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Ferienjobs

Mit Beginn der Ferien sind wieder viele Schülerinnen und Schüler auf der Suche nach einem Ferienjob. Vieles spricht dafür die Ferienzeit zu nutzen, um selbst Geld zu verdienen und erste Einblicke in das Berufsleben zu erhalten. Allerdings gibt es beim Ferienjob auch einiges zu beachten. Nicht nur während der Be-rufsausbildung, sondern auch im Rahmen eines Ferienjobs gelten für Schülerinnen und Schüler die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Jugendliche dürfen während der Ferien eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie 15 Jahre alt sind. Insgesamt dürfen sie vier Wochen im Jahr arbeiten. Wie diese Zeit auf das Jahr verteilt wird, bleibt jedem Einzelnen überlassen. Die Arbeitszeit darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche prinzipiell nicht übersteigen; Pausen zählen dabei nicht mit.
Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche. Eine Beschäftigung darf nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr erfolgen. Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Jugendliche aller Altersstufen dürfen grundsätzlich nicht mit Akkordarbeit und mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie müssen generell bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sein. Das ist Pflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, dass er sie vor Arbeitsaufnahme über mögliche Unfallgefahren und deren Vermeidung unterweist.
Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler nicht an.

Ausführliche Informationen des Landesamtes für Verbraucherschutz zum Thema Ferienjobs finden Sie hier.