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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige
Arbeit im Sozialministerium

03.04.2003, Magdeburg – 40

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

040/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 040/03

 

 

 

Magdeburg, den 3. April 2003

 

 

 

Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige

Arbeit im Sozialministerium

 

 

 

Magdeburg . Der heute in der Mitteldeutschen Zeitung

veröffentlichte Artikel zur Finanzierung der Kinderbetreuung entspricht nicht

den Tatsachen. Richtig ist, dass für die Kinderbetreuung im Jahr 2003 ein

Festbetrag in Höhe von 123.350.500 ¿ zur Verfügung steht. Dieser Betrag soll

auf Basis der Anzahl der 2001 in Kindertagesstätten und Tagespflege betreuten

Kinder verteilt werden. Der Verteilerschlüssel berücksichtigt entgegen dem

ursprünglichen Regierungsentwurf nur die tatsächlich betreuten Kinder. Darüber

hinaus ist erst spät im parlamentarischen Verfahren die Stichtagsregelung

weggefallen.

 

In

Umsetzung der neuen Regelung wurde deshalb zunächst der Durchschnittswert der

Kinder in Einrichtungen nach Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG), für die die Träger

der Jugendhilfe zuständig waren, für das Jahr 2001 gebildet (Addition der

Kinderzahlen in jedem Monat). Dies ergab den Wert von 1,1 Mio. Kindern. Hieraus

resultierte rechnerisch ein Betrag von rd. 109 ¿ pro Kind und Monat, zuzüglich

Landkreisanteil ergaben sich insgesamt rd. 167 ¿. Diese Werte wurden den

Landkreisen und kreisfreien Städten mit der Bitte ggf. Bedenken zu äußern,

mitgeteilt. Bescheide wurden noch nicht versandt.

 

Im

Jahr 2001 fand die Änderung vom staatlichen Hort (Hortgesetz) zum kommunalen

Hort (KiBeG) statt. Zum 1. August 2001 trat das Hortgesetz außer Kraft. Zur

Vorbereitung dieses Übergangs diente die Hortüberleitungsverordnung. Sie

enthielt Anreize für eine vorzeitige Übernahme der Hortkinder durch die Träger

der Jugendhilfe.

 

Im

Rahmen der Anhörung zur Mittelverteilung hat sich ergeben, dass die Landkreise

und kreisfreien Städte in unterschiedlichem Maße von der

Hortüberleitungsverordnung Gebrauch gemacht hatten. Die Kreise und kreisfreien

Städte, die vom Angebot der Hortüberleitungsverordnung keinen Gebrauch gemacht

hatten, haben sich im Rahmen der Anhörung beschwert. Sie forderten auch für die

Zeit von Januar bis Juli 2001 die Mitberücksichtigung der Hortkinder bei ihnen.

Dies wurde damit begründet, dass sie ansonsten schlechter stehen würden als die

Kreise, in denen eine vorzeitige Übernahme in den Anwendungsbereich des KiBeG

erfolgte.

 

Bei

der Überprüfung dieses Sachverhaltes im Sozialministerium wurde nach einer

gerechten und rechtlich belastbaren Lösung gesucht. Dieses gerechte und

rechtmäßige Ergebnis wurde hier dergestalt gefunden, dass für die Ermittlung

des Durchschnittswertes alle Kinder, egal ob sie nach Hortgesetz oder KiBeG

betreut wurden, in die Berechnung einbezogen worden sind. Dadurch erhöhte sich

die Kinderzahl von 1,1 auf 1,3 Mio. zu berücksichtigende Kinder. Bei gleichbleibendem Gesamtbetrag von

123 Mio. ¿ ergibt sich nunmehr zwangsläufig ein geringerer Pro-Kind-Wert

(92,41¿). Dennoch hat sich das Sozialministerium nicht verrechnet, sondern im

Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurde der Gesetzesvollzug angepasst.

 

Die

Folge ist, dass diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, deren Hortkinder

schon vor dem 1.8.2001 in den Anwendungsbereich des KiBeG übernommen worden

sind, jetzt einen geringeren Betrag zugewiesen bekommen als ursprünglich genannt. Diejenigen,

welche die Übernahme erst mit Außerkrafttreten des Hortgesetzes vollzogen

haben, erhalten relativ mehr als vorher angekündigt.

 

Nur

die jetzige Regelung ist nach Ansicht des Sozialministeriums gerecht und

rechtlich belastbar. Denn sie berücksichtigt alle in den Landkreisen und

kreisfreien Städten im Jahre 2001 betreuten Kinder gleich, egal ob sie im Hort

oder einer Kindertagesstätte betreut wurden. Damit entspricht sie in ihren

Wirkungen ¿ besser als die im Anhörungsverfahren vorgestellte Verteilung ¿ dem

Umfang der Aufgabe der Tagesbetreuung im Jahr 2003, für deren Kostendeckung sie

zweckbestimmt ist (dies macht ein Vergleich mit einer auf den Kinderzahlen

Januar bis März 2003 basierenden Verteilung deutlich.) Die nun vorgenommene

Verteilung entspricht damit der Intention des neuen KiFöG.

 

 

 

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