Mutterschaftsgeld
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben wird. Das Zeugnis darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ausgestellt sein. Das Mutterschaftsgeld wird durch die zuständige Krankenkasse bzw. das Bundesversicherungsamt gezahlt. Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei und wird netto ausgezahlt. Junge Mütter bleiben während des Anspruchs in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung versichert, müssen aber keine Beiträge zahlen.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten Frauen,
- deren Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete,
- Hausfrauen, Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- Beamtinnen und Soldatinnen, da für sie nicht das Mutterschutzgesetz, sondern beamtenrechtliche bzw. soldatenrechtliche Regelungen gelten,
- Frauen, die sich in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub/Sonderurlaub befinden, sofern sie alle keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen.