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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum
Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen
rauchfreie Raumluft

25.01.2007, Magdeburg – 9

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

009/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

Magdeburg, den 25. Januar 2007

 

 

 

Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum

Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen

rauchfreie Raumluft

 

Der

Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Nichtraucherschutzgesetz ist am

Donnerstag das erste Mal im Landtag beraten worden.

 

Im

Folgenden veröffentlichen wir die Einbringungsrede von Gesundheitsministerin

Dr. Gerlinde Kuppe:

 

Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz

Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen

auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre

2003 hat noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt.

 

Ich freue mich daher, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen

wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nicht

rauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können.

 

Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110.000 bis 140.000

Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und

Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des

Herz-Kreislaufsystems sowie der Atemwege.

 

Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert,

dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern

auch das unfreiwillige passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in

sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind pro Jahr rund 3.300 Todesfälle

auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft

zurückzuführen.

 

Das Passivrauchen ist lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei

enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und

krebserregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte

Rauch, und dies zum Teil in deutlich höherer Konzentration.

 

Da einzelne Komponenten des Passivrauchs lange in der Raumluft verweilen

und sich die Partikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen

ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das

Rauchen erlaubt ist, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe

des Tabakrauchs ¿ selbst dann noch, wenn dort aktuell nicht geraucht wird.

Daraus resultiert - wie Untersuchungen belegen -, dass die Einrichtung von

Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Innenbereichen keinerlei Schutz vor

dem Passivrauchen gewährleistet.

 

Daher ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft

als einzig wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucher und Nichtraucherinnen

zu gewährleisten.

 

Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen

Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs. Herzkrankheiten, insbesondere für

bereits erkrankte oder geschwächte Personen, wie z.B. Asthmatiker, ist das

Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung.

 

Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch

unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch

auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang

zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten

Lungenfunktion, Asthma oder zwischen Passivrauchen und plötzlichem Kindstod.

 

Es besteht also dringender Handlungsbedarf zum

Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zu Gunsten der Nichtraucherinnen und

Nichtraucher.

 

Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als

erforderliche Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien

Innenluft zu erreichen.

 

Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei

grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden: Zum einen soll die

öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der

Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den Paragraphen

2 und 3 ein Rauchverbot in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes

vor.

 

Des Weiteren ist es Aufgabe des Staates, basierend

auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige

Personengruppen auch einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen

neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives

Rauchen auch die auf Grund von Krankheit oder anderen körperlichen

Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in

Krankenhäusern und Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für

Menschen mit Behinderung.

 

Im Rahmen der

bundesweiten Diskussion wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen

Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt ist zum Erlass eines

Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt.

 

Zum Einen lässt sich das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes

unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche

Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit

des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechts wie in Art. 74 Abs. Nr.

19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen

Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch

Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Art. 70 Grundgesetz.

 

Mir ist sehr wohl bewusst,

dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie

Persönlichkeitsentfaltung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den

Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grade in das

Eigentumsrecht privater Betreiber (Art. 18 der Verfassung des Landes

Sachsen-Anhalt) und die freie Berufsausübung (Art. 16 Abs.1 Satz 2 der

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingreift.

 

Die Beschränkung

dieser Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des

Gemeinwohls vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Zudem

sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der

bisherigen Erfahrungen, wie mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und

offenbar das einzig geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu

gewährleisten.

 

Während in Paragraph 2 des Gesetzentwurfes das

allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine

Ausnahme für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Paragraph 3 Absatz 1.

Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Kinder und auch

Jugendliche, aber auch dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion, begründet.

 

 

In Paragraph 4 sind Ausnahmen für verschiedene

Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und persönliche Situationen

eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen

es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu

verlassen wie Patienten und Patientinnen einer Palliativ-Station, immobile

Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, aber auch Insassen und Insassinnen einer

Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten. Wie sich aus der

Begründung zu Paragraph 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen

nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen

beschäftigte Personal.

 

Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern,

Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des

Arbeits- und Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium

für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten.

 

Einen Punkt möchte ich betonen: Ein Rauchverbot

bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen,

freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den

¿aktiven¿ Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren nicht mehr notwendig und

wichtig wären. Aber natürlich sind Projekte wie ¿Rauchfreie Schule¿ oder ¿Rauchfreies

Krankenhaus¿ wichtig. Das Gesetz ist doch nur ein Baustein im Rahmen eines

verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

 

Im Übrigen erhoffe ich mir von diesem Gesetz auch

einen Impuls, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht

erfasst werden, die Intention des Gesetzes aufgreifen und etwa durch

Dienstvereinbarungen oder ähnliches an dem Ziel rauchfreier Innenluft zur

Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten.

 

Ich bitte um Überweisung und Beratung des

Gesetzentwurfes im Ausschuss für Gesundheit und Soziales.

 

 

 

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