Festsetzung der Regelsätze zum 01. Januar 2026
In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 01. Januar fortgeschrieben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026- RBSFV 2026) vom 22.10.2025, BGBl. I, Nr. 243 erlassen.
Aus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit den ermittelten Verände-rungsraten ergeben sich Eurobeträge, die unterhalb denen des Jahres 2025 liegen.
Nach § 28a Absatz 5 SGB XII ist die Besitzstandsregelung anzuwenden.
Für das Jahr 2026 verbleibt es bei den für das Jahr 2025 bestimmten Eurobeträgen der Regelbedarfsstufen.
Damit gelten im Land Sachsen-Anhalt ab dem 01. Januar 2026 nachfolgende Regelsätze:
| Regelbedarfsstufen (RBS) | 01. Januar 2026 |
| RBS 1 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2, S. 2 SGB XII lebt und für die nicht RBS 2 gilt | 563 Euro |
| RBS 2 für jede erwachsene Person, die a) in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2, S. 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder le-benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer wei-teren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs.2 S.3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. | 506 Euro |
| RBS 3 für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) | 451 Euro |
| RBS 4 für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 471 Euro |
| RBS 5 für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390 Euro |
| RBS 6 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357 Euro |
2. Gewährung von Barbeträgen für leistungsberechtigte Menschen in stationären Einrichtungen ab dem 01. Januar 2026:
Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Barbeträge fest. Der Barbetrag für diesen Personenkreis orientiert sich an der geltenden Verordnung zur Gewährung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Barbetragsverordnung) für den Rechtskreis des SGB VIII. Die Fortschreibungsrate entspricht der Systematik der Ermittlung der Veränderungsrate nach § 28a Abs. 3 SGB XII für die Basisfortschreibung.
Die sich hieraus ergebenden Beträge sind jeweils bis auf die erste Nachkommastelle zu runden. Beträge unter 5 Cent sind abzurunden. Beträge von 5 Cent an sind aufzurunden.
Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach § 27b Abs. 2 SGB XII einen Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Es erfolgt für 2026 keine Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1; die Besitzstandsregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII ist anzuwenden.
Für das Jahr 2026 verbleibt es bei dem Barbetrag für Volljährige bei dem für das Jahr 2025 bestimmten Eurobetrag aus der Regelbedarfsstufe 1.
Ab dem 01. Januar 2026 gelten im Land Sachsen-Anhalt nachfolgende Barbeträge
| Im Alter von ... Jahren | Barbetrag in Euro |
|---|---|
| 0-2 | 0.00 |
| 3 | 7,40 |
| 4 | 8,70 |
| 5 | 9,90 |
| 6 | 14,60 |
| 7 | 17,10 |
| 8 | 20,90 |
| 9 | 24,60 |
| 10 | 29,60 |
| 11 | 35,60 |
| 12 | 40,60 |
| 13 | 46,60 |
| 14 | 57,90 |
| 15 | 65,10 |
| 16 | 74,90 |
| 17 | 83,50 |
| 18 | 152,01 |
Besitzstandsregelung:
Die Besitzstandsregelung des Paragrafen 133a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist weiterhin zu beachten. Personen, die am 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach Paragraf 21 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz hatten, erhalten diese Leistungen in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter.
Einkommensgrenzen nach Paragraf 85 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wird eine Hilfeleistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt,
gelten ab dem 01. Januar 2026 nachfolgende Beträge:
Der Grundbetrag nach Paragraf 85 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB XII 1.126,00 Euro
Familienzuschläge nach Paragraf 85 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 SGB XII 395,00 Euro
Leistungen zur Aufbereitung von dezentraler Warmwassererzeugung:
Wird Warmwasser dezentral zum Beispiel durch einen Elektroboiler oder Durchlauferhitzer erzeugt, ist ein pauschaler Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu leisten, soweit nicht ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach Paragraf 35 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gedeckt wird.
Danach ergeben sich ab 01. Januar 2026 nachfolgende Mehrbedarfsbeträge:
| Regelbedarfsstufen | Mehrbedarf in Prozent | Mehrbedarf in Euro |
|---|---|---|
| 1 | 2,3 | 12,95 |
| 2 | 2,3 | 11,64 |
| 3 | entfällt | entfällt |
| 4 | 1,4 | 6.59 |
| 5 | 1,2 | 4.68 |
| 6 | 0,8 | 2,86 |
Abweichender Bedarf:
Eine abweichende Festsetzung der Höhe des maßgeblichen Mehrbedarfs zur Aufbereitung von dezentralem Warmwasser ist weiterhin möglich, sofern die hierfür verbrauchte Energie (Strom oder Gas) durch eine separate Messeinrichtung mittels Strom- oder Gaszähler erfasst wird.
Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach Paragraf 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) für das Kalenderjahr 2026
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr: 130,00 Euro
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr: 65,00 Euro
Blindenhilfe ab dem 01. Juli 2025
Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 — RWBestV 2025) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBI. Teil I, Nr. 148) am 25.06.2025 veröffentlicht. Der zum 30. Juni 2025 maßgebende aktuelle Rentenwert (39,32 €) erhöht sich danach ab dem 01. Juli 2025 auf 40,79 €
.
Die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII beträgt für blinde Menschen ab dem 01. Juli 2025
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 913,19 Euro
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 457,38 Euro
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