Freistellung von der Arbeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie nach ärztlichem Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist.
Gegenüber dem Arbeitgeber besteht Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn der Arbeitnehmer für kurze Zeit mit ärztlichem Attest der Arbeit fernbleiben muss. In vielen Fällen ist diese Möglichkeit durch den Arbeits- bzw. Tarifvertrag jedoch ausgeschlossen.
Eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit trifft immer dann zu, wenn die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vorliegen. Zudem muss das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig sein.
Der Freistellungszeitraum beträgt für Elternpaare pro Kind und Elternteil zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern sind dies maximal 25 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern auf maximal 50 Arbeitstage. Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen, die beim jeweiligen Dienstherrn erfragt werden können.