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Aufgaben der Jugendämter

Die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte gewähren die Hilfen im Einzelfall. Örtlich zuständig ist immer das Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben Eltern getrennt, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils an.

Die Jugendämter verfügen entweder über die zur Hilfe erforderlichen Dienste und Einrichtungen selbst oder sie kooperieren mit Trägern der freien Jugendhilfe. Das sind vor allem Kirchen und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind und gemeinnützige Ziele verfolgen. Daneben bieten auch privat-gewerbliche Träger Einrichtungen und Dienste im Bereich der Hilfen zur Erziehung an.

Gibt es eine Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe, so schliessen die Jugendämter mit diesen Trägern Vereinbarungen über die Höhe der Kosten ab. Kostenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Eckdaten für diese Kosten-Vereinbarungen wurden in einem Rahmenvertrag  zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden des Landes Sachsen-Anhalt und den in der LIGA der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbänden privater Träger festgelegt.

Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben außerdem die Aufgabe, zu gewährleisten, dass erforderliche Einrichtungen und Dienste ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Adressen der Jugendämter