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Gesetzesinitiative zum
Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Bundesrat / Sachsen-Anhalts
Gesundheitsminister Kley: Gleichbehandlung aller Versicherte bei Bonusmodellen
13.02.2004, Magdeburg – 13
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
013/04
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 013/04
Magdeburg, den 13. Februar 2004
Gesetzesinitiative zum
Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Bundesrat / Sachsen-Anhalts
Gesundheitsminister Kley: Gleichbehandlung aller Versicherte bei Bonusmodellen
Magdeburg/Berlin. Sachsen-Anhalt bringt am
Freitag in die Bundesratssitzung einen Gesetzesantrag zum
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (SGB V) ein. Ziel ist es, bei Bonussystemen
eine Gleichbehandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten zu erreichen.
Bisher können Pflichtversicherte von Angeboten einer Beitragsrückerstattung
oder eines so genannten Selbstbehalts nicht profitieren. Das ist nur für
freiwillig Versicherte vorgesehen.
Außerdem
stellt Sachsen-Anhalt in der Länderkammer einen Entschließungsantrag, der
darauf abzielt, für bestimmte Fälle der Praxisgebühr Gesetzesklarheit zu schaffen
und die Benachteiligung Alleinerziehender bei der Ermittlung der Belastungsgrenze
zu beseitigen.
Sachsen-Anhalts
Gesundheitsminister Gerry Kley sagte am Donnerstag zur Initiative: ¿Der Vorstoß
rüttelt nicht an dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss. Vielmehr
wollen wir Gesetzesformulierungen, die die getroffenen Vereinbarungen nicht
adäquat umsetzen, entsprechend ändern. Das betrifft insbesondere Regelungen zur
Praxisgebühr und zur Berechnung der Belastungsgrenze bei Alleinerziehenden. Außerdem
geht es um Fairness allen Patientinnen und Patienten gegenüber. Es kann nicht
sein, dass an künftigen Bonusmodellen ausschließlich freiwillig Versicherte
teilnehmen dürfen.¿ Kley verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass so ein
kosten- und gesundheitsbewusstes Verhalten nicht gefördert würde. Außerdem
könnte die Ausweitung auf alle Versicherten dazu beitragen, die Lohnnebenkosten
zu senken.
Die Änderungsvorschläge
im Einzelnen:
Bonussysteme
Derzeit sind nur
freiwillig Versicherten die sinnvollen Steuerungsinstrumente des
¿Selbstbehalts¿ und der ¿Beitragsrückzahlung¿ vorbehalten. Mit der
Bundesratsinitiative soll erreicht werden, dass diese Bonussysteme auch
Pflichtversicherten angeboten werden können. Es ist nicht gerechtfertigt, die
große Gruppe der Pflichtversicherten von finanziellen Anreizen für ein
gesundheitsbewussteres Leben auszuschließen. Beim Selbstbehalt erklärt sich der
Versicherte bereit, im Krankheitsfall oder bei sonstigen Arztbesuchen eine
bestimmte Summe der Kosten selbst zu tragen. Dafür erhält er einen
Beitragsbonus. Bei der Beitragsrückerstattung fließt Geld an den Versicherten
zurück, wenn er Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
Praxisgebühr
Die Frage, wann und wie oft im Quartal die Zuzahlung von 10 Euro
fällig wird, hat zu zahlreichen Diskussionen geführt. In einigen Fällen haben sich die Spitzenverbände der
Selbstverwaltung bereits verständigt. Dennoch wird eine Klarstellung der
gesetzlichen Regelung für notwendig erachtet, da eine dauerhafte Duldung der
ungesetzlichen Vereinbarung der Spitzenverbände der Selbstverwaltung durch die
Aufsichtsbehörden nicht zulässig ist.
Das betrifft die Auslegung, dass die Praxisgebühr für
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten jeweils gesondert zu entrichten ist. Es
ist zu regeln, dass bei einer Erstinanspruchnahme eines psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten im Quartal
eine Quittung die ¿Überweisung¿ ersetzt. Bei einem weiteren Arztbesuch wird
somit die Praxisgebühr nicht noch einmal fällig.
Des Weiteren soll für so genannte ¿planbare¿ Notfälle,
wenn also ärztlicherseits feststeht, dass ein Patient oder eine Patientin beispielsweise zu einem Verbandwechsel den
Notfalldienst noch einmal aufsuchen muss, klar gestellt werden, dass eine erneute
Gebühr nicht erforderlich ist.
Die geltende Rechtslage schließt ferner aus, dass ein
Zahnarzt seine Patienten zu einem anderen Arzt überweisen kann. Somit können
Patienten in die Lage geraten, dass sie beispielsweise eine vom Zahnarzt für
die betreffende Zahnbehandlung benötigte Röntgenuntersuchung bei einem anderen
Arzt mit einer zusätzlichen Praxisgebühr honorieren müssen. Diese Regelung soll
beseitigt werden.
Belastungsgrenze
Die
derzeitige Formulierung zur Ermittlung der Belastungsgrenze bringt für Alleinerziehende
und deren Kinder oder für Kinder, die in Ehen mit Stiefeltern leben,
Benachteiligungen.
Nach dem
im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss sollte bei der Berechnung der
Belastungsgrenze für Zuzahlungen einheitlich für alle Kinder eine Minderung der
Bruttoeinnahmen um 3.648 ¿ gelten. Derzeit gilt, durch einen unglücklichen
Verweis auf das Einkommenssteuergesetz, dieser ¿doppelte Abzugsbetrag¿ nur für
Kinder, die im gemeinsamen Haushalt der zusammenveranlagten leiblichen Eltern
leben. Ansonsten ist nur eine Minderung um den einfachen Betrag möglich. Der
Unterschied beläuft sich im Durchschnitt auf 58,08 Euro je Kind pro Jahr. Diese
mit der Verfassung unvereinbare Ungleichbehandlung von Alleinerziehenden und
Familien, bei denen nicht alle Kinder leibliche Abkommen beider Eheleute sind,
soll mit der Bundesratsinitiative aufgehoben werden.
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