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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Kabinett gibt Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz zur Anhörung frei

12.03.2003, Magdeburg – 27

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 027/01

 

Magdeburg, den 13. März 2001

 

 

Kabinett gibt Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz zur Anhörung frei

Magdeburg. Das Kabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag den Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz zur Anhörung frei gegeben. Das Gesetz schafft zusätzliche Rechtsklarheit und ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung. An die Stelle von bislang fünf Verordnungen und Durchführungsbestimmungen - mit denen zum Teil noch aus DDR-Zeiten stammendes Recht beschrieben wurde - tritt mit dem Bestattungsgesetz ein über-sichtliches und zugleich verfassungsrechtlich einwandfreies Regelwerk zum Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Zugleich trägt das Gesetz neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.

Das Gesetz gewährleistet einen ethisch angemessenen Umgang mit Tot- und Fehlgeburten. Für ein Totgeborenes, das in jedem Fall ordentlich zu bestatten ist, wurde das Mindestgewicht im Gesetzentwurf neu mit mindestens 500 Gramm festgeschrieben. Bislang liegt es laut alter Regelung bei 1.000 Gramm. Aber auch für ein Fehlgeborenes mit einem Gewicht unter 500 Gramm sowie eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch soll es fortan die Möglichkeit einer ordentlichen Bestattung geben, soweit dies der Wunsch zumindest eines Elternteiles ist. Eine entsprechende Forderung von Elternverbänden wurde aufgegriffen.

Das neue Bestattungsgesetz hält an der Verpflichtung gegenüber den Gemeinden fest, Friedhöfe einzurichten. Des weiteren wird das Recht der Kirchen bestätigt, Friedhöfe zu unterhalten. Neu geregelt wird, dass die Gemeinden generell in solchen Fällen, wo Angehörige von Toten nicht rechtzeitig ermittelt werden können, alles Nötige zur Bestattung zu veranlassen haben. Bislang war dies bei Verstorbenen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen Aufgabe der Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Zusätzliche Kosten für die Gemeinden sind durch die Neuzuordnung zunächst jedoch nicht vorhersehbar. Zum einen bleibt es beim Grundsatz, dass die Auslagen für die Bestattung später den nachträglich ermittelten Angehörigen in Rechnung gestellt werden können. Zum anderen wandten sich Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in der Vergangenheit in der Regel ohnehin an die Gemeinden, wenn es um die Kostenerstattung und Kostenübernahme bei fehlenden Angehörigen von Verstorbenen ging.

Nach Abschluss der Anhörung von maßgebenden Körperschaften und Verbänden will das Kabinett den Entwurf für das Bestattungsgesetz noch vor der Sommerpause in den Landtag einbringen.

 

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