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Pressemitteilungen

Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Rede Petra Grimm-Benne, Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Sperrfrist: 28. September 2018 - Redebeginn
Landtagssitzung vom 27. bis 28. September 2018
TOP 11 - LT-Drs. 7/3383
Gesetzentwurf Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden des Landes Sachsen-Anhalt

ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!!!

28.09.2018, Magdeburg – 70

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

 

sehr

geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

 

Ziel

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG-Bund) ist: ?die wirtschaftliche

Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung

mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu

gewährleisten??[1].

 

Entsprechend

muss ein Krankenhaus, um in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu

werden, bedarfsgerecht, leistungsfähig, kostengünstig und zur Bedarfsdeckung

notwendig sein.

 

Das

Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 hat daraufhin

Qualitätsindikatoren zur Grundlage der Krankenhausplanung der Länder gemacht.

 

Krankenhäuser

oder auch -abteilungen, die den Indikatoren nicht entsprechen, werden nicht in

den Krankenhausplan aufgenommen, Krankenkassen müssen entsprechende

Versorgungsverträge kündigen.

 

In

Sachsen-Anhalt werden übrigens bereits seit 2005 Qualitätskriterien in den

Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan vorgegeben. Diese beziehen sich überwiegend

auf strukturelle Vorgaben.

 

Die

Unterarbeitsgruppen des G-BA / GKV-Spitzenverband erarbeiten derzeit

wesentliche Qualitätsindikatoren, welche etwa:

 

·       

die erforderlichen Mindestmengen,

 

·       

die Struktur der Notfallversorgung,

 

·       

die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen

oder auch

 

·       

bestimmt Schwerpunktzentren

 

definieren.

 

Das

alles ist der Hintergrund, vor dem wir das Krankenhausgesetz im Land

novellieren. Es soll die stationäre Krankenhausversorgung in Sachsen-Anhalt

flächendeckend und auf hohem Niveau sichern. Noch mehr als früher steht dabei

die Qualität als Planungskriterium im Vordergrund.

 

Der

Gesetzentwurf enthält unter anderem eine Rechtsgrundlage, um Krankenhäusern bei

Nichterfüllung von Mindestanforderungen den Versorgungsauftrag einzuschränken

oder als ultima ratio gar zu entziehen.

 

Besonderes

Augenmerk lag ? auch in der kürzlich abgeschlossenen Anhörung auf

Kabinettsebene ? auf der Ausgestaltung dieses § 3. Er normiert die

Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Versorgung in den Krankenhäusern und

die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde. G-BA-Vorgaben

und Rahmenvorgaben definieren die Qualitätsanforderungen, welche die

Krankenhäuser nachzuweisen haben. Ergebnis der Anhörungen war übrigens, dass

sich hier manche (die Ärztekammer z.B., die KV, auch die Arbeitsgemeinschaft

der Notärzte) durchaus noch mehr Sanktionsmöglichkeiten und Fristenregelungen

hätten vorstellen können.

 

Anrede,

 

nicht

jedes Krankenhaus muss alles können. Mehrfachstrukturen sind oft nicht

effizient ? auch aus qualitativen Gesichtspunkten ? Kooperationen sollen

gefördert werden. Der Entwurf sieht so auch vor, dass Krankenhäusern im Sinne

einer qualitätsorientierten Versorgung besondere Aufgaben zugewiesen werden

können.

 

 

 

Beispiel

Herzoperationen: Diese Leistung soll ein Krankenhaus nur dann

anbieten dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die nötigen Geräte zur

Untersuchung bereitstehen, genügend erfahrene Ärzte und Pfleger vorhanden sind

und das auch rund um die Uhr garantiert werden kann.

 

In

den Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan sollen zudem bestimmte Fallzahlen

vorgeben werden, die Kliniken erreichen müssen, um die Leistung weiter anbieten

zu dürfen. Auch das soll die Qualität der Behandlung sichern. In diesem

Zusammenhang ist es wichtig, dass das Land mehr Möglichkeiten zur Kontrolle und

Sanktionierung erhält. 

 

Anrede,

 

Krankenhausschließungen

sind nicht geplant. Dies möchte ich deutlich sagen. Kleine Krankenhäuser im

ländlichen Raum sollen vielmehr aufgewertet und zu regionalen

Gesundheitszentren ausgebaut werden.

 

Wir

haben fast 50 Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt, und so soll es auch bleiben.

Aber wir werden künftig konkretere Vorgaben machen, in puncto Ausstattung,

Personal, Fallzahlen. Damit werden auch die Vorgaben des Bundes umgesetzt.

 

Anrede,

 

neben

dem Krankenhausgesetz enthält vorliegender Gesetzentwurf auch eine Änderung des

Rettungsdienstgesetzes.

 

Im

Notfall zählt jede Minute! Rettungsdienst, Leitstellen und Krankenhäuser müssen

eng zusammenarbeiten. Die Leitstellen und die Rettungskräfte brauchen einen

genauen Überblick über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der in Betracht

kommenden Krankenhäuser.

 

Die

Novelle des Rettungsdienstgesetzes schließt eine Rechtslücke an der Nahtstelle

von Rettungsdienst und Krankenhausbehandlung. Wir haben dies hier im Hohen

Hause bereits debattiert.

 

Das

RettDG schafft die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer modernen,

leistungsstarken Kommunikationsstruktur. Damit erhalten Leitstellen und

Rettungsdienst eine aktuelle und sichere Anzeige freier Behandlungskapazitäten.

 

Daneben

legt das RettDG den Grundstein dafür, dass bereits während des Transportes

Vitalparameter eines Notfallpatienten an das erwartende Krankenhaus übermittelt

werden können. Das spart lebensrettende Zeit und ist besonders bei Schlaganfall

oder Herzinfarkt wichtig.

 

Verstöße

gegen Meldepflichten über vorhandene Behandlungskapazitäten und gegen die

Verpflichtung zur Notfallversorgung können nun sanktioniert werden. Ein

Krankenhaus, welches gegen seine Verpflichtungen aus dem Rettungsdienstgesetz

verstößt, kann nun mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.

 

Anrede,

 

Sie

sehen, wir haben viel vor. Für Ihre Unterstützung insbesondere in den nun

folgenden Ausschussberatungen danke ich Ihnen vorab.

 

Vielen

Dank.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] § 1 Abs.

1 KHG.

 

 

 

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