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Einzelregelungen im Überblick

In Abschnitt 1 (Allgemeines) werden zunächst der Zweck und die Ziele des Gesetzes (§ 1) beschrieben, die inhaltlich auch der Sicherung und Verwirklichung der entsprechenden Rechte nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen sowie der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen dienen sollen. Letztere sind im Rahmen des Runden Tisches Pflege beim damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis Herbst 2005 erarbeitet worden.
Im ersten Teil wird auch der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 2) sowie konkrete Begriffsbestimmungen geregelt. Er enthält weiterhin konkrete Definitionen der einzelnen Wohnformen (§§ 3 bis 6), die gegenüber der derzeitigen Rechtslage eine Konkretisierung und eine Spezifizierung bedeuten und die damit die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Regelungen in der Verwaltungspraxis vereinfachen. Losgelöst von leistungsrechtlichen Kategorien und dem bisherigen Heimbegriff wird zwischen drei Kategorien gemeinschaftlicher Wohnformen für volljährige ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen unterschieden, die ordnungsrechtlich differenziert behandelt werden, nämlich

  1. Stationäre Einrichtungen (§ 3)
  2. Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen (nämlich nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen) (§ 4) und
  3. Selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 5).

Während die beiden erstgenannten Einrichtungsarten/Wohnformen unter Trägerverantwortung stehen und mit unterschiedlicher Intensität dem Ordnungsrecht (abgestuftes Ordnungsrecht) und damit auch der staatlichen Aufsicht unterliegen, sieht der Gesetzentwurf für die selbstorganisierten Wohngemeinschaften lediglich eine Beratung vor. Sie unterstehen keiner staatlichen Kontrolle und werden damit wie Wohnen in der eigenen Häuslichkeit behandelt.

Schließlich wird im ersten Teil auch der Ausschluss vom Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt (§ 6). So unterfällt das „Betreute Wohnen“, also eine Wohnform, bei der neben der Überlassung des Wohnraums lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen von untergeordneter Bedeutung erbracht werden, nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Auch hierbei müssen die Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sein.
Dieses Gesetz ist auch nicht anzuwenden auf teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XI sowie auf teilstationäre Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (Tagesstätten, Tagesförderstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 136 SGB IX). Wie bereits nach derzeitiger Rechtslage sind weiterhin Krankenhäuser sowie - nunmehr auch - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V sowie Einrichtungen und Internate für die Berufsvorbereitung und Berufsbildung in Trägerschaft der Berufsbildungs- und Berufsförderwerke nach § 35 SGB IX ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Abschnitt 2 (Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe sowie des Verbraucherschutzes) enthält Regelungen zur Verbesserung der Beratung (§ 7), der Transparenz und Informationen für Verbraucher (§ 8) und dient damit in besonderer Weise dem Verbraucherinteresse und dem Verbraucherschutz. Neben Informations- und Beteiligungspflichten, die vom Träger zu gewährleisten sind, werden auch Regelungen zur Verbesserung der Transparenz von Leistungen und der Qualität der Leistungserbringung getroffen. Bürgerinnen und Bürger sollen auf der Basis von verständlichen und vergleichbaren Informationen zur Qualität des Leistungsangebots ihre Auswahl der für sie geeigneten Leistungsangebote treffen können. Dazu sollen die Qualitätsberichte der Aufsichtsbehörde vom Träger veröffentlicht und bekannt gemacht werden.
Selbstbestimmung und Teilhabe sollen durch die Regelungen zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen (§ 9) gesichert und verbessert werden. Ziel der Regelung ist es, Bewohnerinnen und Bewohnern möglichst umfassend Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse in den genannten Wohnformen Anteil zu haben und selbstbestimmt mitzuwirken. Schließlich soll auch die Öffnung der Einrichtungen in das Gemeinwesen (§ 10) der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben in der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform sowie der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch außerhalb der jeweiligen Einrichtung oder Wohnform dienen. Durch die Beteiligung Angehöriger und die Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements in das Alltagsleben der Einrichtung soll eine Verbesserung der Lebensqualität und eine stärkere Integration in das Gemeinwesen erreicht werden.

