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Familiengerechtes Wohnen

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zum Bezug einer preis- bzw. belegungsgebundenen Wohnung. Preisgebundene Wohnungen sind die sogenannten Sozialwohnungen. Dabei handelt es sich um Wohnungen, deren Bau mit allgemeinen Steuermitteln gefördert wurde.
Der Erhalt eines WBS ist geknüpft an Einkommensgrenzen und bestimmte Sozialkriterien, wie alleinerziehend, kinderreiche Familie, alte Menschen, Behinderung. Auf den WBS besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es besteht aber kein Anspruch auf eine entsprechende preis- bzw. belegungsgebundene Wohnung. Die Auswahl der Mieterin oder des Mieters aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich dem Vermieter überlassen. Der WBS wird auf Antrag erteilt. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Wohngeld

Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieterin oder Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (bei Eigentum).
Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die bei der Bedarfs-/Leistungsermittlung berücksichtigten Personen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden vom jeweiligen Transferleistungsträger übernommen. Dieser Ausschluss gilt unter bestimmten Bedingungen dann nicht, wenn durch Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann.
Jedes Kind erhöht die Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder und damit das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung in voller Höhe, Elterngeld grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter zwölf Jahren einen Freibetrag wenn sie allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend sind. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag.

Weitere Informationen zur Wohngeldbeantragung finden Sie auch im Bürgerservice Sachsen-Anhalt ...

Weitere Informationen zu Wohnraumförderung und Wohngeld - mit vielfältigen Fördermaßnahmen finden Sie hier ...