Soziales Entschädigungsrecht
Das Soziale Entschädigungsrecht umfasst insbesondere: Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte.
Das Wesen des Versorgungsanspruchs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20.12.1950 ist ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch.
Die Höhe der Leistungen ist stets abhängig von der durch die gesundheitliche Schädigung eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Das Gesetz sieht als Leistungen eine Grundrente und gegebenenfalls eine Schwerstbeschädigtenzulage zum allgemeinen Ausgleich des Gesundheitsschadens, eine Ausgleichsrente für wirtschaftliche Folgen, ein Berufsschadensausgleich zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten beruflichen Einbußen sowie Ehegatten- und Kinderzuschläge vor. Daneben werden Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erbracht und eine umfangreiche orthopädische Versorgung durchgeführt. Im Falle der Pflegebedürftigkeit wird eine pauschale Pflegezulage sowie ggf. der Aufwand für die erforderliche Fremdpflege geleistet.
Stirbt der Beschädigte an seinen Schädigungsfolgen oder wenn aufgrund der Schädigungsfolgen die Hinterbliebenenrente wesentlich gemindert ist, wird unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 14.03.2000 entschieden, dass die Absenkung der Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer in den neuen Ländern verfassungswidrig ist. Die Beschädigtengrundrenten waren daher rückwirkend zum 01.09.1999 anzupassen. Aus Sicht des Landes ist die Anhebung zu begrüßen. Damit ist eine langjährige Forderung, für die sich die Landesregierung immer wieder eingesetzt hat, erfüllt worden.
Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt. Weitere Hinweise finden Sie auch auf den Internet-Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.