Menu
menu

Hortbetreuung

In Sachsen-Anhalt besteht der Rechtsanspruch auf ganztägige Kindertagesbetreuung von der Geburt an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Das bedeutet, dass die mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ab dem Schuljahr 2026/27 bundesweit geregelte stufenweise Einführung des Ganztagsanspruchs für Grundschulkinder von insgesamt 8 Stunden (inklusive Unterrichtszeit) an allen 5 Werktagen und in den Ferien in Sachsen-Anhalt nicht mehr erforderlich ist. Hier besteht bereits ein Rechtsanspruch, der an Schultagen 6 Stunden in Kindertageseinrichtungen (das können Kindertagesstätten oder Horte sein) oder Kindertagespflegestellen und zusätzlich 5,5 Stunden in Grundschulen mit verlässlichen Öffnungszeiten, also insgesamt sogar 11,5 Stunden, beträgt. In den Ferien beträgt der Rechtsanspruch für Hortkinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen 8 Stunden bzw. bei Bedarf sogar bis zu 10 Stunden. 

Die Betreuungsangebote für Hortkinder bieten Einrichtungen verschiedener Träger an. Sie erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Den Kindern wird auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten. Dazu arbeiten die pädagogischen Fachkräfte des Hortes und die Lehrkräfte der Schule zusammen.

Die Anmeldungen erfolgen in der Regel spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr. Wie bei anderen Tageseinrichtungen werden für den Hort Elternbeiträge zu den Betreuungskosten erhoben. Eine Teilnahme am Mittagessen ist in der Regel kostenpflichtig.