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Pressemitteilungen

Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beim Auftreten der Vogelgrippe

24.02.2006, Magdeburg – 28

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

028/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06

 

 

 

Magdeburg, den 24. Februar 2006

 

 

 

Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz

beim Auftreten der Vogelgrippe

 

Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten

Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen

weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist

nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten

möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden.

 

Frühzeitige Vorsorge ist aber in

jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall

berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt

haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage

ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne

Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz

Dritter zu gewährleisten hat.

 

Die

wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder

krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick:

 

=

Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten

benötigten Beschäftigten betreten werden.

 

=

Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche

Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge

bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden

gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu

sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur

persönlichen Schutzausrüstung gehören:

 

o

körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung

 

o

die Haare abdeckende Kopfbedeckung

 

o

desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel

 

o

flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe

 

o

Augenschutz

 

o

Atemschutz

 

=

Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu

desinfizieren.

 

=

Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und

vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung

abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete

Hautareale gründlich zu reinigen.

 

=

Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist

grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden.

 

=

Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich

Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in

verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu

entsorgen.

 

Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie

für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der

Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den

Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium

für Gesundheit und Soziales

Pressestelle

Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-4607

Fax: (0391) 567-4622

Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de