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Budget für Arbeit

Mit dem Budget für Arbeit werden Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt ermöglicht. Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung an den Arbeitgeber und personelle Unterstützung am Arbeitsplatz können Menschen mit Behinderungen Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrnehmen.

Das bundesweite Budget für Arbeit ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Gesetzesgrundlage für das Budget für Arbeit ist § 61 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch:

  1. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
  2. Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Mit dem Budget für Arbeit hat das Bundesteilhabegesetz eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen. Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten wollen, erhalten mehr Teilhabechancen am Arbeitsleben.

Zum Budget für Arbeit in Sachsen-Anhalt gehören:

  1. der Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgeltes, max. 1.316 Euro monatlich (für 2021);
  2. eine Pauschale in Höhe von 250 Euro monatlich für die notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber einen höheren Betrag beantragen.

Budgetnehmer_in ist der Mensch mit Behinderungen. Er oder sie muss das Budget formlos beim zuständigen Träger der Rehabilitation beantragen. Das ist meist das örtlich zuständige Sozialamt.

Wenn das Sozialamt das Budget für Arbeit bewilligt, wird das Budget mit Einverständnis des Budgetnehmers monatlich direkt an den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Dauer und der Umfang des Budgets für Arbeit richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Im Rahmen eines Budgets für Arbeit erhalten Menschen mit Behinderungen einen klassischen Arbeitsvertrag, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Daher finden die klassischen arbeitsrechtlichen Grundlagen Berücksichtigung. Der Arbeitgeber muss Tariflohn oder den ortsüblichen Lohn zahlen. Das Budget für Arbeit gilt für Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden. Der Arbeitgeber führt während des Budgets für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge für den Budgetnehmer oder die Budgetnehmerin ab. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.

Budgetnehmer_innen bleiben dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitanden im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt besitzen.

Informationen zum Budget für Arbeit in Leichter Sprache

Informationen für Budgetnehmer schwerer Sprache

Informationen für Arbeitgeber zum Budget für Arbeit

Broschüre mit Fragen und Antworten zum Budget für Arbeit in Leichter und in schwerer Sprache

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