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Arbeitsmarkt

Familien stärken – Perspektiven eröffnen

Im Fokus dieses Modellvorhabens stehen insbesondere arbeitslose junge Alleinerziehende und arbeitslose junge Menschen aus Familien mit Kindern, die auf staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sind. Gemeinsam mit einem Familienintegrationscoach werden durch Beratung und Begleitung der Familien Möglichkeiten gesucht, die Anforderungen des Arbeitsalltages und die Familiensituation in Einklang zu bringen. Dazu werden die verschiedenen regionalen Unterstützungsangebote einbezogen, um auch die individuellen Hemmnisse für die Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt abzubauen. Deshalb kann auch eine befristete Beschäftigung in Unternehmen zur beruflichen Erprobung und Stabilisierung beitragen. Im Rahmen des Programms arbeiten die verschiedenen Institutionen und Akteure in der Region im Interesse der Familien eng zusammen. Die Modellvorhaben werden in allen Landkreisen und kreisfreien Städte im Zeitraum von 2012 bis 2014 durchgeführt.

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Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Berufsausbildung unterbrochen haben. Gründe dieser Unterbrechung können die Betreuung und Erziehung von Kindern oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger sein. Die Unterbrechung muss mindestens ein Jahr gedauert haben. Als angemessene Zeit gilt, dass spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird.

Zielgruppenprojekte der Arbeitsmarktförderung

Das Land Sachsen-Anhalt bietet die Möglichkeit der Förderung von benachteiligten Personen. In innovativen Einzelprojekten wird im Bereich der präventiven Arbeitsmarktpolitik versucht, auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt hinzuwirken.
Die Vorhaben sollen besondere Zielgruppen, wie erwerbslose Jugendliche nach der Ausbildung, aber auch Berufsrückkehrende, Alleinerziehende, Personen mit Migrationshintergrund, Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderung bei der individuellen Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme unterstützen. So können Projekte zur Integration dieser Zielgruppen Arbeitsmarktes initiiert werden, die neben der üblichen Regelförderung des Landes Sachsen-Anhalt und der Arbeitsmarktinstrumente nach dem SGB III und SGB II neue Ansätze und Erfolg versprechende Ideen aufzeigen.
Eine Teilnahme an diesen speziell auf die Zielgruppen zugeschnittenen Projekten ist im Rahmen der persönlichen Betreuung durch regionale Grundsicherungsträger und Agenturen für Arbeit möglich.

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Förderung durch die Agentur für Arbeit

Personen, die sich in der Erziehungs- oder Elternzeit befinden und danach keine Beschäftigungsmöglichkeit finden, müssen sich drei Monate vor Beendigung dieser Zeit persönlich bei der Agentur für Arbeit melden. Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten. Viele Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice zum Wiedereinstieg für Berufsrückkehrerinnen an. Hier werden beispielsweise Fragen zum Thema Kinderbetreuung, Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Förderungsmöglichkeiten angesprochen.
Während der Unterbrechung der Berufstätigkeit ist es vorteilhaft, den Kontakt zum Unternehmen zu pflegen. Viele Betriebe informieren während dieser Zeit zum Beispiel über Veränderungen im Betrieb, Qualifizierungsmöglichkeiten oder ermöglichen Vertretungseinsätze. Je intensiver der Kontakt, desto leichter gelingt der Wiedereinstieg.

Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt

Über die Teilnahme an Praktikumsmaßnahmen werden unter anderem arbeitslose Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer dabei unterstützt, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus fördert das Land weitere Projekte zur Eingliederung in reguläre Beschäftigung. Diese bestehen aus Beratung, Qualifizierung und Vermittlung in Arbeit. Teilnehmen können auch Berufsrückkehrerinnen sowie arbeitslose und Arbeit suchende Frauen, die keine Leistungen beziehen.

Förderung auf einen Blick ...

Vermögenswirksame Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für die Beschäftigten anlegt. Daher ist beim Arbeitgeber der Antrag auf direkte Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen auf das Konto des Bausparvertrages oder des Aktienfonds zu stellen. Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Auszubildende.
Wer sich für einen Bausparvertrag oder Aktienfonds entscheidet, erhält staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage.