Abschnitt 3 (Vorschriften für stationäre Einrichtungen) beschreibt die Qualitätsanforderungen an stationäre Einrichtungen (§ 11), regelt die Anzeigepflicht (§ 12), die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 13) bei stationären Einrichtungen sowie ordnungsrechtliche Anforderungen an die Träger im Zusammenhang mit vertraglichen Fragen (§ 14) und das Verbot der Leistungsannahme (§ 15). Dabei wird auf die Einhaltung der Unternehmerpflichten nach dem WBVG verwiesen. Auch sind die Anzeigepflichten im Sinne der Entbürokratisierung und Deregulierung reduziert worden.

Abschnitt 4 (Vorschriften für sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen) beschreibt die Qualitätsanforderungen an sonstige, nicht selbstorganisierte Wohnformen, die ebenfalls dem (insoweit abgestuften) Ordnungsrecht unterliegen. So werden die Qualitätsanforderungen für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften (§ 16) sowie die Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen (§ 17) geregelt. Die Anzeigepflichten (§ 18) werden für diese besonderen Wohnformen differenziert normiert. Die Anbieter dieser besonderen Wohnformen sind spätestens einen Monat vor Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Anzeige verpflichtet. Qualitätsprüfungen zum Zweck der Prüfung und Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde (§ 20) finden bei diesen Wohnformen nach einer obligatorischen Erstprüfung nur anlassbezogen statt (keine Regelprüfungen); die zuständige Behörde kann hier im Wesentlichen das gleiche Eingriffsinstrumentarium einsetzen wie bei stationären Einrichtungen.

Abschnitt 5 (Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde) befasst sich mit der staatlichen Aufsicht zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. Nach der Regelung der Prüfung und Qualitätssicherung in stationären Einrichtungen (§ 19) werden Prüfung und Qualitätssicherung in sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen (§ 20) differenziert geregelt.

Im Folgenden werden alle aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die bei stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen in Frage kommen (§ 21), im Einzelnen normiert. Erfüllt eine Einrichtung oder Wohnform die an sie gestellten Qualitätsanforderungen nicht, so steht der zuständigen Behörde eine Reihe von abgestuften Maßnahmen zur Verfügung, welche eine flexible und angemessene Reaktion nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ermöglichen.
Wie im Heimgesetz gilt entsprechend dem Grundsatz „Beratung vor Sanktion“ weiterhin der Vorrang der Mängelberatung (§ 22). Allerdings hat die Behörde nach neuem Recht die Möglichkeit, unmittelbar Anordnungen zu erlassen, wenn erhebliche Mängel festgestellt wurden. Die Rechtsfolgen der Prüfungen werden damit insoweit verstärkt, als dies zum Schutz der Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich ist. Die behördlichen Maßnahmen werden um den Aufnahmestopp (§ 25) erweitert.
Die zuständige Behörde kann also Anordnungen zur Mängelbeseitigung (§ 23) treffen, Beschäftigungsverbote erlassen und befristet eine kommissarische Leitung einsetzen (§ 24), einen Aufnahmestopp (§ 25) aussprechen oder – als letztes Mittel – den Betrieb der stationären Einrichtung oder der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform untersagen (§ 26).
In Abschnitt 5 ist auch weiterhin eine erweiterte Experimentierklausel (§ 27), welche die Erprobung neuer Konzepte im Rahmen der bestehenden Wohnformen nach § 2 ermöglicht, und eine verbesserte Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den anderen Beteiligten vorgesehen (§ 29).

Abschnitt 6 (Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigen und Schlussregelungen) enthält die erforderlichen Bußgeldbestimmungen (§ 31), die Bestimmung der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde und der die Fachaufsicht wahrnehmenden Behörde (§ 32), die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen (§ 33), die Schlussbestimmungen zur Einschränkung von Grundrechten (§ 34), die Übergangsregelung zur Fortgeltung der Rechts-verordnungen nach dem Heimgesetz und zur Anzeige bestehender neuer Wohnformen (§ 35), die Klausel zur Evaluierung des Gesetzes durch das zuständige Ministerium (§ 36), die Folgeänderungen (§ 37), eine Anwendungsregelung (§ 38) sowie die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 39).