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Reformbedarf und Zwecke des Gesetzes

Anlass für die Schaffung heimrechtlicher Regelungen auf Landesebene ist einerseits die Föderalismusreform vom September 2006, in deren Folge die Gesetzgebungskompetenz für den öffentlich-rechtlichen Teil des Heimrechts auf die Länder übergegangen ist, andererseits haben sich die Betreuungsverhältnisse von Menschen im Alter, mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung seit Einführung des Bundes-Heimgesetzes im Jahre 1974 geändert.

Hinweis: Im Gegensatz zum bisher einheitlichen Heimrecht sind nach der Föderalismusreform von 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für den Bereich des Heimrechts zwischen Bund und Ländern geteilt. Den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts, das sogenannte Heimvertragsrecht, das ausschließlich das individualrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Bewohnerin oder Bewohner betrifft, hat der Bund im sog. „Wohn- und Betreu-ungsvertragsgesetz (WBVG)“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geregelt, welches als Bundesgesetz in allen Bundesländern gleichermaßen gilt. Mit den einzelnen Regelungen sind die heimvertraglichen Regelungen des bisherigen Heimgesetzes neu gefasst und weiterentwickelt worden.
Den Gesetzestext des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist und nach einer Übergangszeit seit dem 01.05.2010 auch auf Altverträge anzuwenden ist, finden Sie hier ...

Der öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird hingegen im vorliegenden Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) neu geregelt.

Hauptzweck des neuen Landesgesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) ist damit ein Schutzgesetz für den genannten Personenkreis und gehört rechtssystematisch zum (Heim-) Ordnungsrecht. Das Gesetz gewährt weder Leistungen noch Zuschüsse. Die ordnungsrechtlichen Regelungen dienen dazu, bereits erreichte Standards abzusichern und an neue Lebenswirklichkeiten anzupassen. Bei diesen Standards handelt es sich um Mindestanforderungen, welche die Träger stationärer Einrichtungen und sonstiger (nicht selbstorganisierten) Wohnformen zu beachten und zu erfüllen haben.

Wie schon der Titel zum Ausdruck bringt, soll mit dem neuen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) außerdem

  • die Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen im Alter, mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen in stationären Einrichtungen und in sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen gestärkt und gefördert werden,
  • die Qualität von Pflege und Betreuung und die Förderung der Qualitätsentwicklung in 
  • Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen dauerhaft gewährleistet werden
  • sowie mehr Transparenz und Verbraucherschutz insbesondere durch Veröffentlichung der Prüf- und Qualitätsberichte der zuständigen Behörde seitens der Träger geschaffen werden.