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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Minister Kley: Sachsen-Anhalt hat bei der
Kinderbetreuung weiter die Nase vorn / Appell an Demonstranten

03.02.2003, Magdeburg – 5

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

005/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales - Pressemitteilung Nr.: 005/03

 

 

 

Magdeburg, den 22. Januar 2003

 

 

 

Minister Kley: Sachsen-Anhalt hat bei der

Kinderbetreuung weiter die Nase vorn / Appell an Demonstranten

 

Magdeburg.

Sozialminister Gerry Kley hat sich am Mittwoch vor dem Hintergrund der Proteste

gegen die Pläne der Landesregierung zur Kinderbetreuung mit einem Appell an die

Demonstranten gewandt: "Informieren Sie sich selbst über die Fakten!

Denken Sie an das Wohl der Kinder. Lassen Sie sich nicht blind vor den Karren

jener spa nnen, die mit Halb- und Unwahrheiten lediglich für Verunsicherung

sorgen wollen! Sachsen-Anhalt hat bei der Kinderbetreuung weiter die Nase

vorn."

 

Fakt ist:

 

Jeder der Arbeit hat oder

bekommt, wird auch künftig einen Anspruch auf eine neunstündige

Ganztagsbetreuung seines Kindes in Krippe oder Kindergarten haben.

 

·

Die im

Gesetz festgelegte Betreuungszeit von mindestens neun Stunden ist keine

Obergrenze, so dass auch eine längere Betreuung der Kinder erfolgen kann.

 

·

Das

Gesetz führt durch neue Regelungen bei der Raum- und Gruppengröße sowie durch

das Angebot von Tagesmüttern zu mehr Flexibilität vor Ort, so dass eine

schnelle Vermittlung von Betreuungsplätzen möglich ist.

 

·

Zweitkräfte

wie Sozialassistentinnen können künftig in Krippen für pflegerische Arbeiten auch

eingesetzt werden. Aber: Niemand will und wird auf qualifizierte

Erzieherinnen in den Kindertageseinrichtungen verzichten.

 

Kley verwies auf die Regelungen

zur Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die SPD und PDS

zu verantworten hätten und die weitaus schlechter seien als die in

Sachsen-Anhalt geplanten. So gäbe es in Mecklenburg-Vorpommern generell keinen

Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. SPD und PDS, die dort am Ruder seien und

hierzulande die Trommel rührten, unterstützten nicht einmal die Berufstätigkeit

von Vater und Mutter. Für Kindergartenkinder bestehe dort zudem nur ein

Anspruch auf eine sechsstündige Betreuung. Auch in Brandenburg liege die

Mindestbetreuungszeit lediglich bei sechs Stunden, im Hort sogar nur bei 4

Stunden täglich. Diese Fakten würden SPD und PDS im Land aus gutem Grund verschweigen.

 

Kley sagte: "Wer jetzt in

Sachsen-Anhalt auf die Straße geht, gefährdet Betreuungsstandards für alle

Kinder in den KiTas des Landes, denn fest steht, dass wir es uns auf Dauer

nicht leisten können, als einziges und am höchsten verschuldetes Bundesland

eine weit über dem Niveau der neuen Länder liegende Kinderbetreuung zu

finanzieren. Unterm Strich bleibt aber unbestritten: Sachsen-Anhalt leistet

sich weiter mehr als Länder wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg und

behält auch künftig bundesweit die komfortabelste Kinderbetreuung."

 

Kley bekräftigte erneut, dass er

bei der Gesetzesnovelle einen breiten Kompromiss anstrebe: "Auch bei der

SPD setzt sich offenkundig die Einsicht durch, dass die Kinderbetreuung im Land

in der derzeitigen Form weder finanzierbar noch zukunftsfähig ist. Davon zeugt

ihr Vorschlag, Kindern nicht erwerbstätiger Eltern generell nur einen

Halbtagsanspruch in Krippe und Kindergarten zuzubilligen."

 

Der Minister betonte, dass der

Regierungsvorschlag zudem das richtige Signal sei: "Staatliche Betreuung -

und sei sie auch noch so gut - kann die Erziehung in der Familie und durch die

Eltern nicht ersetzen. Insofern zielt der Gesetzentwurf auf mehr

Eigenverantwortung und gewährleistet zugleich weiterhin und ohne Abstriche die

Vereinbarkeit von Beruf und Familie." Kley verwies darauf, dass Verbände

wie der Deutsche Familienverband oder die katholische Kirche diese Ansicht

teilten.

 

Übersicht zur Kinderbetreuung in den

ostdeutschen Ländern

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz gibt es nicht . Die Wohnsitzgemeinden sollen

dem Wunsch der Personensorgeberechtigten nach Betreuung und Erziehung ihrer bis

drei Jahre alten Kinder in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege durch eine

bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen entsprechen. Es besteht ein Rechtsanspruch

auf 6-stündige Betreuung im Kindergarten; Ein Ganztagsplatz ist an

Bedingungen geknüpft.

 

Brandenburg

 

Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur

Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch.

Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr haben einen

Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die

Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und

Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung

erforderlich macht. Der Rechtsanspruch ist für Kinder im Alter bis zur

Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im

Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt.

 

Sachsen

 

Der Rechtsanspruch besteht ab dem vollendeten dritten

Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die örtlichen Träger der öffentlichen

Jugendhilfe haben jedoch die Pflichtaufgabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot

an Kinderbetreuungseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren

und für Schulkinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Bei

Kindern unter drei Jahren kann die Gemeinde auch Tagespflege anbieten.

 

Thüringen

 

In Thüringen gibt es einen Rechtsanspruch für Kinder ab

dem Alter von zwei Jahren und sechs Monaten bis zum Schuleintritt.

 

Sachsen-Anhalt (Gesetzentwurf der Landesregierung, PM des

Sozialministeriums 167/2002 vom 12.November 2002)

 

Jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis

zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang hat einen Rechtsanspruch. Kinder bis

zum vollendeten dritten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch bei

Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten, oder aus besonderen pädagogischen,

sozialen oder familiären Gründen. Die Mindestbetreuungszeit in Krippe und

Kindergarten liegt bei 9 Stunden, im Hort bei 6 Stunden.

 

 

 

 

 

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