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Versicherte Personen

Bei den Versicherten wird unterschieden in

  • Pflichtversicherte Mitglieder
  • freiwillige Mitglieder und
  • Familienversicherte.

Pflichtversicherter (§ 5 SGB V) wird man ohne Rücksicht auf seinen eigenen Willen oder den des Arbeitgebers. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung. Sie kann weder schriftlich noch durch mündliche Absprache zwischen den Beteiligten ausgeschlossen werden.
Versicherungspflichtig sind im Wesentlichen

  • Arbeiter/innen, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  • Personen, die Arbeitslosengeld beziehen (bei Arbeitslosengeld II-Bezug lediglich dann, soweit sie nicht familienversichert sind),
  • Landwirte/innen und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Künstler/innen und Publizisten/innen nach näherer Bestimmung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bzw. des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • Teilnehmer/innen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderten Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • Studenten/innen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich),
  • Rentner/innen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel des zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der GKV versichert waren, sowie
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt GKV-versichert waren oder bisher weder GKV noch privat krankenversichert waren (außer hauptberuflich Selbstständige, Arbeiter/innen und Angestellte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sowie Beamte/innen, Richter/innen oder Berufssoldaten/innen).

Selbständig Erwerbstätige sind in der Krankenversicherung grundsätzlich nicht pflichtversichert. Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger in einem Statusfeststellungsverfahren, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres (auf Grund einer Beschäftigungsaufnahme) an sich versicherungspflichtig würden, sind jedoch versicherungsfrei in der GKV, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind Arbeiter/innen und Angestellte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschreitet (versicherungsfrei – § 6 SGB V). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 3.975 Euro monatlich oder 47.700 Euro jährlich (2007). Für Arbeiter/innen und Angestellte, die am 31.12.2002 bereits versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 3.562,50 Euro monatlich oder 42.750 Euro jährlich (2007).
Versicherungsfrei sind außerdem Personen, die des Schutzes der GKV nicht bedürfen, wie z. B. Beamte/innen, Richter/innen oder Berufssoldaten/innen mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Versicherungsfrei sind auch Personen, die eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Das ist insbesondere eine (Dauer-)Beschäftigung mit einem Bruttoarbeitsentgelt von bis zu 400 Euro monatlich.
Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit besteht die Mitgliedschaft fort (§ 192 SGB V).

Eine freiwillige Versicherung (§ 9 SGB V) ist – im Gegensatz zur Pflichtversicherung vom eigenen Willen abhängig. Zur freiwilligen Versicherung ist insbesondere berechtigt, wer aus der

  • Versicherungspflicht ausgeschieden ist und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert war, oder
  • Familienversicherung ausgeschieden ist.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft oder Familienversicherung bzw. nach Geburt des Kindes anzuzeigen. Dies ist eine Ausschlussfrist, deren Überschreiten nicht geheilt werden kann.

Familienversichert (§ 10 SGB V) sind der/die Ehegatte/in, der/die Lebenspartner/in (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • nicht bereits anderweitig GKV-versichert sind,
  • nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und
  • kein Gesamteinkommen von mehr als 350 Euro monatlich haben bzw. lediglich eine geringfügige (Dauer-) Beschäftigung mit bis zu 400 Euro monatlich ausüben.

Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in die Familienversicherung aufgenommen. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, gilt dies bis zum 23. Lebensjahr. Liegt eine Schul- oder Berufsausbildung vor, ist eine Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für einen Zeitraum, der höchstens der Dauer dieses Dienstes entspricht. Für Kinder, die als behinderte Menschen anerkannt und außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des/r Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des/r Annehmenden und nicht als Kinder der leiblichen Eltern.
Kinder sind nicht GKV-versichert, wenn der/die mit den Kindern verwandte Ehegatte/in oder Lebenspartner/in des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein/ihr Gesamteinkommen regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (siehe Versicherungspflicht).