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Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige
Arbeit im Sozialministerium
03.04.2003, Magdeburg – 40
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
040/03
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 040/03
Magdeburg, den 3. April 2003
Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige
Arbeit im Sozialministerium
Magdeburg . Der heute in der Mitteldeutschen Zeitung
veröffentlichte Artikel zur Finanzierung der Kinderbetreuung entspricht nicht
den Tatsachen. Richtig ist, dass für die Kinderbetreuung im Jahr 2003 ein
Festbetrag in Höhe von 123.350.500 ¿ zur Verfügung steht. Dieser Betrag soll
auf Basis der Anzahl der 2001 in Kindertagesstätten und Tagespflege betreuten
Kinder verteilt werden. Der Verteilerschlüssel berücksichtigt entgegen dem
ursprünglichen Regierungsentwurf nur die tatsächlich betreuten Kinder. Darüber
hinaus ist erst spät im parlamentarischen Verfahren die Stichtagsregelung
weggefallen.
In
Umsetzung der neuen Regelung wurde deshalb zunächst der Durchschnittswert der
Kinder in Einrichtungen nach Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG), für die die Träger
der Jugendhilfe zuständig waren, für das Jahr 2001 gebildet (Addition der
Kinderzahlen in jedem Monat). Dies ergab den Wert von 1,1 Mio. Kindern. Hieraus
resultierte rechnerisch ein Betrag von rd. 109 ¿ pro Kind und Monat, zuzüglich
Landkreisanteil ergaben sich insgesamt rd. 167 ¿. Diese Werte wurden den
Landkreisen und kreisfreien Städten mit der Bitte ggf. Bedenken zu äußern,
mitgeteilt. Bescheide wurden noch nicht versandt.
Im
Jahr 2001 fand die Änderung vom staatlichen Hort (Hortgesetz) zum kommunalen
Hort (KiBeG) statt. Zum 1. August 2001 trat das Hortgesetz außer Kraft. Zur
Vorbereitung dieses Übergangs diente die Hortüberleitungsverordnung. Sie
enthielt Anreize für eine vorzeitige Übernahme der Hortkinder durch die Träger
der Jugendhilfe.
Im
Rahmen der Anhörung zur Mittelverteilung hat sich ergeben, dass die Landkreise
und kreisfreien Städte in unterschiedlichem Maße von der
Hortüberleitungsverordnung Gebrauch gemacht hatten. Die Kreise und kreisfreien
Städte, die vom Angebot der Hortüberleitungsverordnung keinen Gebrauch gemacht
hatten, haben sich im Rahmen der Anhörung beschwert. Sie forderten auch für die
Zeit von Januar bis Juli 2001 die Mitberücksichtigung der Hortkinder bei ihnen.
Dies wurde damit begründet, dass sie ansonsten schlechter stehen würden als die
Kreise, in denen eine vorzeitige Übernahme in den Anwendungsbereich des KiBeG
erfolgte.
Bei
der Überprüfung dieses Sachverhaltes im Sozialministerium wurde nach einer
gerechten und rechtlich belastbaren Lösung gesucht. Dieses gerechte und
rechtmäßige Ergebnis wurde hier dergestalt gefunden, dass für die Ermittlung
des Durchschnittswertes alle Kinder, egal ob sie nach Hortgesetz oder KiBeG
betreut wurden, in die Berechnung einbezogen worden sind. Dadurch erhöhte sich
die Kinderzahl von 1,1 auf 1,3 Mio. zu berücksichtigende Kinder. Bei gleichbleibendem Gesamtbetrag von
123 Mio. ¿ ergibt sich nunmehr zwangsläufig ein geringerer Pro-Kind-Wert
(92,41¿). Dennoch hat sich das Sozialministerium nicht verrechnet, sondern im
Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurde der Gesetzesvollzug angepasst.
Die
Folge ist, dass diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, deren Hortkinder
schon vor dem 1.8.2001 in den Anwendungsbereich des KiBeG übernommen worden
sind, jetzt einen geringeren Betrag zugewiesen bekommen als ursprünglich genannt. Diejenigen,
welche die Übernahme erst mit Außerkrafttreten des Hortgesetzes vollzogen
haben, erhalten relativ mehr als vorher angekündigt.
Nur
die jetzige Regelung ist nach Ansicht des Sozialministeriums gerecht und
rechtlich belastbar. Denn sie berücksichtigt alle in den Landkreisen und
kreisfreien Städten im Jahre 2001 betreuten Kinder gleich, egal ob sie im Hort
oder einer Kindertagesstätte betreut wurden. Damit entspricht sie in ihren
Wirkungen ¿ besser als die im Anhörungsverfahren vorgestellte Verteilung ¿ dem
Umfang der Aufgabe der Tagesbetreuung im Jahr 2003, für deren Kostendeckung sie
zweckbestimmt ist (dies macht ein Vergleich mit einer auf den Kinderzahlen
Januar bis März 2003 basierenden Verteilung deutlich.) Die nun vorgenommene
Verteilung entspricht damit der Intention des neuen KiFöG.
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