Festsetzung der Regelsätze zum 01. Januar 2023
In den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach Paragraf 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 01. Januar fortgeschrieben.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach Paragraf 28a maßgeblichen Prozensatzes sowie zurErgänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für das Jahr 2023 werden durch § 134 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch festgesetzt.
Weil aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens zum Bürgergeldgesetz eine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2023 - RBSFV 2023) bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Termin zum 31.Oktober 2022 nicht erlassen werden kann, erfolgt die Festsetzung ausnahmsweise durch Gesetz.
Eine abweichende Neufestsetzung durch das Land erfolgt nicht.
Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2, Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
für jede erwachsene Person, die
a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2, Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit einem Partner oder Partnerin zusammen lebt, oder
b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit einer weiteren Person zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
für eine erwachsende Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro
für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Gewährung von Barbeträgen für leistungsberechtigte Menschen in stationären Einrichtungen ab dem 01. Januar 2023
Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Barbeträge fest. Der Barbetrag für diesen Personenkreis orientiert sich an der Verordnung zur Gewährung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) für den Rechtskreis des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Nach dieser Barbetragsverordnung wird der Barbetrag für Kinder und Jugendliche jeweils zum 01.01.2023, mit der sich nach Paragraf 28a Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ergebenden Veränderungsrate der Regelbedarfsstufe 1 fortgeschrieben. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind jeweils bis auf die erste Nachkommastelle zu runden. Beträge unter 5 Cent sind abzurunden. Beträge über 5 Cent sind aufzurunden.
Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach Paragraf 27 b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Ab dem 01. Januar 2022 gelten im Land Sachsen-Anhalt nachfolgende Barbeiträge:
Im Alter von ... Jahren | Barbetrag in Euro |
---|---|
0-2 | 0.00 |
3 | 6,30 |
4 | 7,40 |
5 | 8,50 |
6 | 12,60 |
7 | 14,70 |
8 | 17,90 |
9 | 21,10 |
10 | 25,30 |
11 | 30,50 |
12 | 34,80 |
13 | 40,00 |
14 | 49,60 |
15 | 55,80 |
16 | 64,30 |
17 | 71,60 |
18 | 135,54 |
Besitzstandsregelung:
Die Besitzstandsregelung des Praragrafen 133a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist weiterhin zu beachten. Personen, die am 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach Paragraf 21 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz hatten, erhalten diese Leistungen in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter.
Einkommensgrenzen nach Paragraf 85 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wird eine Hilfeleistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt, gelten ab dem 01.01.2023 nachfolgende Beträge:
Der Grundbetrag nach Paragraf 85 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB XII 1004,00 Euro
Familienzuschläge nach § 85 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 SGB XII 352,00 Euro
Leistungen zur Aufbereitung von dezentraler Warmwassererzeugung:
Wird Warmwasser dezentral zum Beispiel durch einen Elektroboiler oder Durchlauferhitzer erzeugt, ist ein pauschaler Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu leisten, soweit nicht ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach Paragraf 35 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gedeckt wird.
Danach ergeben sich ab 01. Januar 2023 nachfolgende Mehrbedarfsbeträge:
Regelbedarfsstufen | Mehrbedarf in Prozent | Mehrbedarf in Euro |
---|---|---|
1 | 2,3 | 11,55 |
2 | 2,3 | 10,37 |
3 | entfällt | entfällt |
4 | 1,4 | 5,88 |
5 | 1,2 | 4,18 |
6 | 0,8 | 2,54 |
Abweichender Bedarf:
Eine abweichende Festsetzung der Höhe des maßgeblichen Mehrbedarfs zur Aufbereitung von dezentralem Warmwasser ist weiterhin möglich, sofern die hierfür verbrauchte Energie (Strom oder Gas) durch eine separate Messeinrichtung mittels Strom- oder Gaszählers erfasst wird.
Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach Paragraf 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) für das Kalenderjahr 2023
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr: 116,00 Euro
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr: 58,00 Euro
Blindenhilfe ab dem 01. Juli 2023
Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 – RWBestV 2023) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 164) am 26.06.2023 veröffentlicht.
Der zum 30. Juni 2023 maßgebende aktuelle Rentenwert (36,02 Euro) erhöht sich danach ab dem 01. Juli 2023 auf 37,60 Euro.
Die Blindenhilfe nach Paragraf 72 Abs. 2 SGB XII beträgt für blinde Menschen ab dem 01. Juli 2023
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 421,61 Euro
Die Erhöhung der Blindenhilfe erfolgt weiterhin auf den Cent genau.
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