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Fit für den Ferienjob:
Was ist erlaubt und was ist per Gesetz verboten?
05.06.2003, Magdeburg – 72
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
072/03
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 072/03
Magdeburg, den 5. Juni 2003
Fit für den Ferienjob:
Was ist erlaubt und was ist per Gesetz verboten?
Magdeburg. Die Ferienzeit wird von Schülerinnen und Schülern immer
wieder gern genutzt, um sich den einen oder anderen Euro dazuzuverdienen.
Damit der Ferienjob nicht zu verbotener
Kinderarbeit wird, weist das Sozialministerium zum Ferienbeginn in
Sachsen-Anhalt auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder sowie Arbeitgeber
und Arbeitgeberinnen zu beachten haben.
Grundsätzlich ist im
Jugendarbeitsschutzgesetz ein Mindestalter von 15 Jahren für einen Ferienjob
vorgeschrieben. Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen im
Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier
Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig
ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen.
Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und
Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht
überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die
Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche
und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn-
und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen,
die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot
zugelassen.
Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So
steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von mehr als 4,5
bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren
Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete
Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren.
Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den
Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten,
die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit
gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit
und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten
Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-,
Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und
Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und
Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die
Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind
ebenso untersagt.
Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich.
Vor Beginn der Beschäftigung muss die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall-
und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der
Regel für Ferienjobs nicht an. Tipp: Konkrete sozialversicherungsrechtliche
Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger
abgesprochen werden.
Für weitere Auskünfte steht das Landesamt für
Verbraucherschutz mit seinen regional zuständigen Dezernaten für
Gewerbeaufsicht (ehemalige Staatliche Gewerbeaufsichtsämter) zur Verfügung
(Kontakt über 0340/6501-0).
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