Unterstützung für Menschen mit Behinderungen
Nachteilsausgleiche
Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben entsprechend der Art und dem Grad ihrer Behinderung Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Bedingung ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden können. Einige im Einzelfall zuerkannte Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen z.B. bei der Einkommen- und Lohnsteuer.
Für Menschen mit Behinderungen sind die Lebenshaltungskosten meist vergleichsweise hoch. Wegen dieser außergewöhnlichen Belastungen, wird auf Antrag ein Pauschbetrag von den Einkünften (bei Ehepartnern für jede Person mit Behinderungen) abgezogen, dessen Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Höhe des Pauschbetrages in Abhängigkeit vom jeweiligen Grad der Behinderung:
Grad der Behinderung | Pauschalbetrag |
---|---|
von 25 oder 30 | 310 Euro |
von 35 oder 40 | 430 Euro |
von 45 oder 50 | 570 Euro |
von 55 oder 60 | 720 Euro |
von 65 oder 70 | 890 Euro |
von 75 oder 80 | 1.060 Euro |
von 85 oder 90 | 1.230 Euro |
von 95 oder 100 | 1.420 Euro |
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes ...
Pauschbetrag
Für Blinde und für nicht nur vorübergehend hilflose Personen beträgt der jährliche Pauschalbetrag 3.700 Euro. Dieser Pauschbetrag kann auch für Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) gewährt werden, wenn wegen der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder auf andere laufende Bezüge besteht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Der Pauschbetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und so bereits den monatlichen Lohnsteuerabzug mindern. Für die erstmalige Beantragung müssen Sie den Grad der Behinderung durch entsprechende Unterlagen (z. B. Schwerbehindertenausweis) nachweisen.
Der Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. In bestimmten Fällen können neben dem Pauschbetrag noch weitere nachgewiesene Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem:
- außerordentliche Krankheitskosten,
- Kosten für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise,
- Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses,
- die Zahlung von Schulgeld beim Besuch einer Privatschule und
- Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Persönliches Budget
Seit dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf ein Persönliches Budget. Auch Eltern können für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt. Mit einem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben selbstständig einkaufen und bezahlen. Es ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen. In der Regel erhält der behinderte Mensch eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben.
Menschen mit Behinderungen oder Eltern mit behinderten Kindern sollen selbst entscheiden, wann, wo, wie und von wem sie Leistungen zur Teilhabe in Anspruch nehmen. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für betreutes Wohnen. Es eignet sich in besonderem Maße, den Auszug aus einem Heim und den Eintritt in betreute Wohnmöglichkeiten zu erleichtern.
Auch Hilfen zur Frühförderung bei behinderten Kindern und Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (z.B. Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) sind als Persönliches Budget möglich. Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken.
Jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch kann einen Antrag stellen, egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget in Frage.
Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige soziale Leistung des Landes Sachsen-Anhalt an Betroffene. Die Leistung dient dem Ausgleich eines individuellen Mehrbedarfs blinder Menschen. Das Blinden- und Gehörlosengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
Das volle Blindengeld für Erwachsene beträgt 350 Euro und das Blindengeld für Minderjährige 250 Euro. Für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose beträgt die Leistung monatlich 41 Euro. Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.
Beantragung von Landesblindengeld ...
Behindertengleichstellungsgesetz
Sachsen-Anhalt hat im Jahr 2001 als erstes ostdeutsches Bundesland ein Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet. Anliegen des Gesetzes war, das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung durch Landesrecht zu untermauern und zu konkretisieren. Als 2009 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Kraft trat, wurde in Sachsen-Anhalt ein neues Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet. Dieses geht in seiner Wirkung weit über das erste Gesetz hinaus. Erstmalig in Deutschland wurde die Inklusion verankert, wie auch die Verpflichtung zur Vorhaltung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen. Das können z.B. behindertengerechte Bauweisen oder akustische Signale an Ampeln sein.
Während früher lediglich die Diskriminierung umfassend verboten war, gilt dies nun bereits für die Benachteiligung. Um die Interessen und Belange von Menschen mit Behinderungen umfassend zu berücksichtigen, wurde die Vorlage des Gleichstellungsgesetzes von der Zielgruppe selbst erstellt. Gemeinsam mit der Anfang 2012 in Kraft getretenen Verordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz hat Sachsen-Anhalt die derzeit modernste Gesetzgebung im Behindertengleichstellungsbereich Deutschlands. In den kommenden Jahren werden die rechtlichen Vorgaben umgesetzt. Zukünftig werden Menschen mit Behinderungen darin gestärkt, gleichberechtigte Bildung zu erhalten, Arbeitsplätze in Anspruch nehmen zu können, barrierefrei am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und gleichberechtigt in Familien zu leben.