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Erben und vererben

Im Erbrecht ist vorgesehen, dass grundsätzlich die eigenen Bestimmungen, die jemand für den Fall seines Todes trifft, vor den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (der sogenannten gesetzlichen Erbfolge) gelten. Daher kann jede Person ab einem bestimmten Alter durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln, auf wen sein Vermögen nach seinem Tode übergehen soll.
Dieses Recht eines Jeden nennt man juristisch „Testierfreiheit“.
Die Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich unter anderem aus dem Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigte sind danach:

  • die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner,
  • die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die Kinder/ Kindeskinder,
  • die Eltern.

Sollten die Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt worden sein, so steht ihnen im Falle des Todes des Erblassers bzw. der Erblasserin dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gegen die im Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben. Sollte der Erblasser bzw. die Erblasserin weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt bei dessen bzw. deren Tod die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie

  • die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner,
  • die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und
  • die Kinder erben.

Sind keine Kinder oder Enkelkinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind von der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen. Sie haben die Möglichkeit, durch ein eigenhändig geschriebenes Testament den anderen Partner als Allein- oder Miterben einzusetzen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Zu beachten ist dabei, dass hier regelmäßig eine erhöhte Erbschaftssteuer anfällt.
Sollte eine erbende Person die Erbschaft nicht annehmen wollen, muss diese die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Wollen die Eltern die Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, bedarf dies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft auf die erbende Person erfolgen. Erbt eine Person, muss diese gegebenenfalls Erbschaftssteuern abführen.

Erben und Vererben (Broschüre des Ministeriums für Justiz) ...