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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Fit für den Ferienjob / Was erlaubt ist und was das Gesetz verbietet

20.06.2002, Magdeburg – 87

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 087/02

 

Magdeburg, den 20. Juni 2002

 

 

Fit für den Ferienjob / Was erlaubt ist und was das Gesetz verbietet

Magdeburg. Die Ferienzeit wird von Schülerinnen und Schülern immer wieder gern genutzt, um sich den einen oder anderen EURO dazuzuverdienen.

Nur zu leicht kann der Ferienjob jedoch zu verbotener Kinderarbeit werden. Deshalb weist das Sozialministerium zum Ferienbeginn in Sachsen-Anhalt auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Thema Ferienarbeit beachten müssen.

Grundsätzlich ist im Jugendarbeitsschutzgesetz ein Mindestalter von 15 Jahren für einen Ferienjob vorgeschrieben.

Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen im Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen.

Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot zugelassen.

Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren.

Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt.

Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich.

Vor Beginn der Beschäftigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.

Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der Regel für Ferienjobs nicht an. Tipp: Konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgesprochen werden.

Für weitere Auskünfte stehen das Landesamt für Arbeitsschutz sowie die regional zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung.

Zum Hintergrund

Im Jahr 2001 wurden in Sachsen-Anhalt 32 Fälle unerlaubter Kinderarbeit aufgedeckt. Dabei wurde in allen Fällen das für Ferienarbeit vorgeschriebene Mindestalter von 15 Jahren nicht beachtet.

Neben den beschriebenen gesetzlichen Regelungen für die Ferienarbeit von Schülerinnen und Schülern können ganzjährig bestimmte Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zugelassen werden. Darüber hinaus können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter jederzeit unter bestimmten Bedingungen die Mitwirkung von Kindern an Theatervorstellungen, Musikaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen je nach Alter, in bestimmten Zeitgrenzen und bei entsprechenden Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit und der Entwicklung der Kinder für 2,3 oder 4 Stunden täglich bewilligen.

 

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