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Kinderförderungsgesetz
Minister Kley: Solides Fundament für eine zukunftsfähige Kinderbetreuung und
zugleich Perspektivwechsel
07.02.2003, Magdeburg – 14
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
014/03
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 014/03
Magdeburg, den 7. Februar 2003
Kinderförderungsgesetz
Minister Kley: Solides Fundament für eine zukunftsfähige Kinderbetreuung und
zugleich Perspektivwechsel
Kley betonte, dass der erzielte breite Kompromiss
allen Eltern weiterhin den voraussetzungslosen Zugang zur Tagesbetreuung
sichere. Auch wenn der ursprüngliche Gesetzentwurf für alle Kinder im
Kindergartenalter eine ganztägige Betreuung vorgesehen habe, so Kley, sehe er
keine Probleme, entsprechende Bildungsziele auch im Rahmen einer fünfstündigen
Betreuung zu verfolgen.
Der Minister wandte sich nochmals an alle Eltern
und Erzieherinnen, das neue Gesetz als Chance zu begreifen, die Kinderbetreuung
im Land auf hohem Niveau und bundesweit beispielhaft zu sichern. Mit dem
Kinderförderungsgesetz sei der Grundgedanke, das Kindeswohl in den Mittelpunkt
zu stellen, konsequent umgesetzt worden.
Minister Kley machte zudem deutlich, dass durch die
Neuausrichtung der Kinderbetreuung Mittel frei werden, um Bildungsprojekte
umzusetzen und dem Investitionsstau in Tageseinrichtungen entgegen zu wirken.
Dafür, so der Minister, werden in diesem Jahr mehr als 6 Millionen Euro
zusätzlich aufgewandt.
Eckwerte des Gesetzes
·
Der Rechtsanspruch
auf Betreuung für Kinder von der Geburt bis zum Abschluss der 6. Klasse bleibt
erhalten. Für Kinder nicht erwerbstätiger Eltern wird eine Betreuungszeit von
25 Wochenstunden festgeschrieben, während alle anderen Kinder bis zur
Einschulung weiterhin Anspruch auf eine Betreuungszeit von 50 Wochenstunden
haben.
·
Tagespflegestellen: Das Gesetz eröffnet Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit, für Kinder im Krippenalter den
Rechtsanspruch auf Betreuung alternativ über eine Tagespflegestelle zu
erfüllen. Das Gesetz legt fest, dass die für Tageseinrichtungen festgelegten
Aufgaben ebenso für die öffentlich mitfinanzierte Tagespflege gelten. Die
Tagesmütter müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sowie auf ihre Arbeit
fachlich vorbereitet sein. Mit dieser Alternative, die z.B. bereits in
Mecklenburg-Vorpommern oder in Brandenburg erfolgreich praktiziert wird, können
vor allem in ländlichen Regionen flexibel neue wohnortnahe Betreuungsangebote geschaffen
werden.
·
Der Personalschlüssel
ist im Gesetz nach sächsischem Vorbild modifiziert worden: Krippe: 1 zu 6,
Kindergarten 1:13 (bisher 1 zu 12), Hort 1 zu 25. Für Krippe und Kindergarten
bezieht sich dieser Mindestpersonalschlüssel auf eine Betreuungszeit von 45
Wochenstunden, für den Hort auf 6 Stunden täglich. Vornehmlich im
Krippenbereich dürfen künftig neben pädagogischen Fachkräften auch geeignete
Zweitkräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen oder Sozialassistentinnen,
beschäftigt werden. Ein Anteil von einer Zweitkraft zu zwei pädagogischen
Fachkräften ist dabei einzuhalten.
·
Neu
verankert wurde im Kinderförderungsgesetz die Konkretisierung des Bildungsauftrages.
Im Rahmen der Gesetzes-Änderung und ihrer Umsetzung werden Mindesterfordernisse
für eine Qualifizierung des Bildungsauftrages der Tageseinrichtungen genannt.
Ziel ist es, künftig vorschulische Bildungsprozesse bei Kindern nachhaltig zu
fördern und die Bildungsarbeit in den Einrichtungen qualitativ weiter zu
entwickeln.
·
Verwaltungsvereinfachung: Der verwaltungsaufwendige Modus bei der Auszahlung der
Landeszuschüsse wird abgeschafft und durch eine Landesförderung per Festbetrag
ersetzt. Diese feste Summe wird an die Landkreise und kreisfreien Städte nach
der Anzahl der in Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen betreuten Kinder
pauschal weitergegeben, von diesen um 53 Prozent dieses Betrages ergänzt und
dann an die Gemeinden/Verwaltungsgemeinschaften weiter gereicht. Dazu kommen
schließlich die Elternbeiträge, die jeweils durch Satzung bzw. bei Tagespflegestellen
durch Vereinbarung vor Ort geregelt sind. Bei Einrichtungen in freier
Trägerschaft übernehmen diese darüber hinaus mindestens 5 Prozent der
Betriebskosten.
·
Finanzausstattung: Im Jahr 2003 stellt das Land als Festbetrag 123,5
Millionen Euro für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Dazu kommen rund 18
Millionen Euro für behinderte Kinder, die bereitgestellt, aber in Umsetzung
eines Gerichtsurteils nicht pauschal ausgereicht werden dürfen. Zur Abfederung
möglicher Härten bei der Einführung des Gesetzes sind für Kommunen außerdem in
diesem Jahr bis zu 15 Millionen Euro als Ausgleichszahlung eingeplant. Weiter
werden rund 5 Millionen Euro in ein zusätzliches Investitionsprogramm sowie 1
Million Euro ebenfalls zusätzlich in Bildungsprojekte in Kindertagesstätten
fließen. Damit werden 2003 insgesamt 162,5 Millionen Euro für die
Kinderbetreuung ausgegeben. (2002: 187 Millionen Euro)
Hinweis: Das
Sozialministerium wird das neue Gesetz in der kommenden Woche unter www.ms.sachsen-anhalt.de ins Internet stellen.
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