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Tipps zum Jahresende:
Verbraucherschutzministerium zum Kauf und Gebrauch von Lichterketten und
Feuerwerkskörpern
18.12.2003, Magdeburg – 154
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
154/03
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 154/03
Magdeburg, den 18. Dezember 2003
Tipps zum Jahresende:
Verbraucherschutzministerium zum Kauf und Gebrauch von Lichterketten und
Feuerwerkskörpern
Magdeburg. Alle
Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind. Alljährlich sind zum Jahreswechsel
Ärzte und Feuerwehren verstärkt im Einsatz, um Menschen zu helfen, die durch
brennende Weihnachtsbäume oder beim Silvesterfeuerwerk schwer verletzt wurden.
Deshalb warnt das Verbraucherschutzministerium kurz vor Weihnachten und
Silvester vor unsachgemäßem und leichtsinnigem Umgang mit Lichterketten und
Feuerwerkskörpern. Einige Tipps können, wenn sie beachtet werden, Risiken schon
beim Kauf minimieren.
Lichterketten
Grundsätzlich gilt: Vorsicht bei
Billigprodukten, denn Sicherheit gibt es nicht zum Nulltarif!
·
Lichterketten
und ähnliche Produkte müssen eine dauerhaft angebrachte CЄ -Kennzeichnung
besitzen und über eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung verfügen.
·
Bevorzugen
Sie Geräte mit Transformator, durch den eine ungefährliche niedrige Spannung
erzeugt wird.
·
Achten
Sie bei Produkten mit GS-Zeichen auf die Nennung der Prüfstelle im GS-Zeichen.
·
Lichterketten,
die im Außenbereich eingesetzt werden sollen, müssen dafür ausgewiesen sein.
Denken Sie daran, dass auch eventuell benötigte Verlängerungskabel und
Mehrfachsteckdosen für die Verwendung im Freien vorgesehen sind.
·
Kerzen,
Teelichter und ähnliche brennbare Leuchtmittel sowie Räucherkerzen niemals unbeaufsichtigt
brennen lassen.
Feuerwerkskörper
·
Beim
Kauf von Feuerwerkskörpern sollte darauf geachtet werden, dass diese amtlich
zugelassen sind. Das ist an dem Aufdruck "BAM - P I -" oder "BAM
- P II -" (Klasse II) und einer nachfolgenden Nummer zu erkennen.
·
Der
Verkauf von Feuerwerkskörpern (Klasse II) ist in diesem Jahr vom 29. bis 31.
Dezember gestattet. Ein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren ist nicht
erlaubt.
·
Vor dem
Zünden von Raketen, Knallern und anderen Feuerwerkskörpern sollte zuerst die
Gebrauchsanweisung aufmerksam gelesen werden. Oftmals ist nicht bekannt, dass
Jugendlichen unter 18 Jahren das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II
nicht erlaubt ist.
·
Generell
ist darauf zu achten, dass Feuerwerkskörper der Klasse II nur im Freien
verwendet werden dürfen.
·
Beim
Zünden sollten die übrigen Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen oder am
Körper getragen werden.
·
Nach dem
Anzünden bitte die Gegenstände nicht in der Hand behalten und auf
Sicherheitsabstand gehen.
·
So
genannte Blindgänger keinesfalls nochmals zünden, sondern nach einer Wartezeit
mit Wasser unschädlich machen.
·
Die
Herstellung von oder Veränderungen an Feuerwerkskörpern sind grundsätzlich
verboten.
·
Feuerwerkskörper
sollen vom Erdboden und nicht vom Balkon aus gezündet oder von oben herunter
geworfen werden.
·
Menschen,
offene Fenster, Türen, Mülltonnen oder Briefkästen sind keine Zielobjekte.
·
Raketen
mit Führungsstab dürfen keinesfalls in den Boden gesteckt werden.
·
Mit
Rücksicht auf andere Personen dürfen Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von
Krankenhäusern, Kinderspielplätzen, Altenheimen und Kirchen abgebrannt werden.
·
Nicht
vergessen: Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember
und am 1. Januar abgebrannt werden.
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