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Besondere Förderung von erwerbstätigen Eltern
im KiFöG verfassungsgemäß / Sozialminister Kley: Bestätigung für Kurs
der Landesregierung
16.11.2004, Magdeburg – 142
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
142/04
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 142/04
Magdeburg, den 16. November 2004
Besondere Förderung von erwerbstätigen Eltern
im KiFöG verfassungsgemäß / Sozialminister Kley: Bestätigung für Kurs
der Landesregierung
Magdeburg. Das Landesverfassungsgericht
hat Verfassungsbeschwerden von Eltern zum Kinderförderungsgesetz für nicht
begründet erklärt. Der auf eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung ausgerichtete
Rechtsanspruch im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalts sei verfassungsgemäß,
urteilten die Richter.
Sozialminister Kley bezeichnete das Urteil als
wegweisend: ¿Der Kurs der Landesregierung, mit Augenmaß und Blick auf die
Finanzlage von Land, Landkreisen, Kommunen sowie Eltern nach wie vor bundesweit
ein Spitzenangebot bei der Kinderbetreuung zu finanzieren, wird damit
bestätigt. Das Urteil bescheinigt der Landesregierung ausdrücklich, mit dem
KiFöG die Balance von Familie und Beruf zu unterstützen und sieht in der
besonderen Förderung von erwerbstätigen Eltern insofern keine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes.¿
Kley betonte,
dass die Landesregierung dafür
einstehe, dass die Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt auf qualitativ hohem
Niveau für alle Eltern bezahlbar und damit zukunftssicher bleibe.
Daten und Fakten zur Kinderbetreuung in
Deutschland
Betreuungsanspruch
¿ Sachsen-Anhalt bundesweit Spitzenreiter
Bundesweit :
Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz für Kinder von 3 bis 6 Jahren, dabei ist
der Betreuungsumfang nicht geregelt. Nur in den ostdeutschen
Ländern gibt es Regelungen, die über diesen Rechtsanspruch hinausgehen.
Länderregelungen
(Auswahl)
Sachsen-Anhalt : von 0 bis 14 Jahren Anspruch auf
Ganztagsbetreuung (10 Stunden täglich), wenn die Eltern berufstätig oder in
Ausbildung sind, ansonsten Anspruch auf 5 Stunden tägliche Betreuung;
Mecklenburg-Vorpommern: ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt Anspruch auf eine Betreuung von sechs Stunden täglich, bei
berufstätigen und alleinerziehenden Eltern erhöht sich Betreuungsumfang auf 10
Stunden;
Brandenburg :
von 3 Jahren bis Schuleintritt mindestens 6 Stunden und im Grundschulalter
mindestens 4 Stunden; unter 3 Jahren und 5./6. Klasse, nur wenn die familiäre
Situation (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Arbeitssuche u.ä.), dies erforderlich
macht.
Thüringen :
ab 2 Jahre und 6 Monate bis zum Schuleintritt, der Stundenumfang ist weder im
Gesetz noch in einer Verordnung geregelt;
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