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50.000 Rentnerinnen können
Neufeststellung ihrer Rente beantragen
21.11.2007, Magdeburg – 116
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
116/07
Ministerium für Gesundheit und Soziales -
Pressemitteilung Nr.: 116/07
Magdeburg, den 21. November 2007
50.000 Rentnerinnen können
Neufeststellung ihrer Rente beantragen
Knapp 50.000 Renterinnen in Sachsen-Anhalt, die
Kinder erzogen haben und deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthält, können
die Neufeststellung ihrer Rente beantragen. Es handelt sich um Frauen, die
schon vor dem 01.01.1992 eine nach der DDR-Rentenverordnung berechnete Rente
erhielten, die zum 01.01.1992 umgewertet wurde.
Die gesetzliche Regelung sah vor, dass der
Auffüllbetrag ab dem 01.01.1996 mit den Rentenanpassungen verrechnet und dadurch
abgeschmolzen wird. Die Rentenversicherungsträger haben auch die Rentenerhöhung,
welche sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergab, auf den
Auffüllbetrag angerechnet. Dadurch wirkten sich diese Rentenerhöhungen nicht
oder nur in geringem Umfang auf den Zahlbetrag aus.
Das
Bundessozialgericht hat diese Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger in
einem Urteil vom 20.07.2005 für rechtswidrig erklärt. Die
Rentenversicherungsträger folgten diesem Urteil mit dem Hinweis, dass eine Neufeststellung
der Rente nur auf Antrag vorgenommen wird. Inzwischen liegt ein maschinelles
Programm vor, so dass die Anträge maschinell bearbeitet werden können.
Der
Antrag auf Neufeststellung sollte unbedingt noch in diesem Jahr gestellt
werden, um Verjährungsfristen entgegenzuwirken. Es reicht aus, unter Angabe der
Versicherungsnummer und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 20.07.2005 (B 13 RJ 17/04 R) bei dem Rentenversicherungsträger, der die
Rente auszahlt, um Überprüfung und Neufeststellung der Rente zu bitten.
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