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Sozialministerium weist Kritik zurück /
Kinder- und Jugendbericht 2004 befindet sich im Anhörungsverfahren
20.10.2004, Magdeburg – 128
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
128/04
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 128/04
Magdeburg, den 20. Oktober 2004
Sozialministerium weist Kritik zurück /
Kinder- und Jugendbericht 2004 befindet sich im Anhörungsverfahren
Die Kritik im
Zusammenhang mit der gestrigen Vorstellung des Kinder- und Jugendberichtes 2004
des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Auskunft des Sozialministeriums ohne
Substanz. Vor der Übersendung des Kinder- und Jugendhilfeberichtes an den
Landtag sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(KJHG-LSA) Beteiligungsregelungen zu beachten, an die sich das
Sozialministerium selbstverständlich hält.
Der Bericht ist
somit keineswegs ¿unter Verschluss¿, sondern wurde dem
Landesjugendhilfeausschuss zur Stellungnahme übersandt. Er befindet sich also
in einem der Fachöffentlichkeit zugänglichen Anhörungsverfahren. Erst mit der
Stellungnahme dieses wichtigen Fachgremiums wird der Kinder- und
Jugendhilfebericht für die Vorlage im Landtag komplett sein. Bevor der Landtag
das Dokument erhält, wird sich das Kabinett erneut damit befassen und sich
insbesondere mit der Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses
auseinandersetzen.
Zur Information :
Rechtsgrundlage für den Kinder- und Jugendbericht
ist Paragraph 16 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KJHG-LSA) vom Mai 2000. Dort heißt es in Absatz 3: ¿Spätestens drei Monate vor der Vorlage des Berichtes im Landtag ist
der Bericht dem Landesjugendhilfeausschuss zur Stellungnahme vorzulegen.¿
Der Landesjugendhilfeausschuss arbeitet auf der
Grundlage von Paragraph 8, Absatz 3 KJHG-LSA: ¿Die
Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und
durch die Verwaltung des Landesjugendamtes wahrgenommen.¿ ).
Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses sind
in Paragraph 9, Absatz 1 KJHG-LSA geregelt: ¿ [ ¼ ] Er gibt Empfehlungen und
Beratung für die Tätigkeit der Jugendämter, insbesondere für die Zusammenarbeit
mit den Trägern der freien Jugendhilfe [ ¼ ] .¿
Zu den 20 stimmberechtigten Mitgliedern des
Landesjugendhilfeausschusses gehören Vertreter der Träger der freien
Jugendhilfe, der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände, der
Kinderbeauftragten, des Ausländerbeauftragten, des für Gleichstellungsfragen
zuständigen Ministeriums, des Behindertenbeauftragten, des für Bildung
zuständigen Ministeriums sowie der im Kinder- und Jugendring des Landes zugesammengeschlossenen
Jugendverbände (§ 10,2 KJHG-LSA). Zu
den beratenden Mitgliedern dieses Gremiums gehört auch je ein Mitglied der im
Landtag vertretenen Fraktionen (§ 11,1 KJHG-LSA).
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