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Indirekte Hilfen

Die Kinderfreibeträge dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.

Im Laufe des Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger ist.
Die Freibeträge für Kinder basieren auf dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und
dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4.368 Euro (je Elternteil 2.184 Euro). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2.640 Euro (je Elternteil 1.320 Euro). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, ergibt sich für ein Kind ein Freibetrag in Höhe von 7.008 Euro im Jahr. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird bei jedem Elternteil der Betrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt.
Darüber hinaus können zwei Drittel der Kosten (max. 4.000 Euro je Kind) für die Kinderbetreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als Betreuung gilt nur die Behütung und Beaufsichtigung. Anerkannt werden z. B.

  • Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hausgehilfen oder Haushaltshilfen, soweit diese Kinder betreuen.

Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Aufwendungen, die Steuerpflichtigen durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstehen, gibt es eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz. Für eine geringfügige Beschäftigung, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 510 Euro im Jahr. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung kann auch geltend  gemacht werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Die Steuerklassenkombination der Ehegatten hat Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Wenn in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch genommen werden müssen oder solche bereits bezogen werden bzw. eine Altersteilzeit ansteht, sollten  vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination der zuständige Sozialleistungsträger bzw. der Arbeitgeber befragt werden..
Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben, können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen. Das Splittingverfahren ist vor allem für Ehegatten vorteilhaft, bei denen das Einkommen ausschließlich oder weit überwiegend nur von einem Ehegatten erzielt wird. Das gemeinsame Einkommen der Ehegatten wird erst halbiert und die darauf entfallende Einkommensteuer wieder verdoppelt. Da der Einkommensteuersatz mit zunehmendem zu versteuerndem Einkommen ansteigt, wird durch diese Berechnung erreicht, dass die Einkommensteuer insgesamt niedriger ausfällt, als wenn das Einkommen nur einem Ehegatten zugerechnet und besteuert würde. Das Splittingverfahren wird immer dann angewendet, wenn bei Ehegatten eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird.