Informationen zur Umsetzung des Heimkinderfonds Ost
Durch den Fonds soll ehemaligen Heimkindern geholfen werden, Spätfolgen zu überwinden. Sachsen-Anhalt hat, wie andere Länder auch, eine Beratungsstelle eingerichtet. Sie ist wie folgt erreichbar:
Beratungsstelle DDR-Heimkinderfonds Sachsen-Anhalt
Liebknechtstraße 65
39110 Magdeburg
Tel.: 0391 - 72 73 99 20
Fax: 0391 - 72 73 99 14
Mail: heimkinderfonds(at)ms.sachsen-anhalt.de
Web: www.heimkinderfonds.sachsen-anhalt.de
Persönliche Beratungen können nach Absprache erfolgen.
Der Fonds soll helfen, Schäden der Heimerziehung, die sich noch heute auswirken, zu mindern. Im Folgenden werden beispielhaft einige mögliche Hilfen benannt. Ehemalige Heimkinder, die heute noch stark unter ihren Erfahrungen leiden, können beispielsweise Therapien erhalten, die nicht oder nur teilweise von den Krankenkassen übernommen werden. Außerdem werden durch den Heimkinderfonds Mittel zur Verfügung gestellt, um Bildungsabschlüsse nachzuholen oder an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Um eine alters- und behindertengerechte Wohnsituation zu schaffen, können Kosten für Wohnungsumbauten und –renovierungen übernommen werden. Auch will der Fonds den ehemaligen Heimkindern helfen, sich aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligen zu können. So sind Jahresabonnements für Konzert- und Theaterbesuche ebenso möglich wie die Finanzierung von Sportaktivitäten.
Ja, auch Rentenersatzleistungen können gewährt werden – etwa, wenn während des Heimaufenthaltes in einem Betrieb gearbeitet wurde, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für den Nachweis fehlender Rentenversicherungsbeiträge ist ein Rentenverlauf vorzulegen. Diese Rentenersatzleistungen sollen nicht auf die materiellen Hilfeleistungen angerechnet werden.
Um den Aufwand für Betroffene so gering wie möglich zu halten, findet keine detaillierte Bedürftigkeitsprüfung statt. Grundlage für die Entscheidung sind die Schilderungen zu den Umständen der Heimerziehung. In einem persönlichen Gespräch wird gemeinsam ausgelotet, welche Folgen die Heimunterbringung etwa für die Berufsbiografie hatte und heute noch hat. Auf dieser Grundlage werden passende Hilfen herausgearbeitet. Ein Ziel ist es, Versorgungslücken, die sich in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Kostenträgern, Fachkräften und Einrichtungen auftun, zu schließen. Im Anschluss wird eine Vereinbarung über konkrete Hilfemaßnahmen getroffen werden.
Grundsätzlich gilt das Wohnortprinzip. Ehemalige Heimkinder wenden sich also in dem Land an eine Beratungsstelle, in dem sie auch wohnen. Eine andere Regelung gilt, wenn die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb der ostdeutschen Länder – also in den alten Bundesländern oder gar im Ausland haben. In einem solchen Fall ist die Beratungsstelle in jenem Land zuständig, von dessen Gebiet aus damals die erste Einweisung in ein Kinderheim erfolgte.
Nein, eine Rehabilitierung findet nicht statt. Diese ist gerichtlich durchzusetzen. Grundlage ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz. Detaillierte Auskünfte zu einer Rehabilitierung geben die jeweiligen Landgerichte. Bedingung für eine strafrechtliche Rehabilitierung ist, dass die Unterbringung freiheitsentziehend und durch eine staatliche Stelle angeordnet war.
Umgekehrt beinhaltet eine Rehabilitation nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen aus dem Heimkinderfonds. Hier ist in jedem Fall ein gesonderter Antrag erforderlich.
Nein. Die aktuellen Einkünfte der Betroffenen spielen keine Rolle. So werden die Leistungen aus dem Heimkinderfonds auch nicht mit Leistungen aus sozialen Sicherungssystemen verrechnet.