Schulformen für Menschen mit Behinderungen
Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen benötigen in der Schule entsprechend ihrer individuellen Voraussetzungen besondere sonderpädagogische Bildungs- Beratungs- und Unterstützungsangebote. Um diese auf die Bedürfnisse eines jeden Schülers und jeder Schülerin abzustimmen, können Eltern für ihr Kind einen Antrag zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Hierfür ist, neben der Schule, der seit dem Schuljahr 2010/ 2011 eingerichtete Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst (MSDD) ein wesentlicher Ansprechpartner. Die im MSDD tätigen Lehrkräfte haben regionale Zuständigkeiten. Nähere Informationen können dem Landesbildungsserver entnommen oder über das Landesschulamt eingeholt werden.
Im Rahmen des beantragten Feststellungsverfahrens werden auf der Grundlage eines pädagogischen Berichtes, den die Schule gemeinsam mit den Eltern erstellt, u.a. Antworten auf folgende Fragen vorbereitet:
- Ist die Unterstützung durch eine Förderschullehrkraft oder weiteres unterstützendes Personal notwendig?
- Nach welchem Lehrplan sollte unterrichtet werden?
- Welche Formen des Nachteilsausgleiches müssen im Unterricht berücksichtigt werden?
- Was ist zu bedenken bei der räumlichen Ausstattung und in Bezug auf die Bereitstellung von zusätzlichen Hilfsmitteln?
Im Ergebnis dieses Verfahrens entscheiden dann vorrangig die Eltern, ob und wo zukünftig die sonderpädagogische Förderung stattfinden soll. Dazu gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten, den gemeinsamen Unterricht oder die Förderschule. Sollten Eltern eine Förderschule in Betracht ziehen, sind diese unterschiedlichen Förderschwerpunkten zugeordnet:
- Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte,
- Förderschule für Gehörlose und Hörgeschädigte,
- Förderschule für Körperbehinderte,
- Förderschule für Lernbehinderte,
- Förderschule für Sprachentwicklung,
- Förderschule mit Ausgleichsklassen,
- Förderschule für Geistigbehinderte.
Gemeinsamer Unterricht wird an allen Schulformen vorgehalten.
Entscheiden sich Eltern für den gemeinsamen Unterricht in einer Grundschule, einer Sekundärschule oder einem Gymnasium, werden die Kinder an diesen Lernorten individuell gefördert. Im Land Sachsen-Anhalt gibt es bereits viele Beispiele dafür, dass von dieser Form des gemeinsamen Lernens alle Schülerinnen und Schüler profitieren, so dass gegenwärtig verstärkt am Ausbau und der Qualifizierung der Förderung im gemeinsamen Unterricht gearbeitet wird.
Durch das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird die Möglichkeit eröffnet, dass allgemeinbildende Schulen bei Bedarf als Ganztagsschulen organisiert werden können. Ganztagsschulen erfüllen den Erziehungs- und Bildungsauftrag, indem sie ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot unterbreiten, das die schulische und familiäre Erziehung der Schülerinnen und Schüler ergänzt. Außerdem erhalten sie Unterstützung und Förderung beim Lernen und werden zu einem anspruchsvollen Freizeitverhalten angeregt. Ihre Persönlichkeitsentwicklung wird insgesamt nachhaltig gefördert.
Die Mehrzahl der Ganztagsschulen in Sachsen-Anhalt arbeitet als offene Ganztagsschule, d.h., die Teilnahme an den zusätzlichen Angeboten ist freiwillig.
Das Ganztagsangebot umfasst an mindestens drei Tagen insgesamt täglich mindestens sieben Zeitstunden. Über den Unterricht hinaus werden zusätzliche Angebote unterbreitet, die in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Zu den zusätzlichen Angeboten gehören unter anderem Lern- und Übungsstunden, Hausaufgabenbetreuung, Förderangebote, Arbeitsgemeinschaften und Freizeitangebote.
Zur Erweiterung des Angebotsspektrums arbeitet die Ganztagsschule aktiv mit außerschulischen Partnern (Vereinen, Verbänden, Kultureinrichtungen, Betrieben u.a.) in der Region zusammen.
Welche Schulen als Ganztagsschulen organisiert sind, können Sie bei den Kommunen oder direkt in der Schule in Erfahrung bringen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten des Bildungsministeriums ...