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Krankenkassen, Wahlrecht, Wahltarife und Aufsicht

Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Es gibt folgende Kassenarten: Allgemeine Orts- (AOK, z. B. AOK Sachsen-Anhalt), Betriebs- (BKK, z. B. Deutsche BKK, BKK Sachsen-Anhalt), Innungskrankenkassen (IKK, z. B. IKK gesund plus) und Ersatzkassen (z. B. Barmer Ersatzkasse – BEK, Deutschen-Angestellten Krankenkasse – DAK, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Techniker-Krankenkasse – TK) sowie die lediglich für bestimmte Personenkreise zugeordnete bzw. wählbare Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung (für Bergleute), landwirtschaftliche Krankenkassen (z. B. für Mittel- und Ostdeutschland) und die See-Krankenkasse.
Organe der Selbstverwaltung sind der Verwaltungsrat aus ehrenamtlichen Vertretern/innen der Versicherten und Arbeitgeber/innen sowie der hauptamtliche Vorstand. Er wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt und verwaltet die Krankenkasse.

Wahlrecht
Für die Mitgliedschaft bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen gibt es ein Wahlrecht. Die versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder können die

  • AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • BKK oder IKK, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK oder IKK besteht, oder wenn die Satzung dieser Kasse ein allgemeines Wahlrecht vorsieht (‚geöffnete’ Kasse),
  • Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat und
  • Krankenkasse, bei der der/die Ehegatte/in versichert ist (Paragraph 173 Sozialgesetzbuch Fünf).

Die gewählte Krankenkasse ist von der Ausübung des Wahlrechts zu unterrichten. Sie darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Die Kasse hat unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Sie ist dem/r Arbeitgeber/in oder den sonstigen zur Meldung verpflichteten Stellen vorzulegen. Der/Die Versicherte ist bei Ausübung des Wahlrechts für 18 Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden. Nach Ablauf dieser Zeit kann der/die Versicherte jederzeit seine/ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kündigen. Sie ist aber erst zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Monat der Kündigung möglich (z. B. Kündigung im Januar, Wirksamkeit zum 31.03. und Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Kasse zum 01.04). Die (bisherige) Krankenkasse hat unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedschaftsbescheinigung nachweist. Geschieht dies nicht, bleibt es Mitglied der bisherigen Kasse. Erhöht die Krankenkasse ihren Beitragssatz, gilt die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht. Der/Die Versicherte kann dann auch vor Ablauf dieser Zeit seine/ihre Mitgliedschaft zum Ablauf des zweiten Kalendermonats kündigen (Paragraph 175 Sozialgesetzbuch Fünf).

Wahltarife
Die Krankenkassen haben ab 01.04.2007 folgende Wahltarife anzubieten:
Tarife für die Teilnahme der Versicherten an den besonderen Versorgungsformen der integrierten Versorgung, der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung, der strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, der Modellvorhaben und der hausarztzentrierten Versorgung.
Darüber hinaus können die Kassen Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife und Tarife anbieten, welche die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (beispielsweise Homöopathie und Anthroposophische Medizin) beinhalten.
Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.
Die Krankenkasse kann in den Wahltarifen festlegen, dass die Versicherten entweder eine Prämienzahlung (begrenzt auf 20 Prozent der vom Mitglied im Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro) oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme erhalten. Eine gesetzliche Mindestbindungsfrist für die verpflichten anzubietenden Tarife ist nicht vorgesehen. Für alle Tarife, welche die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt dagegen eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Der Versicherte ist bei entsprechender Tarifwahl dann für diesen Zeitraum festgelegt (Wechsel lediglich in Härtefällen).
Beim Selbstbehalttarif verpflichtet sich das Mitglied, einen Teil der von der Kasse zu tragenden Behandlungskosten selbst zu tragen. Beim Tarif für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen dürfen das Mitglied und seine Familienversicherten ein Jahr lang keine Leistungen der Kasse in Anspruch nehmen.
Bei Kostenerstattungstarifen ist zu berücksichtigen, dass der Leistungserbringer (z. B. der Vertragsarzt) seine Leistungen gegenüber dem Versicherten dann privat liquidiert (z. B. auf Grundlage der Gebührenordnung der Ärzte), welche häufig höher vergütet werden als wenn diese von der GKV übernommen würden. Kosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sind vom Versicherten selbst zu tragen. Ferner sind vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen Abschläge von der Krankenkasse vorzunehmen und die vorgesehenen Zuzahlungen in Abzug zu bringen.

Aufsicht
Im Rahmen der Selbstverwaltung sind die gesetzlichen Krankenkassen finanziell und organisatorisch eigenständig. Sie unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde(n) der Länder bzw. des Bundes. Rechtsaufsicht bedeutet, dass die Einhaltung von Gesetz und sonstigem Recht sichergestellt wird.
Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Fachaufsicht. Soweit das persönliche Verhalten von Mitarbeiter/innen der Krankenkasse betroffen sein sollte, ist die Selbstverwaltung der Kasse (regelmäßig der Vorstand) dafür zuständig.
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt übt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, die sich im Wesentlichen allein auf das Land Sachsen-Anhalt erstrecken, aus. Dies sind die

Des Weiteren führt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Rechtsaufsicht über den Innungskrankenkassen(IKK)-Landesverband Sachsen-Anhalt, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt aus.
Zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Krankenkassen, die über das Land Sachsen-Anhalt hinaus meist bundesweit erstrecken (insbesondere Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung ist das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53123 Bonn, Tel. 0228/619-0 (Internet: http://www.bundesversicherungsamt.de/ ).