Pflegeversicherung
Mit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 (Sozialgesetzbuch XI) wurde eine Pflichtversicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit geschaffen. Neben Erwerbstätigen sind auch Kinder, Auszubildende, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner, Sozialleistungsbeziehende und nichterwerbstätige Ehepartner in den Schutz der Pflegeversicherung einbezogen.
Welche Pflegekasse zuständig ist, richtet sich danach, ob die Versicherte / der Versicherte Mitglied einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung ist.
Wer Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung bei der Krankenkasse. Ein gesonderter Aufnahmeantrag ist nicht nötig.
Freiwillige Krankenkassenmitglieder können sich mit dem Nachweis einer privaten Pflegeversicherung von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gilt eine Person, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung in ihrem Lebensalltag auf dauerhafte Hilfen angewiesen ist. In der Pflegeversicherung werden drei Pflegestufen unterschieden:
- Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig,
- Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig,
- Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig.
Maßstab für die Zuordnung zur jeweiligen Stufe ist der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellte Hilfebedarf, wenn er voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht.
Pflegebedürftige, denen die Pflegestufe III zugewiesen wurde, können im Einzelfall einen Anspruch auf eine Härtefallregelung haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht werden kann. In diesem Fall ist ein professioneller Pflegedienst notwendig, denn es handelt sich nicht um eine weitere Pflegestufe, sondern um eine Sonderform der Pflegesachleistung.
Menschen mit Demenz
Durch das im Januar 2013 in Kraft getretene Pflegeneuausrichtungsgesetz erhalten nun auch Menschen mit Demenz Leistungen aus der Pflegeversicherung. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben einen Anspruch auf Betreuungsleistungen und Pflegesachleistungen. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".
Ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften wohnen, erhalten einen monatlichen Zuschlag. Davon kann eine Pflegekraft finanziert werden, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Aufgaben übernimmt. Die Bundesregierung stellt für die Unterstützung von Wohngemeinschaften bis maximal Ende 2015 insgesamt 30 Millionen Euro zur Verfügung.
Situation von Berufstätigen
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz verbessert auch die Situation von Berufstätigen, die ihre Angehörigen pflegen. Es wird ermöglicht, eine Auszeit zu nehmen, um sich um pflegebedürftige Verwandte zu kümmern. In dieser Zeit wird das Pflegegeld, egal ob Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, zur Hälfte weiter gezahlt.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Hilfe auch Zeiten zum Vorlesen oder Spazierengehen nutzen. Gemeinsam mit Pflegediensten kann selbst entschieden werden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent möglich wären. Es besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Pflegeberatung. Dafür stehen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen zur Verfügung. Die Pflegekassen und die Kommunen in Sachsen-Anhalt bieten eine kostenlose und unabhängige Beratung über die leistungsrechtlichen Ansprüche, die pflegerischen und sozialen Versorgungs- und Betreuungsangebote an.
Vernetzte Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt
Bundesministerium für Gesundheit
Beitragshöhe der Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Seit 1. Januar 2013 beträgt der Beitragssatz 2,05 Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zusätzlich. Dies gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der in der Krankenversicherung.
Solange das Einkommen des Ehepartners und der Kinder unter der so genannten Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 386,80 Euro liegt oder lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, sind diese beitragsfrei mitversichert. Für Sozialgeldempfänger übernimmt das Sozialamt den Beitrag zur Pflegeversicherung. Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld (II), Eingliederungsgeld, Unterhaltsgeld erhalten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Beitrag.