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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Kinderförderungsgesetz
Minister Kley: Solides Fundament für eine zukunftsfähige Kinderbetreuung und
zugleich Perspektivwechsel

07.02.2003, Magdeburg – 14

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

014/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 014/03

 

 

 

Magdeburg, den 7. Februar 2003

 

 

 

Kinderförderungsgesetz

Minister Kley: Solides Fundament für eine zukunftsfähige Kinderbetreuung und

zugleich Perspektivwechsel

 

 

 

Kley betonte, dass der erzielte breite Kompromiss

allen Eltern weiterhin den voraussetzungslosen Zugang zur Tagesbetreuung

sichere. Auch wenn der ursprüngliche Gesetzentwurf für alle Kinder im

Kindergartenalter eine ganztägige Betreuung vorgesehen habe, so Kley, sehe er

keine Probleme, entsprechende Bildungsziele auch im Rahmen einer fünfstündigen

Betreuung zu verfolgen.

 

Der Minister wandte sich nochmals an alle Eltern

und Erzieherinnen, das neue Gesetz als Chance zu begreifen, die Kinderbetreuung

im Land auf hohem Niveau und bundesweit beispielhaft zu sichern. Mit dem

Kinderförderungsgesetz sei der Grundgedanke, das Kindeswohl in den Mittelpunkt

zu stellen, konsequent umgesetzt worden.

 

Minister Kley machte zudem deutlich, dass durch die

Neuausrichtung der Kinderbetreuung Mittel frei werden, um Bildungsprojekte

umzusetzen und dem Investitionsstau in Tageseinrichtungen entgegen zu wirken.

Dafür, so der Minister, werden in diesem Jahr mehr als 6 Millionen Euro

zusätzlich aufgewandt.

 

Eckwerte des Gesetzes

 

·

Der Rechtsanspruch

auf Betreuung für Kinder von der Geburt bis zum Abschluss der 6. Klasse bleibt

erhalten. Für Kinder nicht erwerbstätiger Eltern wird eine Betreuungszeit von

25 Wochenstunden festgeschrieben, während alle anderen Kinder bis zur

Einschulung weiterhin Anspruch auf eine Betreuungszeit von 50 Wochenstunden

haben.

 

·

Tagespflegestellen: Das Gesetz eröffnet Gemeinden und

Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit, für Kinder im Krippenalter den

Rechtsanspruch auf Betreuung alternativ über eine Tagespflegestelle zu

erfüllen. Das Gesetz legt fest, dass die für Tageseinrichtungen festgelegten

Aufgaben ebenso für die öffentlich mitfinanzierte Tagespflege gelten. Die

Tagesmütter müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sowie auf ihre Arbeit

fachlich vorbereitet sein. Mit dieser Alternative, die z.B. bereits in

Mecklenburg-Vorpommern oder in Brandenburg erfolgreich praktiziert wird, können

vor allem in ländlichen Regionen flexibel neue wohnortnahe Betreuungsangebote geschaffen

werden.

 

·

Der Personalschlüssel

ist im Gesetz nach sächsischem Vorbild modifiziert worden: Krippe: 1 zu 6,

Kindergarten 1:13 (bisher 1 zu 12), Hort 1 zu 25. Für Krippe und Kindergarten

bezieht sich dieser Mindestpersonalschlüssel auf eine Betreuungszeit von 45

Wochenstunden, für den Hort auf 6 Stunden täglich. Vornehmlich im

Krippenbereich dürfen künftig neben pädagogischen Fachkräften auch geeignete

Zweitkräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen oder Sozialassistentinnen,

beschäftigt werden. Ein Anteil von einer Zweitkraft zu zwei pädagogischen

Fachkräften ist dabei einzuhalten.

 

·

Neu

verankert wurde im Kinderförderungsgesetz die Konkretisierung des Bildungsauftrages.

Im Rahmen der Gesetzes-Änderung und ihrer Umsetzung werden Mindesterfordernisse

für eine Qualifizierung des Bildungsauftrages der Tageseinrichtungen genannt.

Ziel ist es, künftig vorschulische Bildungsprozesse bei Kindern nachhaltig zu

fördern und die Bildungsarbeit in den Einrichtungen qualitativ weiter zu

entwickeln.

 

·

Verwaltungsvereinfachung: Der verwaltungsaufwendige Modus bei der Auszahlung der

Landeszuschüsse wird abgeschafft und durch eine Landesförderung per Festbetrag

ersetzt. Diese feste Summe wird an die Landkreise und kreisfreien Städte nach

der Anzahl der in Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen betreuten Kinder

pauschal weitergegeben, von diesen um 53 Prozent dieses Betrages ergänzt und

dann an die Gemeinden/Verwaltungsgemeinschaften weiter gereicht. Dazu kommen

schließlich die Elternbeiträge, die jeweils durch Satzung bzw. bei Tagespflegestellen

durch Vereinbarung vor Ort geregelt sind. Bei Einrichtungen in freier

Trägerschaft übernehmen diese darüber hinaus mindestens 5 Prozent der

Betriebskosten.

 

·

Finanzausstattung: Im Jahr 2003 stellt das Land als Festbetrag 123,5

Millionen Euro für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Dazu kommen rund 18

Millionen Euro für behinderte Kinder, die bereitgestellt, aber in Umsetzung

eines Gerichtsurteils nicht pauschal ausgereicht werden dürfen. Zur Abfederung

möglicher Härten bei der Einführung des Gesetzes sind für Kommunen außerdem in

diesem Jahr bis zu 15 Millionen Euro als Ausgleichszahlung eingeplant. Weiter

werden rund 5 Millionen Euro in ein zusätzliches Investitionsprogramm sowie 1

Million Euro ebenfalls zusätzlich in Bildungsprojekte in Kindertagesstätten

fließen. Damit werden 2003 insgesamt 162,5 Millionen Euro für die

Kinderbetreuung ausgegeben. (2002: 187 Millionen Euro)

 

 

 

Hinweis: Das

Sozialministerium wird das neue Gesetz in der kommenden Woche unter www.ms.sachsen-anhalt.de ins Internet stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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Soziales

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