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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Sachsen-Anhalts Sozialminister Kley im
Bundesrat zur Neuregelung des Mutterschaftsgeld-Zuschusses: Endlich
Rechtssicherheit, dennoch falsches Signal

21.12.2005, Magdeburg – 215

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

215/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 215/05

 

 

 

Magdeburg, den 21. Dezember 2005

 

 

 

Sachsen-Anhalts Sozialminister Kley im

Bundesrat zur Neuregelung des Mutterschaftsgeld-Zuschusses: Endlich

Rechtssicherheit, dennoch falsches Signal

 

Magdeburg / Berlin. Sachsen-Anhalts Sozialminister

Gerry Kley hat sich am Mittwoch im Bundesrat in Berlin erleichtert gezeigt,

dass die Länderkammer mit ihrem Beschluss zur Neuregelung des

Mutterschaftsgeld-Zuschusses die bisherige Beteiligung der Arbeitgeber am

Mutterschaftsgeld gesichert hat. Kley sagte im Bundesrat: ¿Endlich gibt es

Rechtssicherheit, so dass Mütter auch im neuen Jahr Mutterschaftsgeld erhalten.

Dennoch ist die Neuregelung aus unserer Sicht problematisch, da der nun

angenommene Gesetzentwurf der alten Bundesregierung die öffentliche Hand auf

Kosten der privaten Wirtschaft entlastet.¿ Das, betonte Kley, sei das falsche

Signal.

 

Kley

sagte, dass Sachsen-Anhalt mit seiner im Oktober 2004 gestarteten

Bundesratsinitiative eine ausgewogene Verteilung der Kosten angestrebt habe.

Nach langer Untätigkeit der alten Bundesregierung sei in letzter Minute im

Bundestag der Regierungsentwurf angenommen worden, der auch die Einbeziehung der öffentlichen Arbeitgeber in das

Umlage- und Ausgleichsverfahren vorsehe. Da bei öffentlichen Arbeitgebern und

in den Gesundheitsberufen der Frauenanteil im Vergleich zum produzierenden

Gewerbe und bei den sonstigen Dienstleistungen (39 %) recht hoch sei (71 % in der Altersgruppe 15 bis 35), ergäbe

sich hierdurch eine Mehrbelastung der privaten Wirtschaft, die zu einer

weiteren Verteuerung der Arbeitsplätze in Deutschland führen werde. Das sei vor

allem deshalb problematisch, weil heutzutage neue Arbeitsplätze im Wesentlichen

nur in der Privatwirtschaft entstehen würden. Deshalb hätte Sachsen-Anhalt in

seinem Gesetzentwurf eine Einbeziehung der öffentlichen Arbeitgeber nicht

vorgesehen.

 

Zum Hintergrund

 

Frauen dürfen

sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden

und erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld. Die Kosten dafür teilen sich

Arbeitgeber, gesetzliche Krankenkassen und Staat. 1986 wurde zur finanziellen

Entlastung von Arbeitgebern, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen

(Kleinunternehmen) ein Ausgleichs- und Umlageverfahren eingeführt. Danach

zahlten die beteiligten Arbeitgeber eine Umlage, die sich nach der Gesamtzahl

ihrer Beschäftigten richtete. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

wurde dann aus dieser Umlage ausgeglichen. Größere Unternehmen waren von diesem

Umlageverfahren ausgenommen und leisteten den Arbeitgeberzuschuss direkt. Diese

Situation wurde vom Bundesverfassungsgericht 2003 als verfassungswidrig

beanstandet, da bei größeren Unternehmen durch die direkte Zahlung des

Zuschusses das Risiko einer Diskriminierung von Frauen gegeben sei. Das

Ausgleichs- und Umlageverfahren würde dagegen ungleiche Belastungen für

Unternehmen mit unterschiedlichem Frauenanteil vermeiden und damit

Beschäftigungshindernisse für Frauen reduzieren.

 

Die Neureglungen

im Überblick

 

o

Ohne eine Änderung des Gesetzes wären die

Arbeitgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November

2003 zur Beteiligung am Mutterschaftsgeld nicht mehr verpflichtet. Damit hätten

Mütter ab 01.01.2006 kein Mutterschaftsgeld mehr wie bisher erhalten.

 

o

Das neue Gesetz bezieht alle Unternehmen unabhängig

von ihrer Größe sowie auch die öffentlichen Arbeitgeber in das Umlage- und

Ausgleichsverfahren zum Mutterschaftsgeld ein.

 

o

Betriebskrankenkassen werden jetzt auch als

Ausgleichskassen berücksichtigt. Durch die Öffnung von Betriebskrankenkassen,

die seit 1996 mögliche freie Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen und dem

damit einhergehenden Wettbewerb unter den Kassen hat sich eine völlig neue

Situation ergeben, die im Sinne der Gleichbehandlung auch eine Einbeziehung von

Betriebskrankenkassen in das Verfahren sinnvoll macht.

 

o

Außerdem werden mit dem Gesetz Ausgleichsleistungen

im Krankheitsfall auch auf Angestellte ausgeweitet. Bislang galt dies nur für

Arbeiter.

 

 

 

 

 

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