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Sozialministerium übergibt Stellungnahme zur
Prüfmitteilung des Landesrechnungshofes
08.07.2004, Magdeburg – 79
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
079/04
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 079/04
Magdeburg, den 8. Juli 2004
Sozialministerium übergibt Stellungnahme zur
Prüfmitteilung des Landesrechnungshofes
Magdeburg. Das Sozialministerium hat am Donnerstag zur Prüfung
der IT-Auftragsvergabe durch den Landesrechnungshof Stellung genommen.
Nach
sorgfältiger Prüfung der Mitteilung ist festzustellen, dass der Rechnungshof
die Beschaffung eines einheitlichen IT-Verfahrens im Bereich der
Sozialhilfeverwaltung ausdrücklich befürwortet, da dadurch ein
Controllingsystem etabliert wird, das größere Transparenz, mehr Effizienz und letztlich
Einsparungen ermöglicht. Zudem werden die Kommunen an das Landesdatennetz
angeschlossen und somit ein elektronischer Datenaustausch im Sinne der
Verwaltungsmodernisierung eröffnet.
Des Weiteren haben
die Rechnungsprüfer herausgestellt, dass sich keine Hinweise auf mögliche
Korruption oder Manipulation ergeben haben.
Während
der Einsatz eines einheitlichen EDV-Verfahrens von den Rechnungsprüfern
ausdrücklich begrüßt wird, werden in der Beschaffung Mängel gesehen, die das
Sozialministerium in den entscheidenden Punkten nicht teilt.
Unstrittig
ist, dass es in der Dokumentation und im Projektmanagement
Verbesserungsmöglichkeiten gibt, die perspektivisch bei Vergabeverfahren von
den Beteiligten beachtet werden. Durch organisatorische Maßnahmen im Ministerium
wird künftig sichergestellt, dass bei komplexen Vorhaben eine Gesamtsteuerung
im Sinne eines Projektmanagements erfolgt.
Grundsätzlich weist das
Sozialministerium jedoch darauf hin, dass die Vergabeart möglich und rechtlich
zulässig war. Ein wie im vorliegenden Fall gewähltes Verhandlungsverfahren ohne
vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn für den Auftrag
aufgrund seiner Spezifik nur ein Unternehmen in Frage kommt. Im Rahmen der
Markterkundung und Angebotsbewertung wurde nur ein Anbieter ermittelt, der mit
einer Standard-Software inklusive Steuerungsmöglichkeit am Markt ist und
außerdem einen erfolgreichen Einsatz bei einem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe vorweisen kann.
Durch das Gesetz
zur Neuordnung der Landesverwaltung (17.12.2003), nach dem das Land seit dem
01. Juli 2004 nicht nur für stationäre, sondern auch für ambulante
Eingliederungshilfen und ambulante Hilfen zur Pflege zuständig ist, sowie durch
bundesgesetzliche Änderungen im Sozialhilferecht (SGB XII und Hartz IV), nach
dem die Kommunen allein Träger für das neue Arbeitslosengeld II zum 01.01.2005
sein können, war entgegen der Ansicht des Landesrechnungshofes der Aspekt der
Dringlichkeit bei der Vergabe objektiv gegeben. Die veränderte rechtliche
Situation wurde mit der Sozialagentur im Vorgriff abgebildet, da eine
gleichzeitige Umstellung beider Sozialsysteme die Kommunen handlungsunfähig
gemacht hätte.
Die
Verfahrensweise entsprach damit den zeitlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Anforderungen.
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