Hinterbliebenenrente
Anspruch auf die „große“ Witwen- bzw. Witwerrente haben Witwen oder Witwer, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind unter 18 Jahren erziehen (bei behinderten Kindern auch nach dem 18. Lebensjahr) oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für Ehepaare die nach dem 31. Januar 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002 noch unter 40 Jahre alt waren, gilt ein neues Hinterbliebenenrecht. Hier besteht ein Anspruch auf „große“ Witwen- bzw. Witwerrente erst mit Vollendung des 47. Lebensjahrs.“ So beträgt die Witwen- bzw. Witwerrente nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Alle übrigen Witwen oder Witwer, für die keine dieser Voraussetzungen zutrifft, haben Anspruch auf die so genannte kleine Witwen- bzw. Witwerrente, die 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten beträgt. Wenn der Tod des Versicherten nach dem 31.Dezember 2001 eingetreten ist, wird die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente für längstens zwei Jahre nach dem Tod gezahlt.
Daneben gibt es die Möglichkeit des Rentensplittings. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig auf die Ehepartner verteilt. Das Rentensplitting dient dem Ausbau einer eigenen Alterssicherung für den Ehepartner, der während der Ehezeit geringere Beiträge zahlt. Voraussetzung ist, dass die Ehe nach dem 31. Januar 2001 geschlossen worden ist oder die Ehepartner an diesem Stichtag jünger als 40 Jahre waren. Die Aufteilung der Ansprüche erfolgt erst bei Erreichen des 65. Lebensjahres bzw. wenn beide Partner Altersrente beanspruchen können. Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte allein über diese Möglichkeit entscheiden. Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente besteht beim Rentensplitting nicht. Auf eine Geschiedenenwitwenrente besteht grundsätzlich kein Anspruch, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht der ehemaligen DDR gerichtet hat, da dieses Recht nur in Ausnahmefällen Ansprüche auf dauernden Unterhalt vorsah. Gegebenenfalls besteht aber Anspruch auf Erziehungsrente.
Für eingetragene Lebensgemeinschaften gelten die gleichen Anspruchs- voraussetzungen wie für verheiratete Ehepartner.