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Sachsen-Anhalts Sozialminister Kley im
Bundesrat zur Neuregelung des Mutterschaftsgeld-Zuschusses: Endlich
Rechtssicherheit, dennoch falsches Signal
21.12.2005, Magdeburg – 215
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
215/05
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 215/05
Magdeburg, den 21. Dezember 2005
Sachsen-Anhalts Sozialminister Kley im
Bundesrat zur Neuregelung des Mutterschaftsgeld-Zuschusses: Endlich
Rechtssicherheit, dennoch falsches Signal
Magdeburg / Berlin. Sachsen-Anhalts Sozialminister
Gerry Kley hat sich am Mittwoch im Bundesrat in Berlin erleichtert gezeigt,
dass die Länderkammer mit ihrem Beschluss zur Neuregelung des
Mutterschaftsgeld-Zuschusses die bisherige Beteiligung der Arbeitgeber am
Mutterschaftsgeld gesichert hat. Kley sagte im Bundesrat: ¿Endlich gibt es
Rechtssicherheit, so dass Mütter auch im neuen Jahr Mutterschaftsgeld erhalten.
Dennoch ist die Neuregelung aus unserer Sicht problematisch, da der nun
angenommene Gesetzentwurf der alten Bundesregierung die öffentliche Hand auf
Kosten der privaten Wirtschaft entlastet.¿ Das, betonte Kley, sei das falsche
Signal.
Kley
sagte, dass Sachsen-Anhalt mit seiner im Oktober 2004 gestarteten
Bundesratsinitiative eine ausgewogene Verteilung der Kosten angestrebt habe.
Nach langer Untätigkeit der alten Bundesregierung sei in letzter Minute im
Bundestag der Regierungsentwurf angenommen worden, der auch die Einbeziehung der öffentlichen Arbeitgeber in das
Umlage- und Ausgleichsverfahren vorsehe. Da bei öffentlichen Arbeitgebern und
in den Gesundheitsberufen der Frauenanteil im Vergleich zum produzierenden
Gewerbe und bei den sonstigen Dienstleistungen (39 %) recht hoch sei (71 % in der Altersgruppe 15 bis 35), ergäbe
sich hierdurch eine Mehrbelastung der privaten Wirtschaft, die zu einer
weiteren Verteuerung der Arbeitsplätze in Deutschland führen werde. Das sei vor
allem deshalb problematisch, weil heutzutage neue Arbeitsplätze im Wesentlichen
nur in der Privatwirtschaft entstehen würden. Deshalb hätte Sachsen-Anhalt in
seinem Gesetzentwurf eine Einbeziehung der öffentlichen Arbeitgeber nicht
vorgesehen.
Zum Hintergrund
Frauen dürfen
sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden
und erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld. Die Kosten dafür teilen sich
Arbeitgeber, gesetzliche Krankenkassen und Staat. 1986 wurde zur finanziellen
Entlastung von Arbeitgebern, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen
(Kleinunternehmen) ein Ausgleichs- und Umlageverfahren eingeführt. Danach
zahlten die beteiligten Arbeitgeber eine Umlage, die sich nach der Gesamtzahl
ihrer Beschäftigten richtete. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
wurde dann aus dieser Umlage ausgeglichen. Größere Unternehmen waren von diesem
Umlageverfahren ausgenommen und leisteten den Arbeitgeberzuschuss direkt. Diese
Situation wurde vom Bundesverfassungsgericht 2003 als verfassungswidrig
beanstandet, da bei größeren Unternehmen durch die direkte Zahlung des
Zuschusses das Risiko einer Diskriminierung von Frauen gegeben sei. Das
Ausgleichs- und Umlageverfahren würde dagegen ungleiche Belastungen für
Unternehmen mit unterschiedlichem Frauenanteil vermeiden und damit
Beschäftigungshindernisse für Frauen reduzieren.
Die Neureglungen
im Überblick
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Ohne eine Änderung des Gesetzes wären die
Arbeitgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November
2003 zur Beteiligung am Mutterschaftsgeld nicht mehr verpflichtet. Damit hätten
Mütter ab 01.01.2006 kein Mutterschaftsgeld mehr wie bisher erhalten.
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Das neue Gesetz bezieht alle Unternehmen unabhängig
von ihrer Größe sowie auch die öffentlichen Arbeitgeber in das Umlage- und
Ausgleichsverfahren zum Mutterschaftsgeld ein.
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Betriebskrankenkassen werden jetzt auch als
Ausgleichskassen berücksichtigt. Durch die Öffnung von Betriebskrankenkassen,
die seit 1996 mögliche freie Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen und dem
damit einhergehenden Wettbewerb unter den Kassen hat sich eine völlig neue
Situation ergeben, die im Sinne der Gleichbehandlung auch eine Einbeziehung von
Betriebskrankenkassen in das Verfahren sinnvoll macht.
o
Außerdem werden mit dem Gesetz Ausgleichsleistungen
im Krankheitsfall auch auf Angestellte ausgeweitet. Bislang galt dies nur für
Arbeiter.
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