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Kritik der Ärztekammer und der
Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen
Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet
14.02.2006, Magdeburg – 22
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
022/06
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 022/06
Magdeburg, den 14. Februar 2006
Kritik der Ärztekammer und der
Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen
Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet
Magdeburg. Das Gesundheitsministerium weist die jüngste
Kritik der Ärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger
Notärzte zum Rettungsdienstgesetz als sachlich unbegründet zurück. Die
Behauptung, das neue Gesetz führe zu einer Verschlechterung der
Notfallversorgung, wird durch die aufgeführten so genannten Mängel ad absurdum
geführt. Dazu erklärte das Ministerium am Dienstag:
Sowohl
im alten als auch im neuen Gesetz werden die Träger des Rettungsdienstes dazu
verpflichtet, Vorkehrungen für einen Massenanfall von Verletzten zu treffen.
Die
Sicherstellung der notärztlichen Versorgung wurde im Gesetzentwurf der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übertragen, weil sie anders als die
Landkreise fachlich einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Notärzte
im Land hat. Das entbindet jedoch die Krankenhäuser mit notfallmedizinischer
Versorgung nicht von ihrer Pflicht (§ 8), der KV Notärzte und ¿ärztinnen dafür
zur Verfügung zu stellen.
Die
Hilfsfrist bleibt gegenüber dem bisherigen Gesetz unverändert. Das heißt, ein
Rettungswagen muss innerhalb von 12 Minuten, ein Notarzt innerhalb von 20
Minuten am Zielort sein. Eine Verbesserung gegenüber dem alten Gesetz ergibt
sich allerdings daraus, dass dabei ausdrücklich eine ¿Berücksichtigung der
Standorte benachbarter Rettungsdienstbereiche¿ festgeschrieben wurde.
Die Behauptung, es
würde mit dem Gesetz zu ¿einem regelmäßigen Einsatz nicht ausreichend
qualifizierter Ärzte¿ kommen, erweist sich bei einem Blick in den Gesetzestext
eindeutig als Schuss, der nach hinten losgeht. Ist doch im Paragraphen 8
eindeutig geregelt, dass die Ärztekammer der KV die Ärzte und Ärztinnen
mitteilt, die über ausreichende Qualifikationen für eine Notarzttätigkeit
verfügen. Somit hat es die Ärztekammer in der Hand, die ausreichende
Qualifikation der Ärzte und Ärztinnen zu definieren. Hier drängt sich nun die
Frage auf, ob die Ärztekammer sich möglicherweise nicht zutraut, diese Aufgabe
wahrzunehmen?
Es
handelt sich ganz offensichtlich um den Versuch, mit Halbwahrheiten und ohne
sachliche Grundlage die Bevölkerung zu verunsichern. Dabei schafft das Gesetz
die Voraussetzungen für einen modernen Rettungsdienst, der den Menschen im Land
auch künftig eine qualitativ hochwertige Notfallrettung garantiert. Nicht
zuletzt wird das auch durch die Etablierung eines ärztlichen Leiters in jedem
Rettungsdienstbereich möglich. Dieses Gesetz rüstet den Rettungsdienst im Land
für die Einführung des Digitalfunks (BOS) und zugleich seine Leistungsfähigkeit
erhöhen.
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