Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften können Probleme auftreten hinsichtlich der Aufgabenteilung und der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung des nicht erwerbstätigen Partners, der sich der Familien- und Haushaltsarbeit widmet. Das ist insofern bedeutsam, da der nicht erwerbstätige Partner im Konfliktfall keine Unterhaltsansprüche stellen kann. Bei auftretenden Konflikten bis hin zur Trennung können schriftliche Vereinbarungen zwischen den Partnern und die rentenversicherungsrechtliche Absicherung des nicht erwerbstätigen Partners den Schwächeren schützen.
Sie sollten z.B. ein Vermögens- und Güterverzeichnis führen, aus dem hervorgeht, wem zumindest die wichtigeren Vermögens- und Einrichtungsgegenstände gehören. Der Mietvertrag für die gemeinsam genutzte Wohnung sollte nach Möglichkeit mit beiden Partnern abgeschlossen werden, da sonst der aufgenommene Partner lediglich „geduldet“ wird. Andererseits ist bei einem gemeinsamen Mietvertrag zu beachten, dass dieser im Regelfall auch nur gemeinsam beendet werden kann.
Zweckmäßig kann es sein, sich gegenseitig Vollmachten für Banken und Sparkassen auszustellen. Ebenso kann man mit Hilfe eines Notars Erbfolge und Erbansprüche in einem Testament bzw. Erbvertrag festlegen.
Wichtig: Vor dem Abschluss eines Partnerschaftsvertrages ist eine Rechtsberatung empfehlenswert.
Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Altersversorgung können nicht vertraglich geregelt werden. Man kann jedoch Lebensversicherungsverträge abschließen, in denen die Zahlung der Versicherungssumme an den anderen Partner vereinbart ist. Möglich ist auch eine notariell beglaubigte Unterhaltsregelung für den Fall der Trennung.
Das Sorgerecht für Kinder liegt bei nicht verheirateten Paaren grundsätzlich bei der Mutter. Ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile ist möglich, wenn entsprechende Erklärungen formgerecht abgegeben werden. Den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft steht der Ehegattensplitting-Vorteil nicht zu.
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz werden Zuwendungen unter Partnern einer nicht ehelichen Gemeinschaft nicht wie Zuwendungen unter Ehegatten behandelt.