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Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum
Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen
rauchfreie Raumluft
25.01.2007, Magdeburg – 9
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
009/07
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 009/07
Magdeburg, den 25. Januar 2007
Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum
Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen
rauchfreie Raumluft
Der
Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Nichtraucherschutzgesetz ist am
Donnerstag das erste Mal im Landtag beraten worden.
Im
Folgenden veröffentlichen wir die Einbringungsrede von Gesundheitsministerin
Dr. Gerlinde Kuppe:
Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz
Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen
auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre
2003 hat noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt.
Ich freue mich daher, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen
wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nicht
rauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können.
Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110.000 bis 140.000
Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und
Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des
Herz-Kreislaufsystems sowie der Atemwege.
Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert,
dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern
auch das unfreiwillige passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in
sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind pro Jahr rund 3.300 Todesfälle
auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft
zurückzuführen.
Das Passivrauchen ist lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei
enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und
krebserregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte
Rauch, und dies zum Teil in deutlich höherer Konzentration.
Da einzelne Komponenten des Passivrauchs lange in der Raumluft verweilen
und sich die Partikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen
ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das
Rauchen erlaubt ist, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe
des Tabakrauchs ¿ selbst dann noch, wenn dort aktuell nicht geraucht wird.
Daraus resultiert - wie Untersuchungen belegen -, dass die Einrichtung von
Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Innenbereichen keinerlei Schutz vor
dem Passivrauchen gewährleistet.
Daher ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft
als einzig wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucher und Nichtraucherinnen
zu gewährleisten.
Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen
Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs. Herzkrankheiten, insbesondere für
bereits erkrankte oder geschwächte Personen, wie z.B. Asthmatiker, ist das
Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung.
Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch
unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch
auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang
zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten
Lungenfunktion, Asthma oder zwischen Passivrauchen und plötzlichem Kindstod.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf zum
Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zu Gunsten der Nichtraucherinnen und
Nichtraucher.
Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als
erforderliche Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien
Innenluft zu erreichen.
Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei
grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden: Zum einen soll die
öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der
Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den Paragraphen
2 und 3 ein Rauchverbot in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes
vor.
Des Weiteren ist es Aufgabe des Staates, basierend
auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige
Personengruppen auch einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen
neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives
Rauchen auch die auf Grund von Krankheit oder anderen körperlichen
Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in
Krankenhäusern und Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung.
Im Rahmen der
bundesweiten Diskussion wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen
Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt ist zum Erlass eines
Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt.
Zum Einen lässt sich das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes
unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche
Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechts wie in Art. 74 Abs. Nr.
19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen
Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch
Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Art. 70 Grundgesetz.
Mir ist sehr wohl bewusst,
dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie
Persönlichkeitsentfaltung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den
Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grade in das
Eigentumsrecht privater Betreiber (Art. 18 der Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt) und die freie Berufsausübung (Art. 16 Abs.1 Satz 2 der
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingreift.
Die Beschränkung
dieser Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des
Gemeinwohls vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Zudem
sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der
bisherigen Erfahrungen, wie mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und
offenbar das einzig geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu
gewährleisten.
Während in Paragraph 2 des Gesetzentwurfes das
allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine
Ausnahme für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Paragraph 3 Absatz 1.
Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Kinder und auch
Jugendliche, aber auch dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion, begründet.
In Paragraph 4 sind Ausnahmen für verschiedene
Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und persönliche Situationen
eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen
es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu
verlassen wie Patienten und Patientinnen einer Palliativ-Station, immobile
Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, aber auch Insassen und Insassinnen einer
Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten. Wie sich aus der
Begründung zu Paragraph 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen
nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen
beschäftigte Personal.
Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern,
Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des
Arbeits- und Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium
für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten.
Einen Punkt möchte ich betonen: Ein Rauchverbot
bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen,
freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den
¿aktiven¿ Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren nicht mehr notwendig und
wichtig wären. Aber natürlich sind Projekte wie ¿Rauchfreie Schule¿ oder ¿Rauchfreies
Krankenhaus¿ wichtig. Das Gesetz ist doch nur ein Baustein im Rahmen eines
verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger.
Im Übrigen erhoffe ich mir von diesem Gesetz auch
einen Impuls, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht
erfasst werden, die Intention des Gesetzes aufgreifen und etwa durch
Dienstvereinbarungen oder ähnliches an dem Ziel rauchfreier Innenluft zur
Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten.
Ich bitte um Überweisung und Beratung des
Gesetzentwurfes im Ausschuss für Gesundheit und Soziales.
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