Menu
menu

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zum Bezug einer preis- bzw. belegungsgebundenen Wohnung. Preisgebundene Wohnungen sind die sogenannten Sozialwohnungen. Dabei handelt es sich um Wohnungen, deren Bau mit allgemeinen Steuermitteln gefördert wurde.
Der Erhalt eines WBS ist geknüpft an Einkommensgrenzen und bestimmte Sozialkriterien, wie alleinerziehend, kinderreiche Familie, alte Menschen, Behinderung. Auf den WBS besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es besteht aber kein Anspruch auf eine entsprechende preis- bzw. belegungsgebundene Wohnung. Die Auswahl der Mieterin oder des Mieters aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich dem Vermieter überlassen. Der WBS wird auf Antrag erteilt. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Wohngeld

Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieterin oder Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (bei Eigentum).
Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die bei der Bedarfs-/Leistungsermittlung berücksichtigten Personen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden vom jeweiligen Transferleistungsträger übernommen. Dieser Ausschluss gilt unter bestimmten Bedingungen dann nicht, wenn durch Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann.
Jedes Kind erhöht die Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder und damit das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung in voller Höhe, Elterngeld grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter zwölf Jahren einen Freibetrag wenn sie allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend sind. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag.

Weitere Informationen zur Wohngeldbeantragung finden Sie auch im Bürgerservice Sachsen-Anhalt ...

Bausparen

Mit 8,8 Prozent Prämie wird das Bausparen jährlich vom Staat gefördert. Ledige Bausparer und Bausparerinnen, die jährlich 512 Euro anlegen, werden mit 45 Euro und Verheiratete, die 1.024 Euro sparen, sogar mit 90 Euro Wohnungsbauprämie belohnt. Das Mindestalter für den Bezug der Prämien ist 16 Jahre. Bausparerinnen und Bausparer, deren zu versteuerndes Einkommen 51.200 Euro jährlich bei Ehepaaren und 25.600 Euro bei Alleinstehenden nicht übersteigt, können eine Wohnungsbauprämie erhalten.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind für steuerlich zu berücksichtigende Kinder immer die Kinderfreibeträge abzuziehen, auch wenn Kindergeld ausbezahlt wurde. Außerdem sind Pauschbeträge, Sonderausgaben oder Verluste aus anderen Einkunftsarten abzugsfähig. Die Wohnungsbauprämie wird jährlich neu bei der Bausparkasse beantragt. Ausgezahlt wird die Prämie erst, wenn der Vertrag zugeteilt wird oder die siebenjährige Bindungsfrist abgelaufen ist. Bei der Zuteilung vor Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist muss das Ersparte für Bau, Ausbau, Kauf, Reparatur oder Entschuldung von Wohneigentum verwandt werden. Wer gegen die Bedingungen verstößt, verliert die Prämie.
Sachsen-Anhalt möchte möglichst vielen Familien mit geringem und mittlerem
Einkommen, insbesondere jungen Ehepaaren mit Kindern, Alleinerziehenden und Familien mit behinderten Angehörigen die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum ermöglichen. Es fördert daher im Rahmen der jeweils geltenden Förderrichtlinien und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Nähere Informationen erteilt die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt. Dort erfolgt auch die Antragstellung. Weitere Fördermöglichkeiten für die Bildung selbst genutzten Wohneigentums bieten die zinsgünstigen Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder jedes Kreditinstitut.