Pressemitteilungen
Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales
Rede Petra Grimm-Benne, Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Sperrfrist: 28. September 2018 - Redebeginn
Landtagssitzung vom 27. bis 28. September 2018
TOP 11 - LT-Drs. 7/3383
Gesetzentwurf Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden des Landes Sachsen-Anhalt
ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!!!
28.09.2018, Magdeburg – 70
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr
geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Ziel
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG-Bund) ist: ?die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu
gewährleisten??[1].
Entsprechend
muss ein Krankenhaus, um in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu
werden, bedarfsgerecht, leistungsfähig, kostengünstig und zur Bedarfsdeckung
notwendig sein.
Das
Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 hat daraufhin
Qualitätsindikatoren zur Grundlage der Krankenhausplanung der Länder gemacht.
Krankenhäuser
oder auch -abteilungen, die den Indikatoren nicht entsprechen, werden nicht in
den Krankenhausplan aufgenommen, Krankenkassen müssen entsprechende
Versorgungsverträge kündigen.
In
Sachsen-Anhalt werden übrigens bereits seit 2005 Qualitätskriterien in den
Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan vorgegeben. Diese beziehen sich überwiegend
auf strukturelle Vorgaben.
Die
Unterarbeitsgruppen des G-BA / GKV-Spitzenverband erarbeiten derzeit
wesentliche Qualitätsindikatoren, welche etwa:
·
die erforderlichen Mindestmengen,
·
die Struktur der Notfallversorgung,
·
die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen
oder auch
·
bestimmt Schwerpunktzentren
definieren.
Das
alles ist der Hintergrund, vor dem wir das Krankenhausgesetz im Land
novellieren. Es soll die stationäre Krankenhausversorgung in Sachsen-Anhalt
flächendeckend und auf hohem Niveau sichern. Noch mehr als früher steht dabei
die Qualität als Planungskriterium im Vordergrund.
Der
Gesetzentwurf enthält unter anderem eine Rechtsgrundlage, um Krankenhäusern bei
Nichterfüllung von Mindestanforderungen den Versorgungsauftrag einzuschränken
oder als ultima ratio gar zu entziehen.
Besonderes
Augenmerk lag ? auch in der kürzlich abgeschlossenen Anhörung auf
Kabinettsebene ? auf der Ausgestaltung dieses § 3. Er normiert die
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Versorgung in den Krankenhäusern und
die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde. G-BA-Vorgaben
und Rahmenvorgaben definieren die Qualitätsanforderungen, welche die
Krankenhäuser nachzuweisen haben. Ergebnis der Anhörungen war übrigens, dass
sich hier manche (die Ärztekammer z.B., die KV, auch die Arbeitsgemeinschaft
der Notärzte) durchaus noch mehr Sanktionsmöglichkeiten und Fristenregelungen
hätten vorstellen können.
Anrede,
nicht
jedes Krankenhaus muss alles können. Mehrfachstrukturen sind oft nicht
effizient ? auch aus qualitativen Gesichtspunkten ? Kooperationen sollen
gefördert werden. Der Entwurf sieht so auch vor, dass Krankenhäusern im Sinne
einer qualitätsorientierten Versorgung besondere Aufgaben zugewiesen werden
können.
Beispiel
Herzoperationen: Diese Leistung soll ein Krankenhaus nur dann
anbieten dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die nötigen Geräte zur
Untersuchung bereitstehen, genügend erfahrene Ärzte und Pfleger vorhanden sind
und das auch rund um die Uhr garantiert werden kann.
In
den Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan sollen zudem bestimmte Fallzahlen
vorgeben werden, die Kliniken erreichen müssen, um die Leistung weiter anbieten
zu dürfen. Auch das soll die Qualität der Behandlung sichern. In diesem
Zusammenhang ist es wichtig, dass das Land mehr Möglichkeiten zur Kontrolle und
Sanktionierung erhält.
Anrede,
Krankenhausschließungen
sind nicht geplant. Dies möchte ich deutlich sagen. Kleine Krankenhäuser im
ländlichen Raum sollen vielmehr aufgewertet und zu regionalen
Gesundheitszentren ausgebaut werden.
Wir
haben fast 50 Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt, und so soll es auch bleiben.
Aber wir werden künftig konkretere Vorgaben machen, in puncto Ausstattung,
Personal, Fallzahlen. Damit werden auch die Vorgaben des Bundes umgesetzt.
Anrede,
neben
dem Krankenhausgesetz enthält vorliegender Gesetzentwurf auch eine Änderung des
Rettungsdienstgesetzes.
Im
Notfall zählt jede Minute! Rettungsdienst, Leitstellen und Krankenhäuser müssen
eng zusammenarbeiten. Die Leitstellen und die Rettungskräfte brauchen einen
genauen Überblick über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der in Betracht
kommenden Krankenhäuser.
Die
Novelle des Rettungsdienstgesetzes schließt eine Rechtslücke an der Nahtstelle
von Rettungsdienst und Krankenhausbehandlung. Wir haben dies hier im Hohen
Hause bereits debattiert.
Das
RettDG schafft die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer modernen,
leistungsstarken Kommunikationsstruktur. Damit erhalten Leitstellen und
Rettungsdienst eine aktuelle und sichere Anzeige freier Behandlungskapazitäten.
Daneben
legt das RettDG den Grundstein dafür, dass bereits während des Transportes
Vitalparameter eines Notfallpatienten an das erwartende Krankenhaus übermittelt
werden können. Das spart lebensrettende Zeit und ist besonders bei Schlaganfall
oder Herzinfarkt wichtig.
Verstöße
gegen Meldepflichten über vorhandene Behandlungskapazitäten und gegen die
Verpflichtung zur Notfallversorgung können nun sanktioniert werden. Ein
Krankenhaus, welches gegen seine Verpflichtungen aus dem Rettungsdienstgesetz
verstößt, kann nun mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.
Anrede,
Sie
sehen, wir haben viel vor. Für Ihre Unterstützung insbesondere in den nun
folgenden Ausschussberatungen danke ich Ihnen vorab.
Vielen
Dank.
[1] § 1 Abs.
1 KHG.
Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de