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Festsetzung der Regelsätze zum 01. Januar 2024

In den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach Paragraf 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 01. Januar fortgeschrieben.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach Paragraf 28a maßgeblichen Prozensatzes sowie zurErgänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für das Jahr 2023 werden durch § 134 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch festgesetzt. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024- RBSFV 2024) vom 24.10.2023, BGBl. I, Nr. 287 erlassen..

Die fortgeschriebenen Regelbedarfe gelten als neu festgesetzte Regelsätze, solange das Land keine abweichende Neufestsetzung durch Rechtsverordnung vornimmt.
Eine abweichende Neufestsetzung durch das Land Sachsen-Anhalt erfolgt nicht.
Damit gelten im Land Sachsen-Anhalt ab dem 01. Januar 2024 nachfolgende Regelsätze:

Regelbedarfsstufen (RBS)  01. Januar 2024
RBS 1
für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2, S. 2 SGB XII lebt und für die nicht RBS 2 gilt

563 Euro

RBS 2
für jede erwachsene Person, die
a) in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2, S. 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder
b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs.2 S.3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.

 

506 Euro

RBS 3
für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung)

451 Euro

RBS 4
für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

471 Euro

RBS 5
für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

390 Euro

RBS 6
für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

357 Euro

   

Gewährung von Barbeträgen für leistungsberechtigte Menschen in stationären Einrichtungen ab dem 01. Januar 2024

ür Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Barbeträge fest. Der Barbetrag für diesen Personenkreis orientiert sich an der geltenden Verordnung zur Gewährung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) für den Rechtskreis des SGB VIII. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind jeweils bis auf die erste Nachkommastelle zu runden. Beträge unter 5 Cent sind abzurunden. Beträge von 5 Cent an sind aufzurunden.
Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach § 27 b Abs. 2 SGB XII einen Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1.

Ab dem 01. Januar 2024 gelten im Land Sachsen-Anhalt  nachfolgende Barbeiträge (Bek. des MS vom 01.Dezember 2023 -41-51442):

 

Im Alter von ... Jahren Barbetrag in Euro
0-2 0.00
3 6,90
4 8,10
5 9,30
6 13,70
7 16,00
8 19,50
9 23,00
10 27,60
11 33,30
12 38,00
13 43,60
14 54,10
15 60,09
16 70,10
17 78,10
18 152,01

Besitzstandsregelung:

Die Besitzstandsregelung des Praragrafen 133a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist weiterhin zu beachten. Personen, die am 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach Paragraf 21 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz hatten, erhalten diese Leistungen in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter.

Einkommensgrenzen nach Paragraf 85 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Wird eine Hilfeleistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt,

gelten ab dem 01.Januar 2024 nachfolgende Beträge:

Der Grundbetrag nach Paragraf 85 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB XII                     1.126,00 Euro

Familienzuschläge nach § 85 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 SGB XII                                 395,00 Euro


Leistungen zur Aufbereitung von dezentraler Warmwassererzeugung:

Wird Warmwasser dezentral zum Beispiel durch einen Elektroboiler oder Durchlauferhitzer erzeugt, ist ein pauschaler Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu leisten, soweit nicht ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach Paragraf 35 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gedeckt wird.

Danach ergeben sich ab 01. Januar 2023 nachfolgende Mehrbedarfsbeträge:

 

Regelbedarfsstufen Mehrbedarf in Prozent   Mehrbedarf in Euro  
          1           2,3         12,95
          2           2,3         11,64
          3         entfällt        entfällt
          4           1,4           6.59
          5           1,2           4.68
          6           0,8           2,66

Abweichender Bedarf:

Eine abweichende Festsetzung der Höhe des maßgeblichen Mehrbedarfs zur Aufbereitung von dezentralem Warmwasser ist weiterhin möglich, sofern die hierfür verbrauchte Energie (Strom oder Gas) durch eine separate Messeinrichtung mittels Strom- oder Gaszählers erfasst wird.

 

Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach Paragraf 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) für das Kalenderjahr 2024

 

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr:  130,00 Euro

Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr:  65,00 Euro

Blindenhilfe ab dem 01. Juli 2023

Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 – RWBestV 2023) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 164) am 26.06.2023 veröffentlicht.
Der zum 30. Juni 2023 maßgebende aktuelle Rentenwert (36,02 Euro) erhöht sich danach ab dem 01. Juli 2023 auf 37,60 Euro.

Die Blindenhilfe nach Paragraf 72 Abs. 2 SGB XII beträgt für blinde Menschen ab dem 01. Juli 2023
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres                              841,77 Euro
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                           421,61 Euro
Die Erhöhung der Blindenhilfe erfolgt weiterhin auf den Cent genau.
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