erspartes behalten. So muss Vermögen bis 40.000 Euro, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bis 15.000 Euro, nicht verbraucht werden, um Bürgergeld zu erhalten.
  • Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden auf 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.
  • Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen leicht verständlichen Kooperationsplan abgelöst. Dieser wird von den Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erstellt.
  • Der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft, um mehr Flexibilität bei der Eingliederung zu schaffen. So werden Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung (Coaching) hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Zudem steht für Menschen, die besonders lange arbeitslos sind, die Förderung durch einen bis zu fünfjährigen Lohnkostenzuschuss nun auch über das Jahr 2024 hinaus zur Verfügung.
  • Grundsätzlich bleibt der Eingliederungsprozess verbindlich. Leistungsminderungen erfolgen allerdings anstelle von Sanktionen jetzt nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Werden die Pflichten nachträglich erfüllt, so endet die Leistungsminderung zum Folgemonat.
  • Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro wird auf Rückforderungen verzichtet.