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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Unterhaltsvorschussgesetz: Ministerin Grimm-Benne sieht Rechtsauffassung bestätigt

25.02.2020, Magdeburg – 12

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Dessau-Roßlau. Das Landesverfassungsgericht in

Dessau-Roßlau hat heute die Rechtsauffassung des Landes zu der Finanzierung des

Unterhaltsvorschussgesetzes voll umfänglich bestätigt. Damit haben die

gesetzlichen Regelungen weiter Bestand. Die Forderung der Landkreise nach

finanzieller Entlastung durch das Land wurde abgewiesen.

 

Die

Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) des Bundes sei eine wichtige

Hilfe für Alleinerziehende, sagte Sozialministerin Petra Grimm-Benne. Deren

Ansprüche bzw. die ihrer Kinder hätten nicht in Frage gestanden. Vor Gericht

sei über die Kostenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gestritten

worden.

 

Mit der Novelle von 2017 war der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

als staatliche Sozialleistung stark ausgeweitet worden: Bei unter 12-Jährigen

springt der Staat jetzt länger ein, bei 12- bis 18-Jährigen erstmals. In der

Folge hatte sich die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird,

in Sachsen-Anhalt mehr als verdoppelt. Ende 2016 zahlte der Staat für 16.696

Mädchen und Jungen in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschuss, Ende 2017 für 27.701, Ende 2018 lag die Zahl bei

35.800; Ende September 2019 bei knapp 36.000.

 

Der

Bund hatte sich mit der Novelle von 2017 verpflichtet, 40 Prozent statt zuvor

33 Prozent der Gesamtkosten zu tragen. Durch die Neuregelung des

Familienförderungs-Gesetzes (FamBeFöG) hat das Land den kommunalen

Anteil von einem Drittel auf 30 Prozent der Gesamtkosten reduziert und damit

die Entlastung anteilig an die Kommunen

weiter gegeben. Neun Landkreise hatten vor dem Landesverfassungsgericht gegen

diese Finanzierungsregelungen geklagt.

Die Landkreise argumentieren, die Neuregelung der Finanzierungsanteile sei eine

neue Aufgabenübertragung, bei der Aufwand und Kosten nicht angemessen

ausgeglichen würden. Deshalb seien die neuen Finanzierungsregelungen

verfassungswidrig.

 

Sozialministerin Petra Grimm-Benne hatte

bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht im November

entgegnet, die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses für die Kinder von

Alleinerziehenden sei bundesgesetzlich normiert worden. Artikel 87 der

Landesverfassung, nach dem ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist, wenn

kostenverursachende Aufgaben übertragen werden, könne den Landesgesetzgeber nur

im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungstätigkeit binden. Die Anpassung des

kommunalen Finanzierungsanteils sei gerade keine konnexitätsrelevante Regelung,

da die für die Kostensteigerung ursächliche Neuregelung durch Bundesgesetz

ausgelöst worden sei.

 

Zudem sei davon auszugehen, dass kommunale

Mehraufwendungen beim UVG durch kommunale Einsparungen im SGB II ausgeglichen

würden. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss mindere auch die Leistungen nach dem

SGB II und trage dazu bei, die Hilfebedürftigkeit von Kindern zu überwinden oder

von vornherein zu vermeiden. Davon würden auch die Landkreise als kommunale

Grundsicherungsträger profitieren.

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