Indirekte Hilfen

Die Kinderfreibeträge dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.
Im Laufe des Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger ist.
Die Freibeträge für Kinder basieren auf dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und
dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Darüber hinaus können zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als Betreuung gilt nur die Behütung und Beaufsichtigung. Anerkannt werden z. B.
- Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern und Kinderschwestern,
- die Beschäftigung von Hausgehilfen oder Haushaltshilfen, soweit diese Kinder betreuen.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiter Informationen finden Sie hier ...