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Tipps zum Silvesterfeuerwerk:
Verbraucherschutzministerium warnt vor leichtsinnigem Umgang
23.12.2002, Magdeburg – 188
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
188/02
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 188/02
Magdeburg, den 23. Dezember 2002
Tipps zum Silvesterfeuerwerk:
Verbraucherschutzministerium warnt vor leichtsinnigem Umgang
Kauf
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Bereits beim Kauf sollte darauf geachtet werden,
dass die Feuerwerkskörper amtlich zugelassen sind. Das ist an dem Aufdruck
"BAM - P I -" oder "BAM - P II -" (Klasse II) und einer
nachfolgenden Nummer zu erkennen.
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Der Verkauf von Feuerwerkskörpern (Klasse II) ist
in diesem Jahr vom 28. bis 31. Dezember gestattet. Ein Verkauf an Jugendliche
unter 18 Jahren ist nicht erlaubt.
Gebrauch
·
Vor dem Zünden von Raketen, Knallern und anderen
Feuerwerkskörpern sollte zuerst die Gebrauchsanweisung aufmerksam gelesen
werden. Oftmals ist nicht bekannt, dass Jugendlichen unter 18 Jahren das
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II nicht erlaubt ist.
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Generell ist darauf zu achten, dass
Feuerwerkskörper der Klasse II nur im Freien verwendet werden dürfen.
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Beim Zünden sollten die übrigen Feuerwerkskörper
nicht offen herumliegen oder am Körper getragen werden.
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Nach dem Anzünden bitte die Gegenstände nicht in
der Hand behalten und auf Sicherheitsabstand gehen.
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So genannte Blindgänger keinesfalls nochmals
zünden, sondern nach einer Wartezeit mit Wasser unschädlich machen.
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Die Herstellung von oder Veränderungen an
Feuerwerkskörpern sind grundsätzlich verboten.
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Feuerwerkskörper sollen vom Erdboden und nicht vom
Balkon aus gezündet oder von oben herunter geworfen werden.
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Menschen, offene Fenster, Türen, Mülltonnen oder
Briefkästen sind keine Zielobjekte.
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Raketen mit Führungsstab dürfen keinesfalls in den
Boden gesteckt werden.
Rücksichtnahme
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Mit Rücksicht auf andere Personen dürfen
Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Kinderspielplätzen,
Altenheimen und Kirchen abgebrannt werden.
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Nicht vergessen: Kleinfeuerwerk (Klasse II) darf
ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden.
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