Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts verfolgt folgende Ziele:
- Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt,
- Herstellung von gleichwertigen Lebensbedingungen und Chancengleichheit,
- Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
- Ermöglichung einer selbstbestimmte Lebensführung.
Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes ist in sechs Abschnitte unterteilt.
Im ersten Abschnitt werden die grundlegenden Ziele, Begriffe und der Geltungsbereich des Gesetzes beschrieben. Die zentralen Begriffe der Benachteiligung, der Barrierefreiheit und der Kommunikation werden neu gefasst. Das Gesetz verpflichtet die Träger der öffentlichen Verwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv an der Umsetzung der Ziele der Behindertenrechtskonvention mitzuwirken und insbesondere Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu ergreifen.
Im zweiten Abschnitt wird die Forderung nach Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen konkretisiert. Dazu gehören das Verbot der Benachteiligung, die Sicherung der Teilhabe und das Recht auf gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen. Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung zu überprüfen. Hilfen, Dienste und Einrichtungen werden verpflichtet, die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen in ihrer Lebensführung zu unterstützen, von ihnen selbst organisierte Hilfeformen zu ermöglichen, das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht zu beachten und damit das Ziel der Inklusion zu fördern.
Im dritten Abschnitt werden die Forderungen nach Herstellung von Barrierefreiheit konkretisiert. Dieser Abschnitt umfasst die Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben und die Herstellung der Barrierefreiheit. Zur weitergehenden Konkretisierung der Barrierefreiheit in Kommunikation und Information enthält dieser Abschnitt Verordnungsermächtigungen.
Der vierte Abschnitt hat Rechtsbehelfe insbesondere in Gestalt eines Verbandsklagerechts zum Gegenstand.
Im fünften Abschnitt regelt das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen umfassend. Er sieht die Berufung eines Landesbehindertenbeauftragten durch die Landesregierung vor und benennt seine Aufgaben und Befugnisse. Mit dem Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen und dem Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt sind Gremien eingerichtet, die der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen dienen. Beide Gremien sind unabhängig und überparteilich und dienen der Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Der sechste Abschnitt benennt die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes.
§ 14 Abs. 4 BGG LSA - Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Informationen zu der Umsetzung des § 14 Abs. 4 BGG LSA Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches in schulischen Angelegenheiten an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen sowie in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Am 6. Mai 2019 ist das novellierte Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BGG LSA) in Kraft getreten. Im Rahmen der Novellierung ist das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen ausgeweitet worden.
Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben grundsätzlich das Recht, sich bei Bedarf in Deutscher Gebärdensprache oder in lautsprachbegleitenden Gebärden zu verständigen. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren übernehmen die Träger der öffentlichen Verwaltung die notwendigen Kosten hierfür.
Mit der Änderung des BGG LSA ist dieses Recht auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache ausgeweitet worden. In schulischen Angelegenheit und in Kindertageseinrichtungen bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege werden nun auch die Kosten für die Übersetzung von Gesprächen übernommen, die außerhalb eines Verwaltungsverfahrens stattfinden. Dies betrifft zum Beispiel Elterngespräche mit einer Lehrkraft. Mit dieser Regelung wird die Wahrnehmung von Aufgaben ermöglicht, die mit der elterlichen Sorge zusammenhängen. Es ist aber zu beachten, dass im Vorfeld der Gespräche, für die Dolmetscher*innenkosten übernommen werden sollen, Absprachen mit dem Schulträger oder dem Träger der Kindertageseinrichtung notwendig sind.
Schulträger von Grundschulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sind die Gemeinden, sonst die Landkreise und kreisfreien Städte. Davon abweichend gibt es noch Landesschulen und den Kreis der Schulen in freier Trägerschaft. Vom Gesetz verpflichtet werden diejenigen Schulen in freier Trägerschaft, die mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet worden sind und betrieben werden.
Die Kosten für sonstige (private) Veranstaltungen, mit denen keine Aufgaben der elterlichen Sorge wahrgenommen werden und bei denen es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt, müssen nicht vom jeweiligen Träger der Schule oder Kita übernommen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, Dolmetscher*innenkosten für diese Veranstaltungen – wie z. B. Schulfeste – kann über den sogenannten „Dolmetschtopf“ zu beantragen. Die Mittel des „Dolmetschtopfs“ sind freiwillige Leistungen des Landes für Honorar- und Fahrtkosten für die Einsätze von Gebärdensprachdolmetscher*innen im privaten Bereich. Anträge auf Mittel aus dem „Dolmetschtopf“ können bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdensprachdolmetscher/innen Sachsen-Anhalt e. V. mit Sitz in Halle bzw. bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte e. V. mit Sitz in Magdeburg gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 14 Absatz 4 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Soweit es zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, haben die Träger der öffentlichen Verwaltung die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches
1. in schulischen Angelegenheiten an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen,
2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erforderlich ist.
§ 1 Absatz 2 Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber jedem Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen.
Ansprechpartner*innen für Mittel des „Dolmetschtopfs“
Beratungsstellen für Hörbehinderte e.V. – Magdeburg
Ferdinand-Schrey-Straße 22
39122 Magdeburg
Telefon: 0391 / 62 72 915 und 0391 / 62 72 916
E-Mail: magdeburg[at]hoerbehindertenhilfe.de
Internetinformationen unter: https://hoerbehindertenhilfe.de/dolmetscher-dolmetschervermittlungsstelle/
Landesarbeitsgemeinschaft für Gebärdensprachdolmetscher/innen Sachsen-Anhalt e. V.
Unstrutstr. 1
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0345 / 68 90 010
Telefax: 0345 / 68 90 011
ST/SMS: 0345 / 68 90 012
Mobil/SMS: 0175-96 83 352
E-Mail:lbst.traut[at]gmx.de
Internetinformationen unter: http://www.laggsd-sa.de/page1.php