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Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beim Auftreten der Vogelgrippe
24.02.2006, Magdeburg – 28
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
028/06
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06
Magdeburg, den 24. Februar 2006
Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beim Auftreten der Vogelgrippe
Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten
Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen
weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist
nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten
möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden.
Frühzeitige Vorsorge ist aber in
jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall
berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt
haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage
ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne
Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz
Dritter zu gewährleisten hat.
Die
wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder
krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick:
=
Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten
benötigten Beschäftigten betreten werden.
=
Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche
Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge
bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden
gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu
sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur
persönlichen Schutzausrüstung gehören:
o
körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung
o
die Haare abdeckende Kopfbedeckung
o
desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel
o
flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe
o
Augenschutz
o
Atemschutz
=
Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu
desinfizieren.
=
Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und
vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung
abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete
Hautareale gründlich zu reinigen.
=
Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist
grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden.
=
Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich
Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in
verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu
entsorgen.
Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie
für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der
Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den
Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de.
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