Arbeitslosigkeit

In den meisten Fällen bedeutet Arbeitslosigkeit eine Verschlechterung der finanziellen Situation der jeweiligen Familien. Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II helfen, den Lebensunterhalt zu sichern.
Unverzüglich nach Erhalt der Kündigung muss die Agentur für Arbeit informiert, werden. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, ist eine Information drei Monate vor Vertragsablauf nötig. Andernfalls kann dies das Arbeitslosengeld mindern. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate gearbeitet worden sein. Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit einem Kind 67 Prozent und ohne Kind 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der vorangegangenen Beschäftigungen, ist jedoch grundsätzlich auf maximal zwölf Monate begrenzt. Ältere Arbeitslose (d.h. ab Vollendung des 50. Lebensjahres) können eventuell bis zu 24 Monate Leistungen erhalten.

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es keine Arbeitslosenhilfe mehr. Durch die sogenannte „Hartz IV-Gesetzgebung“ wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) zusammengelegt. Die Leistungen nach dem SGB II werden von den Job-Centern erbracht.
Wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, kann Arbeitslosengeld II erhalten. Ausnahmen gelten für bestimmte Auszubildende sowie Personen, die ohne Zustimmung des Job-Centers ortsabwesend sind.
Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Leben im Haushalt nicht erwerbsfähige Angehörige (z.B. Kinder unter 15 Jahren), so erhalten diese eine dem Arbeitslosengeld II vergleichbare Leistung, nämlich Sozialgeld.
Hilfebedürftig ist, wessen eigenes Einkommen und Vermögen für die Grundsicherung nicht ausreicht. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Sowohl beim Vermögen als auch beim Einkommen werden zuvor bestimmte Beträge abgesetzt. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende kommt daher nicht nur bei Arbeitslosigkeit in Betracht, sondern auch als aufstockende Leistung z.B. neben (geringem) Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld.
In besonderen Fällen, z.B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung eines oder mehrerer Kinder, Behinderung und/ oder besonders aufwändiger Ernährung, werden Mehrbedarfe bewilligt. Darüber hinaus können leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von Geburt an bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich muss eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person  jede Arbeit annehmen, auch wenn diese hinter ihrer erlangten Qualifikation zurück bleibt. Selbst die Entlohnung unter Tarif macht eine angebotene Arbeit nicht unzumutbar. Wer eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, muss nachweisen, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Andernfalls muss mit Leistungskürzungen in Form von Sanktionen gerechnet werden.

Weiterführende Links:

 

Sozialhilfe

Seit dem 1. Januar 2005 ist die Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Menschen neu geregelt.
Arten der Sozialhilfeleistungen, die nach dem SGB XII gewährt werden können:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen.

Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine ausreichenden Ansprüche aus Versicherungs- oder Versorgungssystemen z. B. auf Leistungen wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II u.ä. haben. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat jede nicht erwerbsfähige Person, soweit sie nicht eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person bilden kann.
Bei Bedarf können weitere Leistungen gewährt werden. Dies sind:

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung,
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich Umzugskosten und Mietkautionen, wenn dies notwendig ist,
  • Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe: Erstausstattungen für Bekleidung und die Wohnung, auch bei Schwangerschaft und Geburt mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
  • bei freiwillig Versicherten und Weiterversicherten zu zahlende Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
  • Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge sowie für ein angemessenes Sterbegeld.

Die Sozialhilfe wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Land) gewährt. Seine Aufgaben werden durch die Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen.

Weitere Informationen finden Sie bei der Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

Integration schwerbehinderter Menschen

Die Integration von schwerbehinderten Menschen in die Gesellschaft ist ein Anliegen der Landesregierung. Dabei kommt der Integration in das Arbeitsleben eine hohe Bedeutung zu, um ein Stück Normalität bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erlangen.
Neben den Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit steht das Integrationsamt für die Integration von schwerbehinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dabei handelt es sich z. B. um die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Mit einem Bündel von verschiedenen Maßnahmen und Förderleistungen werden für die Arbeitgeber Anreize geschaffen, schwerbehinderten Frauen und Männern eine Chance in ihrem Unternehmen zu geben.
Ansprechpartner für die aufgeführten Fördermöglichkeiten des SGB IX ist das Integrationsamt des Landes Sachsen-Anhalt.

Weitere Informationen finden Sie beim Integrationsamt Sachsen-Anhalt.