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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Kritik der Ärztekammer und der
Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen
Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet

14.02.2006, Magdeburg – 22

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

022/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 022/06

 

 

 

Magdeburg, den 14. Februar 2006

 

 

 

Kritik der Ärztekammer und der

Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte am neuen

Rettungsdienstgesetz sachlich unbegründet

 

Magdeburg. Das Gesundheitsministerium weist die jüngste

Kritik der Ärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger

Notärzte zum Rettungsdienstgesetz als sachlich unbegründet zurück. Die

Behauptung, das neue Gesetz führe zu einer Verschlechterung der

Notfallversorgung, wird durch die aufgeführten so genannten Mängel ad absurdum

geführt. Dazu erklärte das Ministerium am Dienstag:

 

Sowohl

im alten als auch im neuen Gesetz werden die Träger des Rettungsdienstes dazu

verpflichtet, Vorkehrungen für einen Massenanfall von Verletzten zu treffen.

 

Die

Sicherstellung der notärztlichen Versorgung wurde im Gesetzentwurf der

Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übertragen, weil sie anders als die

Landkreise fachlich einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Notärzte

im Land hat. Das entbindet jedoch die Krankenhäuser mit notfallmedizinischer

Versorgung nicht von ihrer Pflicht (§ 8), der KV Notärzte und ¿ärztinnen dafür

zur Verfügung zu stellen.

 

Die

Hilfsfrist bleibt gegenüber dem bisherigen Gesetz unverändert. Das heißt, ein

Rettungswagen muss innerhalb von 12 Minuten, ein Notarzt innerhalb von 20

Minuten am Zielort sein. Eine Verbesserung gegenüber dem alten Gesetz ergibt

sich allerdings daraus, dass dabei ausdrücklich eine ¿Berücksichtigung der

Standorte benachbarter Rettungsdienstbereiche¿ festgeschrieben wurde.

 

Die Behauptung, es

würde mit dem Gesetz zu ¿einem regelmäßigen Einsatz nicht ausreichend

qualifizierter Ärzte¿ kommen, erweist sich bei einem Blick in den Gesetzestext

eindeutig als Schuss, der nach hinten losgeht. Ist doch im Paragraphen 8

eindeutig geregelt, dass die Ärztekammer der KV die Ärzte und Ärztinnen

mitteilt, die über ausreichende Qualifikationen für eine Notarzttätigkeit

verfügen. Somit hat es die Ärztekammer in der Hand, die ausreichende

Qualifikation der Ärzte und Ärztinnen zu definieren. Hier drängt sich nun die

Frage auf, ob die Ärztekammer sich möglicherweise nicht zutraut, diese Aufgabe

wahrzunehmen?

 

Es

handelt sich ganz offensichtlich um den Versuch, mit Halbwahrheiten und ohne

sachliche Grundlage die Bevölkerung zu verunsichern. Dabei schafft das Gesetz

die Voraussetzungen für einen modernen Rettungsdienst, der den Menschen im Land

auch künftig eine qualitativ hochwertige Notfallrettung garantiert. Nicht

zuletzt wird das auch durch die Etablierung eines ärztlichen Leiters in jedem

Rettungsdienstbereich möglich. Dieses Gesetz rüstet den Rettungsdienst im Land

für die Einführung des Digitalfunks (BOS) und zugleich seine Leistungsfähigkeit

erhöhen.

 

 

 

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