Wichtige Neuerungen und Unterschiede zum bisherigen Bundes-Heimgesetz
Der Gesetzentwurf ist - zusammengefasst - insbesondere durch folgende wesentliche Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Heimgesetz gekennzeichnet:
- Einbeziehung und Ermöglichung neuer Wohnformen
- Schaffung von mehr Beratung, Information, Transparenz und Verbraucherschutz
- Ausbau der Beratungsmöglichkeiten
- Erweiterung der Informations- und Beteiligungsrechte
- Mehr Transparenz und Verbraucherschutz durch Veröffentlichung der Qualitätsberichte der zuständigen Behörde seitens der Träger - Weiterentwicklung von Teilhabe und Mitwirkung
- Ausbau der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner
- Öffnung der stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen in das Gemeinwesen - Differenzierte Anwendung des abgestuften Ordnungsrechts
- Anwendung des vollen Ordnungsrechtes bei stationären Einrichtungen
- Anwendung eines abgestuften Ordnungsrechts bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen (nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen)
- Keine Anwendung des Ordnungsrechts bei selbstbestimmten Wohnformen (Betreutes Wohnen und selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften) - Dauerhafte Gewährleistung der Qualität von Betreuung und Pflege in abgestufter Form
- Unangemeldete Prüfungen als Regelfall bei stationären Einrichtungen – wie bisher - grundsätzlich jährlich; daneben sind jederzeitige Anlassprüfungen weiterhin möglich
- Ausnahmen vom jährlichen Prüfrhythmus bei Prüfung durch den MDK oder von den Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder unabhängigen Sachverständigen (2 Jahre)
- Anzeigepflicht, obligatorische Erstprüfung und ausschließlich anlassbezogene Prüfungen bei sonstigen nicht bei selbstorganisierten Wohnformen (trägergesteuerten Wohnformen) - Verpflichtung der Träger zum Abschluss von Versorgungsverträgen nach Paragraph 12a Apothekengesetz zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung in stationären Einrichtungen
- Verpflichtende Einführung eines Beschwerdemanagements in stationären Einrichtungen
- Flexibilisierung und zielgerichteter Einsatz ordnungsrechtlicher Maßnahmen
- Weitergeltung des Grundsatzes der Mängelberatung vor Sanktion
- Ermöglichung sofortiger Anordnungen ohne vorherige Mängelberatung bei erheblichen Mängeln
- Neuregelung des Aufnahmestopps
- Erprobung und Zulassung neuer Betreuungs- und Wohnangebote innerhalb der in Paragraph 2 geregelten Wohnformen im Rahmen der Experimentierklausel des Paragraph 27 (Erprobungsregelung) - Verbesserung der Zusammenarbeit von zuständiger Behörde mit den Pflegekassen und dem MDK und Transparenz des Verwaltungshandelns
- Konkretisierung der Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit: Pflicht zur rechtzeitigen Abstimmung, ob Prüfungen gemeinsam oder arbeitsteilig durchgeführt werden,
Verpflichtung der zuständigen Behörde, ihren Tätigkeitsbericht in Zukunft – statt bisher alle zwei Jahre - jährlich vorzulegen und zu veröffentlichen, - Entbürokratisierung und Deregulierung durch die
- Herausnahme der Tages- und Nachtpflege aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes, damit gleichzeitig Vermeidung von Doppelprüfungen von zuständiger Behörde und MDK in diesem Bereich,
- Reduzierung von Anzeigepflichten (keine ständige, in der Verwaltungspraxis monatliche, sondern nur noch quartalsweise Meldung der Beschäftigten, Verzicht auf die regelhafte Vorlage von Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten),
- Verzicht auf Verordnungen zur Heimsicherung sowie zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Insgesamt ist festzustellen, dass durch das neue Gesetz keine Standards abgesenkt, sondern zeitgemäß weiterentwickelt worden sind.